Drucksache Nr. 1363/2012:
Bebauungsplan Nr. 1312, 1. Änderung – Bomhauerstraße –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 2 und 3
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1363/2012
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1312, 1. Änderung – Bomhauerstraße –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1312, 1. Änderung – Bomhauerstraße – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen,
2. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung – Ausschluss von Einzelhandel – entsprechend der Anlage 2 zuzustimmen und
3. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplans, den Einzelhandel im Geltungsbereich entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 auszuschließen, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 20/3, 15/5 (teilweise) und 12/14 der Flur 19 in der Gemarkung Groß-Buchholz nördlich der Berckhusenstraße. Hier gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1312 aus dem Jahr 1994, welcher in den betroffenen Bereichen Mischgebiete (MI) ausweist. In diesen Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs.2 Nr.3 BauNVO unter anderem Einzelhandelsbetriebe zulässig.

Nach dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 sollen Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund ist es geplant, den Bebauungsplan Nr. 1312 in einer ersten Änderung um eine textliche Festsetzung zu ergänzen, mit der die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen wird. Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1312 bleiben von dieser Änderung unberührt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den Bebauungsplan durchführen zu können.

61.13 
Hannover / 05.06.2012