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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtJahresabschluss 2014 für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Hannover
Antrag,
1. Den Jahresabschluss 2014 mit den Teilen:
A1 Bilanz 2014
A2 Gewinn- und Verlustrechnung 2014
A3 Anhang 2014
A4 Anlagenspiegel 2014
A5 Lagebericht 2014
beschließen.
2. Dem Vorschlag der Betriebsleitung zuzustimmen, den nachstehend in seiner Entwicklung dargestellten Bilanzgewinn in Höhe von 30.841.347,64 € wie folgt zu verwenden:
Gewinnvortrag aus den Vorjahren | 28.680.958,85 € |
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Zuführung in die Rücklage aus dem JA 2013 | - 4.000.000,00 € |
Abführung an den Haushalt aus dem JA 2013 | - 4.802.597,49 € |
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Jahresüberschuss 2014 | 10.962.986,28 € |
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Bilanzgewinn 2014 | 30.841.347,64 € |
a) 4.807.432,05 € Abführung an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt
Hannover für Eigenkapitalverzinsung.
b)
4.800.000,00 € Zuführung in die allgemeinen Rücklagen
c)
21.233.915,59 € Vortrag auf neue Rechnung
3. Die Entlastung der Betriebsleitung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03. Juli 2003 (s. DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Kostentabelle
Außer der unter 2 a) genannten Abführung an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover für die Eigenkapitalverzinsung entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner erteilte am 17.04.2015 gemäß Prüfungsbericht ein uneingeschränktes Testat.
Die Rechnungslegung der Stadtentwässerung erfolgt nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), der Niedersächsischen Eigenbetriebsverordnung (Nds. EigBetrVO) und den darin enthaltenen Bestimmungen und Verweise auf das Handelsgesetzbuch (HGB).
Das Rechnungsprüfungsamt hat am 07.05.2015 nach § 32 Absatz 3 der Nds. Eigenbetriebsverordnung den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 ohne ergänzende Feststellungen an den Oberbürgermeister weitergeleitet.
Nach § 33 der Nds. Eigenbetriebsverordnung beschließt der Rat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.
68.0
Hannover / 29.05.2015