Zur Regelung der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 BauGB und der mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1832 verbundenen planungsrechtlichen Aspekte haben die WGH und die Verwaltung sich auf den erforderlichen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zu folgenden Konditionen geeinigt:
Die WGH ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1832 einen vollständigen Bauantrag für das Bauvorhaben zu stellen, innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 30 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen.
Das Bauvorhaben ist nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Dieser gibt die Planung des Büros pk nord wieder, die aus einer vorgenommenen Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen ist. Eine Bemusterung der Fassadengestaltung nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt anhand eines Modells im Maßstab 1 : 1 unter erneuter Beteiligung der Stadt. Über die endgültige Klinkerfarbe und -qualität wird im Einvernehmen mit der Stadt entschieden.
Die Freiflächen sind entsprechend der Freiflächenplanung des Büros Grün plan herzustellen. Gestalterische Anpassungen im Detail sind jedoch im Rahmen der Ausführungsplanung und im Einvernehmen mit der Stadt möglich. Die nach dem Freiflächenplan nicht zur Fällung vorgesehenen Bäume sind in Abstimmung mit der Stadt nach den Empfehlungen eines begleitend erstellten baumpflegerischen Gutachtens des Büros Pius Strotkötter gegen Beschädigungen bei den Bauarbeiten zu schützen.
Mit dem Bauvorhaben sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 1 a BauGB verbunden. Diese sollen teilweise durch Maßnahmen auf dem Vorhabengrundstück und teilweise durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vorhabengrundstücks kompensiert werden.
Die Kompensierung der Eingriffe auf dem Vorhabengrundstück erfolgt nach dem o.g. Freiflächenplan. Dieser ist hinsichtlich der Anzahl, der Standorte, der Qualität und der Art der dort dargestellten Neupflanzungen von Bäumen und Gehölzen verbindlich. Die Kosten hierfür trägt die WGH.
Für die darüber hinaus erforderlichen "externen" Ausgleichsmaßnahmen wird dem Bauvorhaben als Teil „B“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1832 eine Fläche von ca. 1630 m² auf einem städtischen Grundstück mit der Lagebezeichnung „Hinter dem Holze“ am Mira-Lobe-Weg in Wülfel zugeordnet. Dort wird eine ehemalige Wiesenfläche durch natürliche Sukzession und durch Neupflanzungen in Wald umgewandelt. Die WGH verpflichtet sich, die Kosten für diese Maßnahmen (einschließlich Grunderwerbsanteil) in Höhe von rd. 7.500,- € durch Zahlung eines Ablösebetrages in dieser Höhe zu tragen.
Den o. a. Änderungsantrag Nr. 15-1593/2018 (12 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen, 5 Enthaltungen) und die darauf aufbauende Drucksache Nr. 2638/2018 (49 Stimmen dafür, 6 dagegen, 4 Enthaltungen) aufgreifend, wird inhaltlich neu geregelt:
Als Teil der externen Ausgleichsmaßnahmen setzt die Stadt die in § 6 der Textsatzung des Bebauungsplanes Nr. 1832 näher bezeichneten Maßnahmen um. Entsprechend Drucksache Nr. 2638/2018 handelt es sich hierbei einerseits um die Extensivierung der öffentlichen Grünfläche "Hoppenstedtwiese" durch Anpflanzung von 20 Obstbäumen. Zusätzlich werden auf der direkt angrenzenden westlichen Freifläche drei Obstbäume gepflanzt.
Darüber hinaus werden 11 weitere Bäume auf städtischen Flächen angepflanzt. Die jeweiligen Standorte sind in der Drucksache Nr. 2638/2018 und den zugehörigen Plananlagen näher bezeichnet.
Ergänzend wird vertraglich geregelt, dass die Obstbäume standortgerecht sein und einen Stammumfang von mindestens 18/20 cm aufweisen müssen. Bei den übrigen Bäumen muss es sich um standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20/25 cm handeln.
