Drucksache Nr. 1484/2019:
Voraussetzungen für die anteilige Übernahme von Kita-Betreuungsentgelten für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres

Inhalt der Drucksache:

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1484/2019
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Voraussetzungen für die anteilige Übernahme von Kita-Betreuungsentgelten für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres

Antrag,

zu beschließen:

Beginnend ab dem 01.08.2018 erfolgt für Kinder


· ab Vollendung des dritten Lebensjahres,
· die sich nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich im Stadtgebiet aufhalten und
· eine beitragspflichtige Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a Kindertagesstättengesetz (KitaG) erbringt, besuchen
· unter der Voraussetzung, dass von Seiten der Landeshauptstadt Hannover ein im Sinne des Nds. KitaG beitragsfreier Platz nicht zur Verfügung gestellt werden kann
eine Übernahme entrichteter Beiträge bis zur maximalen Höhe der jeweiligen Betreuungsform der Entgeltregelung der Landeshauptstadt Hannover für die Dauer des bestehenden Vertrages bis längstens zur Einschulung.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt Kinder jedes Geschlechts gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 150.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -150.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -150.000,00 €
Die finanziellen Auswirkungen folgen einer ganzjährigen Betrachtung (= Höchstbetrag 305 € x 40 x 12 Monate).

Begründung des Antrages

Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22.06.2018 in Kraft getreten (Nds. GVBl. S. 124 ff.). Mit dieser Gesetzesänderung wird der Besuch einer Tageseinrichtung, soweit ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, insgesamt bis zum Schuleintritt beitragsfrei gestellt.
Die gesetzliche Neuregelung zur Beitragsfreiheit lautet wie folgt:

§ 21 Beitragsfreiheit
1Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b erbringt, beitragsfrei zu besuchen. 2Der Anspruch nach Satz 1 umfasst die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz im Kindergarten (§ 12) erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. 3Der Anspruch erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die über den in Satz 2 genannten Umfang hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. 4Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach § 12 bleibt unberührt. 5Der Anspruch ist geltend zu machen gegenüber dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, und in dessen oder deren Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 6Bei Kindern in Tageseinrichtungen von Trägern nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16 oder § 16 a erbringt, richtet sich der Anspruch nach Satz 5 auf Freistellung von Elternbeiträgen.

Für die Umsetzung der Beitragsfreiheit sieht das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ganz grundsätzlich eine erhöhte Förderung von Seiten des Landes für Einrichtungsträger vor. So wird im Kindergartenjahr 2018/2019 der Finanzhilfesatz bei Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung von bislang 20 % auf 55 % gesteigert. Für die folgenden Kindergartenjahre sind weitere Steigerungen um je einen Prozentpunkt vorgesehen, bis der Finanzhilfesatz schließlich ab Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 58 % beträgt.

Allerdings ist den Trägern freigestellt, die erhöhte Finanzhilfe (= s.o.: 55% gem. § 16b Nds. KitaG) vom Land nicht auszulösen (= s.o.: 20% gem. § 16a Nds. KitaG) und weiterhin Beiträge von den Eltern zu erheben.

Von Seiten des Landes Niedersachsen sind für derartige Fallkonstellationen bislang keine Ausgleichsszenarien vorgesehen. Allerdings bleibt der generelle Anspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz hiervon unberührt.

Mit der im Antragstext beschriebenen Regelung wird eine Gleichbehandlung aller Eltern und Träger im Stadtgebiet sichergestellt, allerdings mit einer maximalen Beschränkung auf den Höchstbetrag der städtischen Entgeltregelung.

Die im Antragstext genannten Voraussetzungen werden nach Kenntnis der Verwaltung bislang nur von einem Träger erfüllt. Die Einrichtung fordert Beiträge über dem Niveau der städtischen Entgeltregelung. Somit wird die erhöhte Landesförderung vom Land (55% statt 20%) nicht ausgelöst. Zur Begründung führt der Träger aus, dass die erhöhte Finanzhilfe allein nicht auskömmlich sei.

Folglich erhebt der Träger auch weiterhin Betreuungsentgelte. Konkret betroffen sind ca. 40 Eltern. Diese haben bei der Landeshauptstadt Hannover Anträge auf Erstattung der Beiträge ab dem 01.08.2018 gestellt. Die abgebildeten finanziellen Auswirkungen folgen einer ganzjährigen Betrachtung (= Höchstbetrag 305 € x 40 x 12 Monate).

Die Bewilligung gilt für die Kinder, die zurzeit die Einrichtung besuchen, bis zum Ende des Vertrages, da es den Eltern und insbesondere den Kindern nicht zuzumuten ist, die Einrichtung zu wechseln. Der grundsätzliche Anspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz ist gegenüber der zuständigen Kommune geltend zu machen. Insofern die Eltern also zukünftig eine Beitragsfreiheit wünschen, müssten sie sich an das Familienservicebüro des Fachbereichs Jugend und Familie wenden, und es würde ein entsprechend beitragsfreier Platz in einer anderen Einrichtung gesucht.

Allerdings haben sich die betroffenen Eltern wegen des besonderen Konzeptes bewusst für die Einrichtung entschieden und eine in diesem Sinne rückwirkende Prüfung kann nicht sinnhaft realisiert werden.
51 
Hannover / 28.05.2019