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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan Nr. 1611, 1. Änderung – Mellendorfer Straße –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Antrag,
1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1611, 1. Änderung – Mellendorfer Straße – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen,
2. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung – Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten – entsprechend der Anlage 2 zuzustimmen und
3. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplans, im Geltungsbereich einerseits Vergnügungsstätten und andererseits Einzelhandelsbetriebe - entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 - auszuschließen, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Das Plangebiet wird von der Helstorfer Straße im Nordosten, der Berckhusenstraße im Südosten und der Fuhrberger Straße im Westen umgrenzt. Zurzeit gilt hier der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1611 aus dem Jahr 2002. In den im Geltungsbereich festgesetzten Mischgebieten (MI) und Gewerbegebieten (GE) sind gemäß § 6 bzw. § 8 BauNVO unter anderem Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten zulässig.
Nach dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover von 2010 sollen Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund ist es geplant, den Bebauungsplan Nr. 1611 in einer ersten Änderung um textliche Festsetzungen zu ergänzen, mit denen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen wird. Außerdem sollen Vergnügungsstätten im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1611 bleiben von dieser Änderung unberührt.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den Bebauungsplan durchführen zu können.
61.13
Hannover / 05.06.2012