Drucksache Nr. 1437/2013:
Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1437/2013
2
 

Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Antrag,

die in der Anlage I beigefügte Satzung mit den Anlagen 1 und 2 über die Förderung von Kindern in der Tagespflege und die Anlage II Höhe der laufenden Geldleistung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Förderung der Tagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36101
Bezeichnung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 430.000,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen -430.000,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 1.400.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -1.400.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -1.400.000,00 €
Aufgrund der Erhöhung der Aufwendungen für die Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. SBG VIII betragen die Mehrkosten jährlich rd. 1,4 Mio. €. Für das laufende Haushaltsjahr entstehen Mehrausgaben in Höhe von rd. 0,5 Mio. €. Die Mittel stehen im Budget Kindertagespflege zur Verfügung.

Begründung des Antrages

Gemäß § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1.8.2013 einen Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertagesstätten und in der Kindertagesspflege. Diesen Rechtsanspruch hat die Landeshauptstadt Hannover als örtlicher Jugendhilfeträger umzusetzen. Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz wurde ein Ausbauprogramm aufgelegt.

Grundsätzlich sind sowohl Betreuungsplätze in einer gruppenpädagogischen Einrichtung wie auch solche bei Tagesmüttern (-vätern) rechtsanspruchserfüllend im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII. Allerdings hat sich in der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung zur Frage der Vergleichbarkeit beider Betreuungsformen eine deutliche Tendenz herausgebildet, wonach eine rechtsanspruchrelevante Vermittlung in Tagespflege durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zwingend eine Vergleichbarkeit der beiden Angebote aus Nachfragesicht voraussetzt. Demzufolge ist von dort aus auch eine Angleichung des Kostenbeitrages erforderlich.

Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufenden Geldleistung . Die laufende Geldleistung umfasst:
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für die Sachaufwendungen entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Die Tagespflegepersonen erhalten zur Zeit ein Tagespflegeentgelt in Höhe von 3,68 € pro Stunde und pro Kind. Bisher erfolgte keine Aufteilung nach Sachaufwendungen und der Förderleistung. Die Kosten für die Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung wurden übernommen.

In der Anlage II sind die Höhe des pädagogischen Leistungsentgelts und die Aufwendungen für die Sachmittel je Kind und Monat nach dem jeweiligen Betreuungsumfang aufgeführt. Beim pädagogischen Leistungsentgelt (23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII) werden pro Kind und Stunde 2,80 € gezahlt. Hat das Kind einen besonderen Förderbedarf, beträgt das Leistungsentgelt pro Kind und Stunde 3,40 €.
Bei den Sachmitteln (23 Abs. 2 Ziffer 1) erhält die Tagespflegeperson pro Kind und Stunde 0,40 € für Fortbildung und sonstiges. Zusätzlich erhalten die Tagespflegepersonen für Energie, Frisch-/Abwasser, Hygiene, Mobiliar und Spielmaterial noch weitere 0,90 € pro Kind und Stunde für Gebäudekosten, sofern die Betreuung nicht in den Haushalten der Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson erfolgt sondern in sog. anderen geeigneten Räumen Der Basisstundensatz beträgt pro Kind und Stunde 4,10 €, wenn das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird. Weiterhin erhält die Tagespflegeperson 50 € pro Kind und Monat, wenn zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson die Verpflegung des Kindes durch die Tagespflegeperson vereinbart wurde.

Wenn die Tagespflegeperson das Recht zur Belegung des Tagespflegepatzes an die Landeshauptstadt überträgt, wird pro Tagespflegeplatz ein Betrag in Höhe von 200 € monatlich gewährt. Zusätzlich werden nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 SGB VIII die Aufwendungen erstattet.

Die aufgeführten Mehrausgaben entstehen durch eine Anhebung der Sach- und Förderleistungen je Kind und Betreuungsstunde. Durch den höheren Stundensatz steigen auch die Aufwendungen für die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend. Insgesamt wird dadurch erreicht, dass sich die mit der Inanspruchnahme von Tagespflege verbundene Belastung für die Eltern im Rahmen der Belegung eines institutionellen Platzes bewegt; zugleich wird die Anerkennung im Rahmen des Rechtsanspruches gewährleistet.

Da die Beiträge zu Kindertagesstätten in der Landeshauptstadt Hannover durch Beschluss des Rates nach Einkommensstufen gestaffelt sind, ist es erforderlich, auch die Beiträge zur Tagespflege analog sozial zu gliedern und vom Rat festlegen zu lassen. Die Rechtsform einer Satzung hierfür erscheint aus rechtlichen Gründen sinnvoll.

In Folge dieser Satzung sind Harmonisierungen bestehender Regelungen (z.B. Anpassung der Geschwisterermäßigung für den Kitabereich) notwendig, die den Ratsgremien zeitnah nach der Sommerpause vorgelegt werden. Die daraus resultierenden Vorteile der betroffenen Eltern sollen bereits zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Kindertagespflegesatzung zum 01.08.2013 umgesetzt werden.

51.4 
Hannover / 05.06.2013