Drucksache Nr. 1360/2015:
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesprflege

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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1360/2015
2
 

Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagesprflege

Antrag,

die in der Anlage I beigefügte Satzung - einschließlich der zur Satzung gehörenden Anlagen "Kindertagespflegesatzung Anlage 1" und Kindertagespflegesatzung Anlage 2" - zu beschließen und zum 01.10.2015 in Kraft zu setzen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Förderung der Tagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Signifikante finanzielle Auswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten.Sollten ganzjährig fünf Kinder in der Tagespflege im beitragsfreien letzten Betreuungsjahr betreut werden, kann der jährliche Einnahmeausfall bis zu 5.000 € betragen (s. Absatz 6 der Begründung).

Begründung des Antrages

Mit Einführung des Rechtsanspruches auf Förderung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr - beginnend ab dem 01.08.2013 - hatte die Landeshauptstadt Hannover, insbesondere um die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des oben genannten Rechtsanspruches in der Kindertagespflege zu schaffen, erstmalig eine Kindertagespflegesatzung beschlossen (DS 1437/2013).

Zum 01.03.2015 wurden in Hannover 1.087 Kinder in der Kindertagespflege betreut.

Die Satzung wird weiter an die Lebensrealitäten der Familien und Tagespflegepersonen angepasst. Die unten angehängte Fortschreibung der Satzung beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen und Ergänzungen:

Das bisherige Spektrum der täglichen Stundenumfänge zwischen zwei und zehn Stunden Regelbetreuung wurde dahingehend verändert, dass die Kindertagespflege jetzt individueller jeweils in vollen Stunden genutzt werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit, an einem sechsten Werktag in der Woche die Kindertagespflege in Anspruch zu nehmen. Somit kann die Kindertagespflege noch passgenauer - und somit der Lebenssituation der Familien noch gerechter werdend - genutzt werden. Insbesondere alleinerziehende Eltern, die im Einzelhandel beschäftigt sind, werden durch diese Maßnahme wirkungsvoll unterstützt.

Für Kinder in Kindertagespflege wurden erstmalig Ersatzkindertagespflegestellen eingerichtet, die ohne weiteren Kostenbeitrag genutzt werden können, wenn die jeweilige Regeltagespflegeperson, insbesondere infolge von Krankheit, ausfällt. Hierdurch werden erwerbstätige Eltern effektiv unterstützt.

In der Kindertagespflege wird, analog zum Besuch einer Kindertagesstätte, das beitragsfreie letzte Jahr vor der Schulpflicht eingeführt. Somit erfolgt eine weitere rechtliche Angleichung der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Hierbei handelt es sich vorrangig um eine formelle Angleichung. Tatsächlich sind hiervon weniger als 0,5 % aller Nutzungen in der Kindertagespflege betroffen, da nur wenige Kinder aus besonderen pädagogischen Gründen bis zur Einschulung in der Kindertagespflege verbleiben.

Die Aufwendungen der Tagespflegepersonen für die Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Grundlage des pädagogischen Entgelts pauschal erstattet. Hierzu ist anzumerken, dass für Tagespflegepersonen trotz Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht und diese nach derzeitiger Rechtslage bereits bedient werden muss. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass nahezu alle Tagespflegepersonen sich selbst kranken- und pflegeversichern müssen, da Familienversicherungen bereits ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 450,00 € nicht mehr genutzt werden können. Die derzeitige Spitzabrechnung stellt insbesondere für die Tagespflegepersonen einen hohen bürokratischen Aufwand dar, der durch die Pauschalierung weitestgehend wegfällt. Die Pauschalierung hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Weiter ist festzuhalten, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) mit dem sinngemäßen Inhalt, dass bei ausgeübter Kindertagespflege in der Regel keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt, voraussichtlich mit Ablauf des 31.12.2015 ausläuft. Die unter anderem dadurch bedingten höheren Mindestbeiträge ab dem 01.01.2016 für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Tagespflegepersonen werden jedoch durch die diesbezüglichen Regelungen gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der Satzung berücksichtigt und angemessen erstattet. Damit wird der Anspruch der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII auf die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung umgesetzt.

Die Gewährung von Beihilfen an die Tagespflegepersonen für Maßnahmen zur Fortbildung in der Kindertagespflege wird auch hier im Sinne einer weiteren Angleichung zwischen Kindertagesstätte und Kindertagespflege - gemäß § 5 Abs. 5 KiTaG analog - erstmalig in die Satzung mitaufgenommen und erhält damit eine weitergehende rechtliche Qualität.



Zudem wurden diverse bestehende Regelungen im Sinne der Rechtsklarheit und -sicherheit weiter ausformuliert.

Eine differenzierte Darstellung über Art und Höhe der laufenden Geldleistungen ist der Anlage II zu entnehmen.
51.4 
Hannover / 08.06.2015