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Feststellung über den Sitzverlust von Bezirksratsherrn Demus
Antrag,
gem. § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 Abs. 4, Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) festzustellen, dass bei Bezirksratsherrn Michael Demus die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG für den Verlust des Sitzes im Stadtbezirksrat Nord vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Werden nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Demus hat mit Schreiben vom 18.12.2012 mitgeteilt, dass er sein Mandat als Bezirksratsherr im Stadtbezirksrat Nord zum 31.12.2012 niederlegt.
Gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 NKomVG endet damit seine Mitgliedschaft im Stadtbezirksrat durch Verzicht.
Die Voraussetzungen des Sitzverlustes sind vom Stadtbezirksrat Nord festzustellen; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.