Drucksache Nr. 15-0903/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parkplatz Sportvereine
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 16.05.2019
TOP 6.1.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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15-0903/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parkplatz Sportvereine
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 16.05.2019
TOP 6.1.3.


Die Parkplatzsituation rund um die Vereine „08 Ricklingen“, „Sportfreunde Ricklingen“ und „TSV Saxionia“ ist sehr schlecht. Die Zufahrtstraße Mühlenholzweg (nördlicher Teil) wird durch parkende Autos, vermutlich von Angestellten des Anliegers „Landesbetrieb IT Niedersachsen“, zur einspurigen Straße ohne möglichen Gegenverkehr.

Da die Brücke der B3/Frankfurter Allee über den Mühlenholzweg nur eine Durchfahrtshöhe von 3,40 Meter hat, können anreisende Mannschaftsbusse (normale Reisebushöhe: 3,60 Meter) der Gästemannschaften noch nicht einmal bis an die Sportstätten der Vereine heranfahren, da dadurch beim Aus- und Einladen bzw. Aus- und Einsteigen wegen der parkenden Autos die Straße blockiert werden würden.

Das brachliegende Gelände nördlich des Mühlenholweges zwischen dem Landesbetrieb und der B3 bietet sich für die Nutzung als Parkplatz an. (siehe Anlage)

Wir fragen die Verwaltung:

1. Ist es möglich dort einen Parkplatz zu errichten und welche Hürden sind dafür vorher zu nehmen?

2. Wieviel Parkplätze können dadurch gewonnen werden?

3. Warum ist das Parken an der Straße zugelassen, obgleich sie dadurch faktisch zur einspurigen Straße ohne möglichen Gegenverkehr wird?

Antwort der Verwaltung


Zu 1.) Der Bebauungsplan Nr. 1482, 1. Änderung setzt das Grundstück als Gewerbegebiet fest. Es ist mit Gebäuden von 6-13 m Traufhöhe bebaubar. Der Bebauungsplan schließt eine Parkplatznutzung nicht aus.
Bei dem angefragten Grundstück handelt es sich um ein privates Grundstück. Über bauliche Nutzungen entscheidet der Eigentümer.

Zu 2.) Die Anzahl der möglichen Stellplätze ist von der konkreten Planung (u.a. Art der zu parkenden Fahrzeuge und deren Wenderadien, Lage der Erschließung) abhängig und kann daher noch nicht beziffert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließung aufgrund der vorhandenen Topografie schwierig ist.

Zu 3.) Eine einspurige Kraftverkehrsführung ist in verkehrsarmen Nebenstraßen grundsätzlich verkehrsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei Gegenverkehr hat das Fahrzeug mit der Engstellenverursachung auf seiner Seite zurückzusetzen und Vorrang zu gewähren.