Drucksache Nr. 15-0925/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Störungen aus dem Publikum bei Sitzungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 12.05.2022
TOP 7.1.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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15-0925/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Störungen aus dem Publikum bei Sitzungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 12.05.2022
TOP 7.1.3.

Während der Bezirksratssitzungen kommt es immer wieder zu Störungen aus dem Zuschauerraum in Form von „Buh-Rufen“ oder Applaus. Dieses Verhalten kann den ordnungsgemäßen Ablauf von Sitzungen erheblich beeinträchtigen.

Wir fragen die Verwaltung:


1. Ist es gestattet, dass sich Zuschauer während einer Sitzung durch lautes Intervenieren bemerkbar machen?

2. Wie kann ein störungsfreier Ablauf der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister durchgesetzt werden? Welche rechtlichen Mittel stehen ihm zur Verfügung?

Antwort der Verwaltung:


zu 1.:

Nach § 63 Abs. 1 NKomVG in Verbindung mit § 91 Abs. 5 NKomVG sorgt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
Der gebotenen Ordnung widersprechen u.a. akustische Störungen des Sitzungsverlaufs durch nicht an der Beratung und Entscheidung Beteiligte durch Zwischenrufe und Sprechchöre aus dem Zuschauerraum, Beifall, Singen, laute Unterhaltungen oder den Betrieb geräuschemittierender Geräte etc. (Blum in Blum/Meyer, NKomVG, § 63 Rn. 17). Sollte es also ein lautes Intervenieren aus dem Publikumsbereich geben, dann ist es die Aufgabe der oder des Vorsitzenden, diese Störungen zu unterbinden.




zu 2.:

Als Machtmittel gegenüber anwesenden, aber nicht kraft Mitgliedschaft zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen steht den Bezirksbürgermeister*innen das Hausrecht zu Gebote. Als Mittel der Inanspruchnahme des Hausrechts stehen den Bezirksbürgermeister*innen gegenüber Störer*innen in aufsteigender Reihenfolge folgende Maßnahmen zur Verfügung (vgl. Blum/Meyer, aaO., Rn. 25):
- die formlose Ermahnung;
- die förmliche Aufforderung, die Sitzung zu verlassen;
- die Aufforderung, die Sitzung zu verlassen, verbunden mit der Androhung der zwangsweisen Entfernung aus dem Sitzungssaal;
- die Anwendung unmittelbaren Zwangs, falls die Betroffenen den Sitzungssaal nicht freiwillig verlassen, durch Bedienstete der Kommune, ggf. durch Inanspruchnahme von Vollzugshilfe durch die Polizei;
- bei kollektiven, anders nicht zu behebenden Störungen durch Zuhörer*innen die Räumung des Sitzungssaals;
- die Verhängung eines Hausverbots über die aktuelle Sitzung hinaus, beschränkt auf den Sitzungssaal während der Sitzungen des Stadtbezirksrates, wenn Personen die Sitzungen wiederholt in erheblichem Maße gestört haben;
- Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, wenn Störer*innen trotz Aufforderung den Sitzungssaal oder das Gebäude nicht verlassen.