Drucksache Nr. 1433/2019:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1865, Lehrter Straße / Gollstraße
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
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1433/2019
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1865, Lehrter Straße / Gollstraße
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Vorhabenträgerwechsel - bauwo Wohnen GmbH verkauft das Plangebiet an Frau Hanan Rajabo - zuzustimmen,
2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1865 mit Begründung und Umweltbericht zuzustimmen,
3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan Nr. 1865 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Wohnquartiers mit fünf Gebäuden im Geschosswohnungsbau und vier Einfamilienhäusern in Reihenhausbauweise schaffen.

Der im Einleitungsantrag (Drs. 1006/2018) aufgeführte Vorhabenträger bauwo Wohnen GmbH hat die Grundstücke des Plangebiets veräußert. Als neue Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin tritt Frau Hanan Rajabo in das Verfahren ein. Im Durchführungsvertrag wird Frau Rajabo als Vorhabenträgerin geführt.

Der Stadtbezirksrat Misburg-Anderten hat am 02.05.2018 (Drs. 1006/2018) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 05.07.2018 bis 17.08.2018 statt. Während dieser Zeit sind zwei Stellungnahmen eingegangen.

Anregung

Die Stellungnahme eines unmittelbaren Nachbarn verweist auf einen Grundbucheintrag, der eine wechselseitig genehmigte Grenzbebauung unter bestimmten Bedingungen auf der gemeinsamen Grenze zum Plangebiet einräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verletzung dieser Vereinbarung durch die Planung Einspruch erhoben würde.


Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme ist inzwischen obsolet. Die Vorhabenträgerin und der Nachbar haben sich darauf geeinigt, den Grundbucheintrag mit Löschungsbewilligung vom 20.12.2018 zu löschen. Stattdessen wurde ebenfalls mit Datum vom 20.12.2018 eine Abstandsbaulast auf dem Grundstück des besagten Nachbarn vereinbart.


Anregung

Die zweite Stellungnahme hat das Thema Luftqualität zum Inhalt. Aufgrund der Nähe zur B65 sowie durch die Lehrter Straße und die Gollstraße sei mit einem starken Einfluss straßenverkehrlicher Emissionen von Luftschadstoffen zu rechnen. Im Stadtgebiet würden zudem die Überschreitungen des Grenzwertes zum Schutz der menschlichen Gesundheit für NO2 festgestellt. Somit sei eine ausführliche Betrachtung der Luftschadstoffsituation im Plangebiet unablässlich.

Stellungnahme der Verwaltung


Die Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgegeben. Zu diesem Verfahrensschritt hatte die Planung noch nicht den heutigen Detaillierungsgrad, so dass nur eine Ersteinschätzung der Umweltbelange erfolgte. Mit zunehmender Entwicklung der Planung wurde auch das Schutzgut Luft einer ausführlichen Betrachtung unterzogen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der vergleichsweise geringen Verkehrsmengen in der Lehrter Straße und Gollstraße nicht zu erwarten ist, dass die NO2-Grenzwerte überschritten werden. Der Abstand von ca. 180 m zur weitaus höher belasteten B65 reicht aus, um ausschließen zu können, dass ein Einfluss auf das Plangebiet entsteht (Umweltbericht, Kapitel 10.5.7. Schutzgut Luft - Anlage 2 zur Drucksache).

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 22.05.2019