Drucksache Nr. 15-0216/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage Gewerbegebiet am Lister
Damm 35 zwischen zwei Gartenkolonien, Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 10.02.2020, TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List (zur Kenntnis)
 
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15-0216/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage Gewerbegebiet am Lister
Damm 35 zwischen zwei Gartenkolonien, Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 10.02.2020, TOP 10.1.2.

Anfrage der SPD-Fraktion

Das langgezogene Grundstück liegt in der Mitte von zwei flankierenden Kleingartenkolonien vom Verein Staatswiesen und dies mitten in einem „Naherholungsgebiet“. Durch die Gewerbetreibenden kommt es zu erhöhter Lärmbelästigung, Ruhezeiten in einer Gartenkolonie werden somit nicht eingehalten.
Die gesamte Situation führt zu einem Unmut der Kleingärtner.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Liegt für das Grundstück Lister Damm 35 eine Baugenehmigung für Gewerbezwecke vor?
2. Wenn ja, welches Gewerbe darf dort angesiedelt werden?
3. Auf dem Grundstück gibt es mehrere Gewerbetreibende, deren Parzellen ungepflegt sind und auch Ratten Vorschub leisten. Wer kontrolliert dies?

Antwort der Verwaltung


Zu Frage 1) In den der Verwaltung vorliegenden Bauakten befindet sich keine konkrete Baugenehmigung. Es lässt sich anhand der Aktenlage jedoch auf eine möglicherwiese schon seit vor 1900 ausgeübte gewerbliche Nutzung schließen, im weitesten Sinne offenbar zu Lagerzwecken. Vermutlich aufgrund des Alters der Nutzung lässt sich anhand der Aktenlage ein konkret genehmigter Nutzungszweck nicht bzw. nicht mehr sicher feststellen.

Zu Frage 2) Die Ansiedlung neuen Gewerbes wäre bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das Grundstück ist planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen. Eine gewerbliche Nutzung könnte daher nur als sonstiges Vorhaben eingestuft werden gemäß § 35 (2) BauGB, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 (3) BauGB nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Da der geltende Flächennutzungsplan hier eine Kleingartenfläche festsetzt, würde eine gewerbliche Nutzung öffentliche Belange beeinträchtigen und wäre folglich nicht zulässig.

Zu Frage 3) Auf Grundstücken im Privateigentum ist die Verwaltung für die Schädlingsbekämpfung nicht zuständig. Ein möglicher Schädlingsbefall durch z.B. Ratten auf einem Privatgrundstück kann dem Fachbereich Ordnung der Stadt angezeigt werden,
welcher dann die Eigentümer*in/ Verwalter*in des Grundstücks schriftlich auf die Bekämpfungspflicht gemäß Rattenverordnung des Landes Niedersachsen -RattVO- hinweist und um Rückmeldung binnen 3 Wochen bittet. Gehen dann keine weiteren negativen Meldungen ein, wird der Fall als erledigt betrachtet.

Bei einer Vermutung, dass z.B. Müll ursächlich für den Schädlingsbefall sein könnte, kann dies bei der Region Hannover, Fachbereich Umwelt, Team Abfall und Bodenschutz angezeigt werden.