Anfrage Nr. 15-1006/2019:
Regelungen der Landeshauptstadt Hannover
zur Plakatwerbung im öffentlichen Raum anlässlich der Europawahl

Inhalt der Drucksache:

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Regelungen der Landeshauptstadt Hannover
zur Plakatwerbung im öffentlichen Raum anlässlich der Europawahl

Die Europawahl am 26. Mai 2019 steht vor der Tür. Es ist Wahlkampfzeit und die Plakatierfreudigkeit kennt kaum Grenzen. Da schreitet die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover ein und erlässt mit ihrer Plakatier-Erlaubnis Regeln, die kaum umsetzbar sind. So macht die hannoversche Straßenverkehrsbehörde u.a. folgende Vorgaben, die offenbar zur Europawahl 2019 wesentlich restriktiver angewandt werden sollen als in der Vergangenheit, wo sie ebenfalls schon galten:

„1.4 Es gelten folgende Sicherheitsabstände:

a) 0,60 m vom Bordstein
b) 0,30 m vom Radweg
c) 5,00 m von einer Einmündung

d) 2,20 m über Straßenniveau bei Anbringung über Geh- und Radwegen Der verkehrssichere Zustand ist von Ihnen durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen.



1.9 Kleinere Tafeln dürfen an Beleuchtungsmasten angebracht werden, sofern …?
bis zu 5,00 m Lichtpunkthöhe die Größe DIN A3 und an Masten über 5,00 m Lichtpunkthöhe die Größe DIN A1 nicht überschreiten, damit die Sicherheit gewährleistet ist. Die Anbringungshöhe der Plakate darf 3,50 m nicht überschreiten. Die Tafeln dürfen nicht weiter als 1,00 m an die Leuchtkörper heranreichen. Pro Antragsteller darf an den Objekten der Plakatierung nur mit einem Plakat geworben werden.“ 1

Heutzutage kommen nicht selten Klapp-Plakate zum Einsatz, die produktbedingt beidseitig gehängt werden müssen. Auch ist die Stabilität durch ein beidseitiges Anbringen von Hohlkammerplakaten wesentlich höher als bei einem einzelnen Exemplar.
Abgesehen davon lässt sich kaum verhindern, dass Mitbewerber unter bereits gehängte Plakate weitere darunter anbringen und damit erstere hochschieben, was nicht im Einflussbereich des Erstanbringers liegt. Hieraus ergeben sich weitere Fragen, auf die bei direkter Ansprache des Fachbereichs Tiefbau u.a. mit folgenden Aussagen geantwortet wird: „ (…) es ist weder Aufgabe des Straßenbaulastträgers noch der Straßenverkehrsbehörde, Sie oder andere Erlaubnisnehmer über fehlerhafte Standorte aufzuklären. Wo plakatieren zulässig ist und wo nicht, steht deutlich in der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Das Messen von Lichtpunkthöhen an Straßenbeleuchtungen, bzw. Abstände / Entfernungen messen zu Straßeneinmündungen und Bordsteinkante, bzw. Radwegbegrenzung müssen Sie selber vornehmen oder beauftragen.“2

Am 4. April 2019 hat der Fachbereich Tiefbau im Auftrag des Oberbürgermeisters an alle Parteien, die für Hannover eine Plakatier-Erlaubnis zur Europawahl 2019 beantragt haben, eine Mail versendet und zur „Information und zum besseren Verständnis eine Fotostrecke, wie Plakatieren erlaubt ist und wo nicht“ angefügt. Auf den insgesamt 12 Fotos wird ausschließlich dargestellt, was „nicht zulässig“ ist.3 Unter anderem wird dabei auch vorgegeben, dass Plakate um 90° zu drehen sind (also faktisch weg von der Blickrichtung aller Verkehrsteilnehmer von Fußgängern über Rad- und Kradfahrer bis zu Autonutzern).

Regeln sind nur solange sinnvoll, wie sie in ihrer Ausgestaltung nachvollziehbar sind und ihre Einhaltung ohne übermäßigen Aufwand realisierbar ist. Auch mit Blick auf kommende Wahlen und künftige Plakatierungen im öffentlichen Raum frage ich deshalb:

1. Wo gibt es Auflistungen darüber, welche Lichtpunkthöhe die einzelnen Laternen im Stadtbezirk Linden-Limmer haben, wie deren Abstand von Bordsteinen und Radwegen ist und welche Laternen exakt fünf Meter von einer Einmündung entfernt oder näher an einer solchen stehen?

2. Hält die Verwaltung in Zeiten von Wahlmüdigkeit – die Wahlbeteiligung zur Europawahl 2014 lag europaweit bei 43,09 %, in Deutschland kaum darüber bei 47,90 %4- für sinnvoll, Regelungen zu erlassen, die eine Wahl-Werbung quasi weiträumig unterbinden oder aufgrund der Forderung, Plakate mit 90°-Drehung weg von der Fahrbahn anzubringen, quasi sinnlos macht, weil damit der fließende Verkehr nicht erreicht wird?

3. Hat in der Verwaltung schon mal jemand darüber nachgedacht, dass Plakate im Format A3 bei einer gehängten Höhe von minimum 2,20 m nicht mehr lesbar sind und hält die Verwaltung es ggf. für sinnvoll, weitere Plakatwände aufzustellen und dann unter Verweis auf die restriktiven Regelungen auch tatsächlich eine Gleichbehandlung aller zugelassenen Parteien zu gewährleisten?


1 Zitate aus dem Originalbescheid ohne Korrekturen durch Anfragesteller
2 Zitat aus E-Mail des FB 66 vom 4. April 2019, 09:59 Uhr an den Anfragesteller
3 vgl. Anlage: „Fotostrecke“ des Fachbereichs Tiefbau vom 4. April 2019
4 https://www.bpb.de/dialog/europawahlblog-2014/185215/interaktive-grafiken-die-wahlbeteiligung-bei-europawahlen