Drucksache Nr. 15-1026/2016 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ordnungswidriges Parken in Linden/Hannover, insbesondere Dauer-Falschparker
im Fußgängerzonenbereich Lindener Marktplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 18.05.2016
TOP 7.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1026/2016 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Ordnungswidriges Parken in Linden/Hannover, insbesondere Dauer-Falschparker
im Fußgängerzonenbereich Lindener Marktplatz
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 18.05.2016
TOP 7.1.1.

Wie bereits in der Anfrage vom 26.2.2015 (!) festgestellt, parkt nunmehr seit fast 2 Jahren ein Mitbürger seinen Lieferwagen im Fußgängerbereich des Lindener Marktplatzes, direkt vor dem Eingang zum Rathaus. Die Versprechen des Fachbereiches Recht und Ordnung, häufiger zu kontrollieren zeigen keine Wirkung.
Bezugnehmend auf die Artikel der HAZ vom 29.4.2016 zum Thema Parken und mangelnde Bereitschaft des Fachbereiches Recht und Ordnung falsch parkende PKW abzuschleppen und bezugnehmend auf Stellungnahmen des Fachbereiches Recht und Ordnung zum Parken auf dem Lindener Marktplatz, in denen ausgesagt wird, dass PKW nur dann abgeschleppt werden können, wenn sie eine „Behinderung“ darstellen und der „Vorgang gerichtssicher sei“ (HAZ, 29.4.16, S.13) ergeben sich folgende Fragen:

Wir fragen die Verwaltung:
1. Wie definiert der Fachbereiches Recht und Ordnung „Behinderung“ im Zusammenhang mit Parkverstößen und wann liegt eine solche vor?
2. Was ist die originäre Aufgabe/Funktion des Fachbereiches Recht und Ordnung in Bezug auf ordnungswidriges Parken?
3. Ist die Auffassung der in der HAZ (29.4.16, S. 13) zitierten SPD Politikerin, die „Konflikte zwischen Sisha-Bar-Besuchern und Abschleppdiensten“ befürchtet und deswegen das Abschleppen ablehnt auch die Auffassung des Fachbereiches Recht und Ordnung, der damit das Recht des Stärkeren im öffentlichen Raum einführen würde?

Antwort

Zu 1.:
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Zu diesen Maßnahmen kann auch das Abschleppen verkehrswidrig geparkter Fahrzeuge gehören. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. die Abschleppmaßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Es sind zahlreiche Urteile ergangen, mit denen für unterschiedliche Situationen entschieden wurde, ob eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag und die konkrete Abschleppmaßnahme somit verhältnismäßig gewesen ist. Eine entsprechende Behinderung liegt u.a. vor, wenn Behindertenparkplätze unrechtmäßig genutzt oder Fußgängerüberwege bzw. Kreuzungsbereiche blockiert werden. Die Praxis der Landeshauptstadt Hannover orientiert sich an der bisher ergangenen Rechtsprechung.

Zu 2.:
Die Landeshauptstadt Hannover ist zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Sie kann Parkverstöße als Verkehrsordnungswidrigkeit ahnden und Fahrzeuge zur Abwehr einer konkreten Gefahr abschleppen lassen.

Zu 3.:
Nein.