Drucksache Nr. 1462/2013:
Straßenausbaubeitrag Siebstraße von Hildesheimer Straße bis Höltystraße
- Einzelfallsatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1462/2013
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Straßenausbaubeitrag Siebstraße von Hildesheimer Straße bis Höltystraße
- Einzelfallsatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung -

Antrag,

für die Abrechnung der Innerortsstraße Siebstraße von Hildesheimer Straße bis Höltystraße die als Anlage 1 beigefügte Einzelfallsatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Aus der Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Siebstraße wird noch ein restlicher Straßenausbaubeitrag von ca. 900 € erwartet. Für die Bekanntmachung der Einzelfallsatzung entstehen Kosten von ca. 100 €.

Begründung des Antrages

Die Verwaltung hatte im Jahr 2011 die Eigentümer der von der Siebstraße bevorteilten Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen für den im Jahr 2007 durchgeführten Ausbau der Siebstraße (Anlage 2) herangezogen.

Gegen die Beitragserhebung aus dem Jahr 2011 erhob ein Eigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Urteil 9 A 4772/11 vom 18.12.2012 die Beitragsveranlagung zwar dem Grunde nach bestätigt, der Klage im Ergebnis aber stattgegeben, da es die Auffassung vertreten hat, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt für das auf den Flurstücken 90/21 und 575/28 errichtete „Torhaus am Aegi“ keine hinreichende Verteilungsregelung enthalte. Das „Torhaus am Aegi“ sei auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen errichtet, die nicht zu den „berücksichtigungsfähigen Grundstücken“ im Sinne der §§ 5 und 6 der Straßenausbaubeitragssatzung gehörten. Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit müsse der umlagefähige Aufwand für die Siebstraße jedoch auch auf das „Torhaus am Aegi“ verteilt werden.

Damit der von dem Kläger zu zahlende Straßenausbeitrag festgesetzt werden kann, ist es erforderlich, im Rahmen einer Einzelfallsatzung festzulegen, wie das „Torhaus am Aegi“ in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die Siebstraße mit einzubeziehen ist.
Nur durch den Erlass einer Einzelfallsatzung kann innerhalb des Abrechnungsgebietes eine Beitragsgerechtigkeit erzielt werden.

Die Verwaltung empfiehlt, das „Torhaus am Aegi“ als bebaubar im Sinne von § 6 Abs. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung zu bestimmen, soweit die Flurstücke 90/21 und 575/28 in dem Bebauungsplan Nr. 1331 „als Straßenverkehrsfläche überlagert mit einem Baugebiet“ und als „Straßenverkehrsfläche mit einer zulässigen Bebauung“ festgesetzt sind.

Der für das „Torhaus am Aegi“ anzusetzende Nutzungsfaktor von 3,375 ergibt sich aus
§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung (2,25 für die zulässige Bebauung mit 6 Vollgeschossen, multipliziert mit dem Artzuschlag von 1,5 für das festgesetzte Kerngebiet).

Die Einzelfallsatzung ist notwendig, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 06.06.2013