Drucksache Nr. 15-0699/2018 N1 S1:
Künftige Gestaltung eines Pachtvertrages
für das gastronomische Angebot im Freizeitheim Döhren
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.06.2018
TOP 6.1.1.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
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Zu TOP
1. Entscheidung
15-0699/2018 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Künftige Gestaltung eines Pachtvertrages
für das gastronomische Angebot im Freizeitheim Döhren
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 14.06.2018
TOP 6.1.1.1.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

1.) Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, nach dem Auslaufen des jetzigen Generalpachtvertrages für die gastronomische Versorgung der Freizeitheime für das Freizeitheim Döhren nach Möglichkeit einen individuellen Pachtvertrag abzuschließen. In diesem Vertrag sollten verbindliche Mindestanforderungen sowohl hinsichtlich der Quantität als auch der Qualität der gastronomischen Versorgung des Freizeitheimes geregelt sein. Zudem sollte der Vertrag Sanktionsmöglichkeiten (etwa Vertragsstrafen und vereinfachte vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten) für den Fall eines Verstoßes gegen diese Mindestanforderungen enthalten.

2.) Ein Vertragsschluss sollte nur mit einem Gastronomen erfolgen, der hinreichend Gewähr dafür bietet, die festgelegten Mindestanforderungen auch einhalten zu können.

3.) Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel ist über den ausgehandelten Vertrag vor Vertragsschluss so rechtzeitig zu informieren, dass ggf. noch Anregungen und Bedenken geäußert werden können, die in den endgültigen Vertrag einfließen sollten.

Entscheidung

Dem Antrag kann die Verwaltung derzeit nicht im vollem Umfang entsprechen.

Begründung:

Der Verwaltung ist die problematische Bewirtungssituation im FZH Döhren bewusst.

Mit dem Hauptpächter der Gastronomie im Freizeitheim Döhren besteht ein rechtswirksamer Vertrag bis zum 31.12.2021.
Der Betrieb der Gastronomie ist vom Hauptpächter mit entsprechender Pachtlaufzeit unterverpachtet.
Es besteht zwischen der Verwaltung und dem Hauptpächter Einvernehmen, dass die Leistung des Bewirtschafters mangelhaft und vertragswidrig ist.
Von daher kündigte der Hauptpächter das Unterpachtverhältnis außerordentlich mit Schreiben vom 17.02.2018.
Dieser Kündigung widersprach der Unterpächter.

Die Verwaltung und der Hauptpächter vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Bewirtungsleistung mangelhaft sei.
Am 19.06.18 reichte der Hauptpächter daraufhin die Räumungsklage ein.
Der Unterpächter wies diese Klage als unbegründet zurück und beantragte die Abweisung der Klage.

Für das laufende Klageverfahren wurden dem Hauptpächter als Kläger durch die Verwaltung umfangreiche Tatsachenschilderungen durch Zeugenbeweis zur Verfügung gestellt, die erhebliche Mängel in der Organisation und der Qualität der Bewirtung aufzeigen.

Der Zeitpunkt einer gerichtlichen Urteilsfindung steht momentan noch nicht fest.

Die Anregungen des Bezirksrats in Bezug auf die Neuvergabe werden zu gegebener Zeit in die Überlegungen für die künftige Bewirtschaftung einbezogen.