Antrag Nr. 15-0131/2018:
Abwahl Anliegerkosten

Inhalt der Drucksache:

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Abwahl Anliegerkosten

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen,
dass die Verwaltung sich dafür einsetzt den §1 der Straßenausbaubeitrags-satzung wie folgt zu erweitern:
„Widerspricht die Kostenmehrheit der Anlieger dem Vorhaben der Stadt und ist eine Erreichbarkeit durch Einsatzfahrzeuge sichergestellt, können keine Kosten umgelegt werden.“

Begründung

Die Anlieger stecken z.T. noch in laufenden Finanzierungen, die ihn der Be-lastung im jeweiligen Haushalt eingeplant sind. Außerordentliche Belas-tungen führen zu starken finanziellen Einschnitten bis hin zum finanziellen Ruin.
Die Anlieger werden ungefragt zur Kasse gebeten für Straßenbaumaßnah-men, über deren Bedarf sie als die Straße nutzenden Anlieger nicht gefragt werden. Der in §1 der Straßenausbaubeitragssatzung unterstellte wirt-schaftliche Vorteil suggeriert eine stete Verkaufsabsicht der Anlieger. In-wieweit die Kosten für das Objekt erhöhen ist markt- und käuferabhängig. Der offizielle Mietspiegel der Stadt Hannover kennt keine preissteigernden Faktoren der Qualität der Erschließung.
Da das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der einzelne Mensch seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbe-stimmt gestalten kann, sind somit vertragliche Drittbelastungen ohne Mit-wirkung des Dritten regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünsti-gend, wie in diesem Fall durchaus strittig, sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.