Drucksache Nr. 1327/2013 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Piraten-Fraktion zu kreditähnlichen Rechtsgeschäften der Landeshauptstadt Hannover
in der Ratssitzung am 13.06.2013, TOP 7.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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1327/2013 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Piraten-Fraktion zu kreditähnlichen Rechtsgeschäften der Landeshauptstadt Hannover
in der Ratssitzung am 13.06.2013, TOP 7.2.

Die Stadtverwaltung setzt bei der Finanzierung von Projekten auch auf kreditähnliche Rechtsgeschäfte. Dazu zählen u.a. sogenannte Contracting-Verfahren und Modelle der sogenannten öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP).

Bezüglich des Einsatzes solcher Finanzierungsmodelle wird gerne angeführt, sie seien angesichts von Überschuldung sowie Deckelung der Investitionskredite durch die Kommunalaufsicht alternativlos.

In der Fachwelt werden derartige Finanzierungsmodelle kontrovers diskutiert. Manch kreditähnliches Rechtsgeschäft, das in der Projektion als rentierlich und risikofrei dargestellt worden ist, hat Kommunen später negative finanzielle Folgen gebracht - trotz sogenannter unabhängiger Gutachten und Genehmigung durch die Kommunalaufsicht. Auch die Landeshauptstadt Hannover hat nicht nur positive Erfahrungen mit kreditähnlichen Rechtsgeschäften gemacht, wie z.B. der Fall des Misburger Bades zeigt. Und in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 29. Mai 2013 wird im Zusammenhang mit der geplante Rettungsleitstelle festgestellt: „Ist unterm Strich meist etwas teurer, erlaubt aber klammen Kommunen trotz Überschuldung Großprojekte.“

Dabei trifft der Krediterlass des Landes Niedersachsen, der in seiner aktuell gültigen Fassung 2008 beschlossen wurde, verbindliche Regelungen zu den verschiedenen Aspekten der Kreditwirtschaft kommunaler Körperschaften. Dort heißt es u.a.: „Wenn die Haushaltslage eine Kreditfinanzierung nicht zulässt, ist auch ein kreditähnliches Rechtsgeschäft unzulässig.“

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Bergen kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus Sicht der Verwaltung Risiken? (Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?)

2. Werden kreditähnliche Rechtsgeschäfte auf das Kreditvolumen des Haushalts der LHH angerechnet? (Wenn Ja, wo liegen dann die Vorteile bei kreditähnlichen Rechtsgeschäften? Wenn Nein, welche kurz- und langfristigen Folgen entstehen für die Haushaltslage und die weitere Haushaltsplanung?)

3. Inwiefern erfolgt eine detaillierte Erfassung und Darstellung aller Einzel- und Gesamtkosten kreditähnlicher Rechtsgeschäfte von der Planungsphase über die Ausschreibung bis zur Umsetzung (zum Beispiel im Haushaltsplan oder andernorts)?


Dirk Hillbrecht
(stellv. Fraktionsvorsitzender)

Text der Antwort

Frage 1: Bergen kreditähnliche Rechtsgeschäfte aus Sicht der Verwaltung Risiken? (Wenn Ja, welche? Wenn Nein, warum nicht?)

Antwort: Kreditähnliche Rechtsgeschäfte werden in § 120 Abs. 6 NKomVG beschrieben als Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Ein kreditähnliches Rechtsgeschäft umfasst je nach Ausgestaltung diverse herkömmliche Rechtsgeschäfte, wie z.B. einen Bauvertrag, einen Kreditvertrag oder einen langfristigen Mietvertrag ohne Kündigungsrecht. Entsprechend gibt es ebenso wie bei „herkömmlichen“ Verträgen spezifische Risiken, die durch Vertragsgestaltung und Auswahl des Vertragspartners weitestgehend minimiert werden sollten.
Da die Formen kreditähnlicher Rechtsgeschäfte recht vielfältig sein können, (vgl. Nr. 3 des Krediterlasses des MI, RdErl. vom 22.10.2008), ist eine generelle Aussage, welche Risiken diese bergen können, nicht möglich.

Frage 2: Werden kreditähnliche Rechtsgeschäfte auf das Kreditvolumen des Haushalts der LHH angerechnet? (Wenn Ja, wo liegen dann die Vorteile bei kreditähnlichen Rechtsgeschäften? Wenn Nein, welche kurz- und langfristigen Folgen entstehen für die Haushaltslage und die weitere Haushaltsplanung?)

Antwort: Kreditähnliche Rechtsgeschäfte unterliegen gem. § 120 Abs. 6 NKomVG einer Einzelfallgenehmigungspflicht durch die Kommunalaufsicht, da sie im Gegensatz zu den Krediten nicht für die Gesamtdeckung zur Finanzierung des Haushaltes sondern nur für bestimmte Projekte abgeschlossen werden. Bei der der Prüfung des Einzelfalls wird der Maßstab für die Genehmigung von Krediten zu Grunde gelegt, dies ist das Vorliegen einer geordneten Haushaltswirtschaft und das Vorliegen der dauernden Leistungsfähigkeit.
Insoweit gibt es keine konkrete Anrechnung auf das Kreditvolumen, es gibt jedoch eine Wechselwirkung im Sinne einer Gesamtprüfung. Hier entscheidet die Kommunalsaufsicht nach den oben genannten Kriterien, ob die Stadt sich das kreditähnliche Geschäft im Gesamtkontex der finanziellen Möglichkeiten „leisten“ kann.

Frage 3: Inwiefern erfolgt eine detaillierte Erfassung und Darstellung aller Einzel- und Gesamtkosten kreditähnlicher Rechtsgeschäfte von der Planungsphase über die Ausschreibung bis zur Umsetzung (zum Beispiel im Haushaltsplan oder andernorts)?

Antwort: Kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind bezüglich ihrer Folgekosten (z.B. Mietzahlungen) in der Haushaltsplanung zu veranschlagen und werden in der Bilanz als Schulden aufgeführt.