Antrag Nr. 15-0882/2018:
Distanzierung von weiblicher Genitalbeschneidung

Inhalt der Drucksache:

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Distanzierung von weiblicher Genitalbeschneidung

Antrag


Der Bezirksrat möge beschließen,

sich von der relativierenden Aussage von Justizministerin Barley, dass wenn die weibliche Genitalbeschneidung religiös begründet werden würde, diese wie die männliche zu gestatten sei, entschieden zu distanzieren, eine weibliche Genitalbeschneidung bedingungslos zu verurteilen und sich dafür einzusetzen, eine weibliche Genitalbeschneidung für Ärzte meldepflichtig zu machen und weibliche Genitalbeschneidung mit allen justiziablen Mitteln mit voller Härte zu verfolgen.

Begründung


Davon abgesehen, dass das Grundgesetz sich nicht den Religionen anpassen darf, wie am 20.12.2012 mit § 1631 d BGB geschehen, sondern dass Religion, wenn sie in unserem Rechtssystem agieren wollen, sich unserem Grundgesetz zu unterwerfen haben - wer weiß was noch für Religionen auftauchen, die sich dann auf Artikel 3 Grundgesetz berufen, um ihren Kindern noch viel Schlimmeres anzutun - , wird die weibliche Genitalbeschneidung auch im Islam mit drei Fatwas verboten. Der Großmufti Ägyptens in seiner Fatwa aus 2006: „Weibliche Genitalbeschneidung ist eine ererbte Unsitte […] ohne textliche Grundlage im Koran“.