Drucksache Nr. 1113/2013:
Veränderungssperre Nr. 94 für den Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplans Nr. 1748 - Bodestraße Nord -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1113/2013
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Veränderungssperre Nr. 94 für den Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplans Nr. 1748 - Bodestraße Nord -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1748 nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 94 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Bebauungsplanverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 11.11.2010 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1748 gefasst. Mit diesem Bebauungsplan soll im Sinne des vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes eine Steuerung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen vorgenommen werden. Es ist das städtebauliche Ziel, den zentralen Versorgungsbereich in der Nordstadt zu stärken und wohnungsnahe und gut erreichbare Versorgungsstrukturen abzusichern. Mit diesen Zielsetzungen wird durch die künftige Planung teilweise für den Geltungsbereich auch eine Begrenzung des Einzelhandels vorgesehen werden.

Weiterhin soll mit dem Bebauungsplanverfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung auch ein Ausschluss von Vergnügungsstätten und Spielhallen festgesetzt werden. Spielhallen, Spielkasinos und ähnliche Betriebe als Gewerbebetriebe im Sinne des § 33i Gewerbeordnung stellen planungsrechtlich Vergnügungsstätten dar, die nach dem bisherigen Planungsrecht allgemein zulässig sind. Derartige Betriebe sind aufgrund der mit ihnen üblicher und typischer Weise einhergehenden Auswirkungen dazu geeignet, das vorhandene Nutzungsgefüge negativ zu beeinträchtigen und zur Verdrängung vorhandener Nutzungen zu führen. Ein weiterer Besatz an derartigen Betrieben würde die Qualität des Versorgungsbereichs mindern können und zu einer negativen Entwicklung im Sinne eines Trading-Down-Effektes beitragen.

Es sind für den Bereich in der zurück liegenden Zeit mehrfach informelle Anfragen hinsichtlich der Zulässigkeit von Spielhallen an die Stadt gerichtet worden. Weiterhin ist die Entscheidung über eine schriftliche Anfrage für eine Spielhallennutzung auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im September 2012 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 13.05.2013