Drucksache Nr. 1283/2004:
Straßenausbaubeitrag Holzwiesen von Sahlkamp bis Drosselbartweg
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

1283/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1283/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Holzwiesen von Sahlkamp bis Drosselbartweg
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Straße Holzwiesen im Abschnitt von Sahlkamp bis Drosselbartweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Verkehrs- und Grünflächen der westlichen Nebenanlagen und der Straßenentwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Von den von den Straßenanliegern zu tragenden Anteilen am beitragsfähigen Aufwand in Höhe von ca. 80.000,- € entfallen ca. 10 % auf Grundstücke im Privateigentum und 90 % auf Grundstücke der Stadt (Kleingartenflächen).

Begründung des Antrages

Die Fahrbahn der Straße Holzwiesen wurde 1999/2000 in dem Abschnitt von Sahlkamp bis zum Drosselbartweg - im Zusammenhang mit dem Neubau der Brücke über den Mittellandkanal - für einen ungehinderten Zweirichtungsverkehr verbreitert und auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem wurden auf der westlichen Straßenseite erstmals (separate) Geh- und Radwege, ein Grünstreifen und Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) ausgebaut.

An den Nebenanlagen auf der östlichen Straßenseite und an der Beleuchtungseinrichtung wurden in dem Abrechnungsabschnitt keine ausbaubeitragsrechtlich relevanten Veränderungen vorgenommen.

Im Süden ist der Abrechnungsabschnitt durch den Drosselbartweg begrenzt. Südlich des Drosselbartweges beginnt die anbaufreie Straßenteillänge über den Mittellandkanal.

Die Baumaßnahmen, die im Jahr 2002 mit dem Grunderwerb abgeschlossen wurden, erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 213.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Straße Holzwiesen gehört zu den "Durchgangsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 55 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
 66.03
Hannover / 01.06.2004