Drucksache Nr. 1431/2004 N2:
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Brinker Hafengesellschaft mbH (BHG)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Werksausschuss Städtische Häfen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
2. Neufassung
1431/2004 N2
1
 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Brinker Hafengesellschaft mbH (BHG)

Antrag,

den Stimmführer der Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafterversammlung der BHG anzuweisen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages verändert die Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollen von Frauen und Männern in der BHG nicht zum Nachteil eines Geschlechts. Beide können die positiven Impulse, die mit der Neuorientierung des Unternehmens verbunden sind, konstruktiv nutzen und umsetzen.

Kostentabelle

Die mit der Vertragsänderung verbundenen Verwaltungskosten sind von der BHG zu tragen.

Begründung des Antrages

Diese Drucksache beruht auf den Drucksachen 0979/2004 und 1141/2004 und ist erforderlich, weil der Werksausschuss Städtische Häfen Hannover Aufsichtsgremium der BHG werden soll. Deshalb legt die Verwaltung eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages vor. Die Änderungen aus der Drucksache 0979/2004 sind fett, die neuen Änderungen sind fett und kursiv gesetzt.

Im Rahmen des Projekts zur wirtschaftlichen Stärkung des Eigenbetriebs Städtische Häfen wurde ein Handlungsansatz gewählt, der eine stärkere Kooperation mit der BHG vorsieht.




Zu diesem Zweck sind die folgenden Schritte geplant:
· Änderung der Satzung des Eigenbetriebs,
· Änderung des Gesellschaftsvertrages der Brinker Hafengesellschaft,
· Ankauf der restlichen BHG-Anteile.

Die Änderung der Satzung des Eigenbetriebs wurde den Ratsgremien mit der Drs. 0667/2004 zur Beschlußfassung vorgelegt. Auf die dort gemachten ausführlichen Erläuterungen zu den notwendigen Veränderungen und den daraus erwachsenden Handlungen wird verwiesen.
Besonders erwähnt werden soll noch einmal das Hauptziel dieser Maßnahmen. Danach steht eine enge Verzahnung des Eigenbetriebs Städtische Häfen und der BHG unter Ausschöpfung aller Synergien im Vordergrund. Damit soll ein umfassenderer Marktauftritt unter der Marke “Hafen Hannover” erreicht werden. Daneben ist im Sinne des § 108 Abs.1 Nr. 1 NGO dem öffentlichen Zweck des Unternehmens –Betreiben des öffentlichen Binnenhafens- zu entsprechen, und dieses als wesentliches Element in den Marktauftritt zu integrieren.

Die Aufnahme der Prüfungsrechte erfolgt auf Betreiben der Bezirksregierung Hannover und des Rechnungsprüfungsamtes. Diese betreffen die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 124 NGO (bisher erfolgte die Prüfung durch den Abschlussprüfer auf freiwilliger Veranlassung der BHG) und die Einräumung der Prüfungsrechte nach §§ 53 und 54 HGrG. Das Rechnungsprüfungsamt erhält zusätzlich das Recht zu Kassen-, Buch- und Betriebsprüfungen gem. § 119 Abs. 3 Nr. 3 NGO.

Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage 1 beigefügt.

Der angesprochene Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile wird den Ratsgremien in einer getrennten Drucksache zur Beschlußfassung vorgelegt.

Aufgrund des Beschlusses des Werksausschusses der Städtischen Häfen Hannover in der 11. Sitzung am 22.06.2004 wurde auf Seite 5 in der Anlage 1 im § 8 Absatz 2 Ziffer 4 der Wortlaut von "Übernahme von" in "Entscheidung über" geändert.

Aufgrund der Erörterungen in den Werksausschußsitzungen am 29.09. und 25.11.2004 auf der Basis des vorliegenden Änderungsantrags (Drs.-Nr. 1542/2004 N1) wird vorgeschlagen, in §8 Absatz 2 Ziffer 4 die Entscheidungsbefugnis über "Kreditaufnahmen" zusätzlich aufzunehmen.
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Hannover / 28.01.2005