Drucksache Nr. 1271/2018:
Erhaltungssatzung Ricklinger Stadtweg

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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1271/2018
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Erhaltungssatzung Ricklinger Stadtweg

Antrag,

die Erhaltungssatzung Ricklinger Stadtweg für das in Anlage 3 näher bezeichnete Gebiet gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 2 NKomVG zu beschließen und der Begründung der Satzung - Anlage 2 - zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit einer Erhaltungssatzung wird ein Instrument im Rahmen des besonderen Städtebaurechtes angewendet. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des vorhandenen Gebietes. Damit im Zusammenhang stehende Auswirkungen werden für alle Bevölkerungsgruppen gleich erwartet. Geschlechterspezifisch unterschiedliche Auswirkungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen. In Einzelfällen kann es nach den Grundsätzen des Planungsschadensrechtes zu Übernahmeansprüchen kommen, § 173 Abs. 2 BauGB.

Begründung des Antrages

Der Stadtteil Ricklingen weist eine große Anzahl ortsbildprägender Gebäude auf, insbesondere in den Bereichen der Edelhofkapelle, der Michaeliskirche oder des Friedrich-Ebert-Platzes. Ebenso weisen einige Straßenzüge, die zum Ricklinger Stadtweg verlaufen, Fassaden mit Gestaltwert auf, wie die Nordstraße oder die Höpfnerstraße.

Für den großen Bereich der Bebauung, die in den unterschiedlichen Epochen entlang der zentralen und verbindenden Verkehrsachse Ricklinger Stadtweg entstanden ist, soll nunmehr eine Erhaltungssatzung aufgestellt werden. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt, Veränderungen an baulichen Anlagen, den Neubau, aber auch den Rückbau unter einen besonderen Genehmigungsvorbehalt zu stellen.

Der Auftakt des Stadtteils Ricklingen von Süden kommend bis zum Bangemannweg zeichnet sich durch eine vorwiegend gründerzeitliche Bebauung aus. Die Gebäude sind die für diese Zeit typischen, bürgerlichen Wohn- und Geschäftshäuser wie sie ab dem 19. Jahrhundert in vielen Stadterweiterungsgebieten als neue Ortszentren entstanden sind.
Sehr prägend sind die Gebäude aus der Bauzeit Anfang des 20. Jahrhunderts. Folgende Kennzeichen sind dominant und bestimmen die städtebauliche Gestalt dieses Abschnitts des Ricklinger Stadtweges:
- durchgehende Traufen
- geschlossene Bauweise mit gelegentlichen schmalen Lücken als Zufahrt zu den hinteren Grundstücksflächen
- 3 Vollgeschosse, durch ausgebautes Dachgeschoss mit Zwerchhäusern und -giebeln optisch 4-geschossig
- starke horizontale Gliederung der Fassaden durch Ornamente, Fenster- und Farbgestaltung
- Erdgeschossnutzungen, die sich auch optisch zum öffentlichen Raum präsentieren wie Läden mit Schaufenstern, Dienstleistungen oder Gastronomie mit entsprechenden Eingangszonen
- Dachflächen sind nicht durch große, durchgehende Gauben gestört. Gauben passen sich der kleinteiligen Gliederung der Fenster an.

Im Zuge der Stadtteilerweiterung in den 1920er Jahren entstand auf Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs für den ehemals zur Hannoverschen Wagonfabrik (HAWA) gehörenden Bereich zwischen Bahnlinie, Ricklinger Stadtweg, Pfarrstraße und Göttinger Chaussee ein für die 20er Jahre typisches Wohngebiet. Ein solcher Arbeiterwohnungsbau ist auch in anderen Stadtteilen Hannovers vorhanden und sollte die große Wohnungsnot beseitigen. Das 1927 bis 1929 vom Spar- und Bauverein durchgeführte Bauvorhaben entstand nach Entwürfen der Architekten A. Haro und F. W. Schick. Allgemein zeichnet sich die Bebauung in diesem Teilbereich durch eine Lochfassade mit einheitlichem prägnantem Mauerwerk und roten Dachziegeln aus. Es handelt sich überwiegend um reine Wohnnutzungen, nur im Bereich der Stadtbahnhaltestellen „Bf. Linden/Fischerhof“ und „Schünemannplatz“ sind abweichende Erdgeschossnutzungen wie Dienstleistungen, Läden oder Gastronomie vorhanden. Auch diese Bebauung weist hinsichtlich ihres prägenden Gestaltwertes Gemeinsamkeiten auf. Ebenfalls in diesem Bereich liegt das aus der Umgebung herausstechende und aufwendig gestaltete siebengeschossige Wohnhaus Ricklinger Stadtweg 50/52, das um 1927 nach Entwürfen der Architekten Schmidt und Niendecker erbaut wurde. Dieses Gebäude steht heute als herausragendes Einzelbauwerk unter Denkmalschutz.

Die besondere städtebauliche Prägung der Gebiete ist durch vereinzelte Neubauten, die nach 1945 im Wiederaufbau entstanden sind, erhalten geblieben.

Jeweils im Einzelfall wird es durch eine Erhaltungssatzung möglich, Bauvorhaben nach den vom BauGB vorgegebenen Kriterien danach zu beurteilen, ob sie Bedeutung für das zu erhaltende Gebiet haben oder ob sie zu Beeinträchtigungen des schützenswerten Gebietes führen können. Veränderungen können dadurch im Einzelfall gesteuert, aber auch verhindert werden. Entscheidungen sind mit den Beteiligten zu erörtern. Als Härteregelung sieht das BauGB auch einen besonderen Übernahmeanspruch von Grundstücken als Entschädigungsregelung vor.
Vor dem Hintergrund des mit der Satzung beabsichtigten Erhaltungsziels für diesen zentralen Bereich Ricklingens ist es gerechtfertigt, von diesem Instrument des besonderen Städtebaurechtes Gebrauch zu machen und mitunter dadurch auch Eigentumsrechte einzuschränken. Der Beschluss der Satzung ist in diesem Sinn erforderlich.
61.1B 
Hannover / 24.05.2018