Drucksache Nr. 1377/2017:
Straßenausbaubeitrag für Straßen im Stadtbezirk Südstadt-Bult
-Aufwandsspaltung-

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1377/2017
3
 

Straßenausbaubeitrag für Straßen im Stadtbezirk Südstadt-Bult
-Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die Straßen
1. Bürgermeister-Fink-Straße von Hildesheimer Str. bis Alte Döhrener Straße/Meterstraße (Anlage 1)
2. Schwesternhausstraße von Hans-Böckler-Allee bis Heiligengeiststraße (Anlage 2)

den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 53.000,- € erwartet (Anlage3).

Begründung des Antrages

In den o.g. Straßen wurden in den Jahren 2013 und 2014 die auch der Oberflächenentwässerung der Straßen dienenden Mischwasserkanäle erneuert, da die alten Kanäle aufgrund von Verschleiß und Schäden abgängig waren.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Tatbestand der Erneuerung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) sowie des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge jedoch nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Bürgermeister-Fink-Straße von Hildesheimer Straße bis Alte Döhrener Straße/Meterstraße und die Schwesternhausstraße von Hans-Böckler-Alle bis Heiligengeiststraße gehören zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung jeweils 50 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 24.05.2017