Drucksache Nr. 1401/2008:
Straßenausbaubeitrag Rebhuhnfeld von Davenstedter Holz bis zum Beginn der Straßeneinmündung Auerhahnhof (geradlinige Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 277/69)
- Abschnittsbildung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1401/2008 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1401/2008
1
 

Straßenausbaubeitrag Rebhuhnfeld von Davenstedter Holz bis zum Beginn der Straßeneinmündung Auerhahnhof (geradlinige Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 277/69)
- Abschnittsbildung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Straße Rebhuhnfeld von Davenstedter Holz bis zum Beginn der Straßeneinmündung Auerhahnhof (geradlinige Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 277/69) den beitragsfähigen Aufwand für die Freilegung und den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen sowie der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 65.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Straße Rebhuhnfeld wies aufgrund des Alters insbesondere im Fahrbahnbereich erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen an eine solche Straße.

Bei den im Jahr 2007 durchgeführten Baumaßnahmen wurden die Fahrbahn und die Nebenanlagen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Die Abläufe und die Straßenbeleuchtung wurden dem geänderten Straßenprofil angepasst und ebenfalls erneuert.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau einschließlich Freilegung ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 130.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Straße Rebhuhnfeld gehört zu den "Innerortsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen und 60 % für die Gehwege (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a-c der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

66.03 
Hannover / 02.06.2008