Drucksache Nr. 15-0415/2024 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Photovoltaik Gewerbegebiet Hainholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 04.03.2024
TOP 9.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-0415/2024 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Photovoltaik Gewerbegebiet Hainholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 04.03.2024
TOP 9.1.2.

Im Gewerbegebiet an der Schulenburger Landstraße gibt es zahlreiche kleinere
Gewerbebetriebe als auch einige große Unternehmen, die standortprägend sind.
Die meisten Gewerbebauten haben ein Flachdach, das prädestiniert für die Installation
von Photovoltaik-Anlagen ist. Festzustellen ist aber, dass nur sehr wenige Betriebe auf
ihren Dächern Photovoltaik haben. Hier besteht ein sehr großes Potential zur Gewinnung
von Strom, der direkt vor Ort verbraucht werden kann. Das Energetisches
Quartierskonzept Hannover Hainholz‘ aus 2015 geht von einem sehr gut geeigneten
Flächenpotential von ca. 66.500 qm und einem gut geeigneten von 27.200 qm auf
Gewerbebauten aus. Ca. 11.000 MWh/a könnten erzeugt werden. Das Gewerbegebiet
könnte somit einen wesentlichen Beitrag zur Klimaneutralität der Stadt bis 2040
beitragen.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

1. Welche Maßnahmen unternimmt die Verwaltung, um das Potential an
Photovoltaik im Gewerbegebiet zu heben (z.B. durch gezielte Beratung der
Gewerbetreibenden)?

2. Wird das Potential an Photovoltaik in die noch zu erstellende Wärmeplanung der
Stadt einbezogen?

3. Könnte der bestehende B-Plan dahingehend geändert werden, dass mehr
Photovoltaik installiert wird?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1. Die Verwaltung berät alle, die sich an die Klimaschutzleitstelle wenden, gern telefonisch zu Fragen der Photovoltaik (PV) und bietet zusätzlich die kostenlose und anbieterunabhängige Vor-Ort-Beratung „Solarcheck“ an.

Eine besondere Aktion für Gewerbebauten in Hainholz findet nicht statt,
jedoch werden Veranstaltungen mit Wirtschaftsteilnehmer*innen gern genutzt, um über die vielfältigen Aktivitäten der Stadt zur Nachhaltigkeit, zum Umweltschutz und zu Klimaschutz und -folgenanpassung zu berichten und Angebote zu unterbreiten. Dazu gehören neben dem Wirtschaftsempfang auch Treffen der lokalen Unternehmergemeinschaften, der Partnerschaft für Klimaschutz (PfK), des Energieeffizienz-Netzwerks, des Runden Tisches für nachhaltiges Wirtschaften, der Aktionsgruppe „Hannover ohne Plastik“ und der verschiedenen Ökoprofit-Gruppen.

Zu 2. Die Wärmeplanung der Landeshauptstadt Hannover ist erstellt, derzeit werden die während der Beteiligungsfrist eingegangenen Eingaben ausgewertet. Das PV-Potenzial ist in der Kommunalen Wärmeplanung ausgewiesen. In erster Linie bietet es sich jedoch an, die PV-Stromerzeugung anteilig zur Abdeckung des Strombedarfs in den Betrieben zu nutzen, da eine günstige zeitliche Übereinstimmung von Erzeugung und Stromverbrauch gegeben ist. Der Einsatz von Solarstrom zu Heizzwecken in Wärmepumpenanlagen ist möglich, die zeitliche Übereinstimmung von Erzeugung und Wärmeverbrauch ist jedoch viel geringer als beim Stromverbrauch der Betriebe.

Die Hainhölzer Gewerbegebiete liegen nach der Fernwärmesatzung Hannover nahezu vollständig im Fernwärme-Versorgungsgebiet, so dass die Dekarbonisierung ihrer eigenen Raumwärme nicht unbedingt eine eigene Photovoltaikanlage erfordern würde.

Zu 3. Die Gewerbegebiete beiderseits der Schulenburger Landstraße sind durch mindestens zehn Bebauungspläne beplant, die teilweise noch aus den 1960er Jahren stammen. Eine Festsetzung für erneuerbare Energien (wie Photovoltaikanlagen) allein wäre kein ausreichender Anlass für die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Zudem käme die Änderung eines B-Plans einer Neuaufstellung gleich, indem inhaltlich alle bestehenden Festsetzungen überprüft und veraltete Regelungen auf den heutigen Stand gebracht würden. Dies würde Verfahren von mehreren Jahren Dauer erfordern und dennoch keine Auswirkung auf die vorhandenen Gebäude haben, weil diese dem Bestandsschutz unterlägen.

Für Neubauten wiederum gibt es auch ohne Änderung von Bebauungsplänen wirksame gesetzliche Vorgaben: Wird ein neues Gewerbegebäude gebaut, so unterliegt es der Pflicht aus § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), nämlich dass grundsätzlich mindestens die Hälfte der geeigneten Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet und diese dauerhaft betrieben wird.