Drucksache Nr. 15-1109/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vorgehen des Verkehrsaußendienstes bei Parkverstößen
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 09.05.2022
TOP 10.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List (zur Kenntnis)
 
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15-1109/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Vorgehen des Verkehrsaußendienstes bei Parkverstößen
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 09.05.2022
TOP 10.2.1.

Wie aus der Antwort der Verwaltung auf die Anfrage 15-2637/2021 hervorgeht, wird der „Verkehrsaußendienst der Landeshauptstadt Hannover [wird] im Rahmen seiner personellen Kapazitäten auch weiterhin im Stadtbezirk Vahrenwald–List Anzeigen bei Parkverstößen aufnehmen und Abschleppmaßnahmen einleiten“.

Angesichts der alltäglichen Situation im Stadtbezirk Vahrenwald-List, sind die bisher ergriffenen Maßnahmen jedoch offensichtlich nicht geeignet, das für andere VerkehrsteilnehmerInnen behindernde und gefährdende Parken zu beenden.

Bei geahndeten Verstößen fällt auf, dass bei Mehrfachverstößen häufig nur der Sachverhalt geahndet wird, der mit der geringsten Geldbuße einhergeht. Bezüglich der Abschleppmaßnahmen entsteht der Eindruck, dass diese nur durchgeführt werden, um Grundstückseinfahrten frei zu machen sowie im Zusammenhang mit Events wie Wochenmärkten oder dem Marathon. Das Ermessen zum Abschleppen bei Gefährdung von FußgängerInnen und RadfahrerInnen, zum Beispiel durch Parken im 5-Meter-Bereich oder vor Ampeln, scheint dagegen regelmäßig zugunsten des Geldbeutels der falschparkenden PKW-BesitzerInnen auszufallen.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wie viele Parkverstöße wurden in den Jahren 2010 bis 2021 jeweils pro Jahr geahndet? Es wird um Aufschlüsselung nach Art der Parkverstöße und dem gewählten Mittel (Geldbuße, Abschleppen) gebeten. Sollten die Daten nicht in der gewünschten Aufschlüsselung vorliegen, sind die Daten in der Form darzustellen, wie sie der Verwaltung vorliegen. Dabei soll zumindest die zeitliche Entwicklung des Aufkommens an geahndeten Parkverstößen deutlich werden.

2. Gibt es allgemeine Vorgaben oder Dienstanweisungen gegenüber den MitarbeiterInnen des Verkehrsaußendienstes und/oder der Polizei bezüglich der Ahndung von Parkverstößen (z.B. bei Mehrfachverstößen immer den Tatbestand mit der geringsten Sanktion zu ahnden, nur in Extremfällen abzuschleppen, geringfügige Verstöße nicht zu ahnden usw.) und wenn ja, wie lauten diese?

3. Wie viele Fahrzeuge wurden im vergangenen Jahr aufgrund von Gefährdung von FußgängerInnen und/oder RadfahrerInnen abgeschleppt?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Die Anzahl der Anzeigen hat sich über die letzten 10 Jahre wie folgt entwickelt:

2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
368.885
322.211
300.066
279.931
276.863
286.039
254.090
217.721
178.396
195.980

Eine Aufschlüsselung nach Art der Parkverstöße ist nicht möglich.

Vollkommen unabhängig von einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit sind Abschleppmaßnahmen zu betrachten. Hierbei handelt es sich gerade nicht um die Ahndung von Fehlverhalten, sondern um gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen. Die Anzahl der Abschleppmaßnahmen hat sich wie folgt entwickelt:

2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2912
3251
3050
3400
3483
3439
3599
3947
3160
2997


2. Es besteht die Anweisung, alle in Frage kommenden Verstöße zur Anzeige zu bringen und die Verstöße entsprechend des Bußgeldkataloges zu erfassen.

Wenn z.B. ein Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve abgestellt ist, dort den fließenden Verkehr behindert, und unsere Außendienstkraft feststellt, dass das Fahrzeug nach mehr als einer Stunde noch immer dort steht, wird sie gerade nicht den Tatbestand mit der geringsten Sanktion (Nr. 112112 Sie parkten im Bereich einer scharfen Kurve. 35,00 €) wählen, sondern denjenigen der dem Verstoß am genauesten entspricht (Nr. 112115 Sie parkten länger als 1 Stunde im Bereich einer scharfen Kurve und behinderten dadurch den fließenden Verkehr. 55,00 €).



Eine Abschleppmaßnahme ist kein Sanktionsmittel, sondern eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme. Hier gilt – wie im Ordnungswidrigkeitenrecht – das Opportunitätsprinzip. Die Behörde hat unter Beachtung ihrer begrenzten Ressourcen zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen sie treffen will. Darüber hinaus sind aber gefahrenabwehrrechtliche Regeln wie z.B. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zur Zulässigkeit von Abschleppmaßnahmen gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die natürlich ebenfalls zu berücksichtigen ist.

3. Der Grund einer Abschleppmaßnahme wird statistisch nicht erfasst.