Drucksache Nr. 15-0466/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage (Miet-)Preistreibende Effekte durch Entwicklung des „Bumke-Geländes“ zum Wohnquartier
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.02.2019
TOP 9.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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15-0466/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage (Miet-)Preistreibende Effekte durch Entwicklung des „Bumke-Geländes“ zum Wohnquartier
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 25.02.2019
TOP 9.3.1.

Nach Erwerb des Grundstückes der Firma Hermann Albert Bumke GmbH & Co. KG Hannover (Engelbosteler Damm 5 und 9 sowie Oberstraße 3, 4 und 7) will die Firma Theo Gerlach Wohnungsbau-Unternehmen GmbH & Co. KG als neue Eigentümerin dieses zu einem „urbanen und vielfältigen“ Wohnquartier (ggf. mit Gewerbe- und/oder Einzelhandelsflächen) entwickeln.

Im Vorfeld und am Rande der aufgrund überwältigenden Andrangs auf einen späteren Termin verschobenen ersten Runde zur Bürger*innenbeteiligung am 31.1.2019 wurde deutlich, dass viele Bürger*innen befürchten, dass die durch den Um- bzw. Neubau entstehenden Wohnungen insbesondere für Normalverdiener*innen und Transferleistungsempfänger*innen nicht bezahlbar sein werden und zusätzlich (miet-)preissteigernd auf das weitere Wohnumfeld in der Nordstadt wirken.

Vor einer möglichen Wohnbebauung ist eine Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes notwendig, bei dem beispielsweise durch die Festlegung von notwendigen Anteilen geförderten Wohnraums sowie Festlegungen mittels städtebaulicher Verträge mit dem Investor seitens der Politik Einfluss auf die Umgestaltung des Geländes genommen werden kann.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:

1. Jenseits des bereits bei anderen Bauprojekten genutzten Mittels der Festlegung einer Quote für geförderten Wohnraum – welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Verwaltung noch, dämpfend auf zukünftige Mietpreise auf dem „Bumke-Gelände“ einzuwirken?

2. Plant die Verwaltung mit Aufstellung der Neufassung des Bebauungsplans Festlegungen, wie z.B. eine oben genannte Quote für geförderten Wohnraum (wenn ja: in welcher Höhe und für welchen Zeitraum?) oder den Einsatz weiterer Festsetzungen im Sinne von Frage 1?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?

3. Ist es aus Sicht der Verwaltung möglich, durch Festsetzungen im oben genannten Sinne dafür zu sorgen, dass zukünftige Mietpreise auf dem „Bumke-Gelände“ an der unteren Grenze des Mietspiegels der LHH liegen werden, um weitere, in diesem abgebildete Mietpreissteigerungen zu verhindern und wenn ja, durch welche?

Antwort zu den Fragen 1 - 2:

Mit der vom Fragesteller bereits angedeuteten Änderung des Bebauungsplanes für das „Bumke-Areal“ in der Nordstadt werden planungsrechtliche Regelungen getroffen. Diese beziehen sich vor allem auf die Art der „Nutzung“ (hier Wohnen) und zum „Maß der Nutzung“ (z.B. Geschossigkeit). Ein erster Verfahrensschritt ist mit einem Aufstellungsbeschluss bereits abgeschlossen.

Parallel zu diesem Bebauungsplan, der bodenrechtliche Festsetzungen enthält, wird die Verwaltung mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag abschließen. Ein wichtiger Bestandteil eines solchen Vertrages wird eine Vereinbarung für einen Anteil von gefördertem Wohnungsbau sein.

D.h. der Vorhabenträger verpflichtet sich, für 30 % der im Plangebiet zu errichtenden Wohnungen einen Antrag auf entsprechende Wohnungsbaufördermittel zu stellen. Bei dieser Quote (30 %) handelt es sich um eine vom Rat der Stadt beschlossenen Vorgabe, die für die Verwaltung verbindlich ist (Beschluss vom 13.12.2018).

Weitergehende Instrumente mit einer mietpreisdämpfenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Umnutzung des Bumke-Areals stehen der Verwaltung nicht zur Verfügung.


Antwort zu Frage 3:
Wie bereits erwähnt, können in einem Bebauungsplan nur bodenrechtliche Regelungen/Festsetzungen getroffen werden. Das Baugesetzbuch bietet keine Rechtsgrundlage für weitergehende Eingriffe in privatrechtliche Miet- oder Kaufverträge. Eine Mietpreisbindung gilt nur für die öffentlich geförderten Wohnungen, und zwar für den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Dieser beträgt beim städtischen Förderungsprogramm je nach Programmteil entweder 15 oder 10 Jahre.