Drucksache Nr. 15-0536/2018 S1:
Mehr Sicherheit für Fußgänger:
3-D-Zebrastreifen
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 08.03.2018
TOP 11.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0536/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Mehr Sicherheit für Fußgänger:
3-D-Zebrastreifen
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 08.03.2018
TOP 11.2.1.

Beschluss

Der Stadtbezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung der Stadt Hannover wird aufgefordert, bei neu einzurichtenden Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) im Stadtbezirk Döhren-Wülfel künftig eine neue Variante mit 3-D-Effekt einzusetzen und deren Beitrag für eine höhere Sicherheit von Fußgängern zu prüfen. Infrage kommt beispielsweise der neue beantragte Überweg in der Landwehrstraße vor der neuen Postfiliale.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Auf Anfrage hat das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung in seiner Funktion als oberste Straßenverkehrsbehörde nachfolgende Stellungnahme übersandt. Den Weisungen der obersten Straßenverkehrsbehörde ist zu folgen.

Durch § 39 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird bestimmt, wie Straßenmarkierungen auszuführen sind. Sie sind demnach grundsätzlich weiß. Welche Abweichungen zulässig sind, ist in derselben Vorschrift geregelt.

Es können nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt, angeordnet werden. Die ergänzenden Verwaltungsvorschriften (VwV) zur StVO, die für die Straßenverkehrsbehörden verbindlich sind, schreiben vor, dass Markierungen nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen sind (VwV Nr. 1 zu IV zu den §§ 39-43 StVO). Weder die StVO noch der Verkehrszeichenkatalog (VzKat) oder die RMS sehen eine 3D-Darstellung des Zeichens 293 vor. Die Straßenverkehrsbehörden sind demnach nicht berechtigt, entsprechende Markierungen anzuordnen oder auch zuzulassen.

Sollte die Markierung von Verkehrszeichen (VZ) 293 nicht ausreichend sein, bietet die StVO zusätzlich die Möglichkeit mit VZ 350 „Fußgängerüberweg“ auf den FGÜ hinzuweisen. Auch eine Ankündigung durch Gefahrzeichen oder durch Blinklicht kann im Einzelfall geprüft werden.

Für eine abweichende Darstellung des Fußgängerüberweges (FGÜ) in 3D-Optik und damit einhergehend eine Ausnahme von der StVO, besteht aus unserer Sicht kein Anlass. Es wird kein nachhaltiger Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei dieser Ausgestaltungsart erwartet. Zum einen haben dies Erfahrungen aus dem Ausland gezeigt. Zum anderen zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, dass z.B. auch bei Verkehrszeichen auf einem Hintergrund mit Leuchtfarben an Unfallschwerpunkten nur ein kurzzeitiger Effekt für die Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erzielen war und bereits nach sehr kurzer Zeit keine bessere Beachtung dieser Verkehrszeichen gegenüber normal ausgeführten Verkehrszeichen zu beobachten war. Durch die Gestaltung des Zeichens 293 in 3D-Optik würde zudem der Eindruck entstehen, dass künftig nur noch besonders auffällige Verkehrszeichen wichtig und beachtenswert seien. Es darf nicht zu einem „Wettrüsten“ von Verkehrszeichen kommen.

Innerörtliche Straßen werden weit überwiegend von ortskundigen Fahrern befahren. Bereits nach dem ersten Befahren eines solchen FGÜ ist klar, dass es sich nur um einen „Gag“ handelt, der für das Befahren ohne Bedeutung ist. Ein längerfristiger Effekt lässt sich damit nicht erzielen. Zu beachten ist zudem, dass die 3D-Wirkung des FGÜ nur in eine Fahrtrichtung eintritt. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, einen Verkehrsversuch mit 3D-Markierungen durchzuführen.