Die hieraus resultierenden Kosten trägt die WGH in Form eines einmaligen Ablösebetrages nach Maßgabe der hierfür bestehenden Standardansätze des städtischen Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün.
Zur Umsetzung des verbleibenden Teils der externen Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet sich die WGH insgesamt 13 standortgerechte Laubbäume mit mindestens 20/25 cm Stammumfang auf eigenen, privaten Grundstücksflächen spätestens in der auf den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1832 folgenden Pflanzperiode anzupflanzen und dem Bauvorhaben dauerhaft zuzuordnen. Die entsprechende Sicherung erfolgt mittels Baulast.
Die jeweils vorgesehenen Standorte der Pflanzmaßnahmen sind ebenfalls der Drucksache Nr. 2638/2018 zu entnehmen.
Die WGH trägt sämtliche Kosten der vorbenannten Maßnahmen.
Vertraglich vorgesehen sind darüber hinaus verbindliche Regelungen zu Abnahme und Entwicklungspflege der Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen der WGH sowie einer daraufhin ggf. erforderlichen nochmaligen Pflanzung auf ihre Kosten.
Von den auf dem Grundstück vorhandenen 30 Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, muss zur Durchführung des Bauvorhabens ein Teil gefällt werden. Die erforderlichen Ersatzpflanzungen sind mit den v.g. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgegolten.
Im Rahmen des geplanten Bauvorhabens hat sich herausgestellt, dass der Boden des Vorhabengrundstücks durch die frühere Nutzung des Grundstückes als Druckerei und für Baubetriebe kontaminiert sein kann. Weiterhin liegen trümmerschuttartige Auffüllungen vor, die mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Schwermetallen belastet und im Bereich verfüllter Bombentrichter bis zu 4,20 m mächtig sind. Die WGH verpflichtet sich deshalb, nach Abschluss der Auskofferungsarbeiten zum Bau der Tiefgarage auf ihre Kosten in Abstimmung mit der Stadt eine fachgutachterlich begleitete Untersuchung der Freiflächen des Geländes durchzuführen, um mögliche Folgen der Schadstoffbelastung für die geplante Nutzung, die Entsorgung von Bodenaushub, die Versickerung von Regenwasser oder sonstige nachteilige Umweltauswirkungen zu klären. Eine Dokumentation des Fachgutachters ist nach Abschluss der Arbeiten der Stadt und der Region Hannover unaufgefordert vorzulegen.
Sollte sich nach den o.g. Freiflächenuntersuchungen weitergehende Anforderungen an das Bauvorhaben ergeben, ist die WGH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten bis zum Abschluss des Bauvorhabens umzusetzen.
Vor der Errichtung des Bauvorhabens ist eine Kampfmittelfreigabe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen (KBD) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) erforderlich. Für die Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die WGH hat sich zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Die bei dem Beratungsgespräch getroffenen energetischen Festlegungen sind bei der Durchführung des Bauvorhabens verbindlich. Danach ist die WGH verpflichtet, folgende Vorgaben zu erfüllen und dies nachzuweisen:
a) Die Gebäude sind im Niedrigenergiehausstandard Plus zu errichten, d.h. die sogenannten Transmissionswärmeverluste (Wärmeverluste über die Gebäudehülle) fallen um 15% geringer aus als die des Referenzgebäudes gemäß EnEV.
Das EEWärmeG muss zuvor erfüllt sein. Hinsichtlich des Primärenergiebedarfs gilt die EnEV.
b) Der überwiegende Heiz- und Warmwasserwärmebedarf wird über Fernwärme gedeckt.
c) Die WGH verpflichtet sich, die für Stromgewinnung aus Photovoltaik (PV) geeigneten Dachflächen der Gebäude statisch so auszulegen, dass eine Belegung mit Photovoltaikmodulen möglich ist. Leerrohre bzw. Dach- und Deckendurchführungen sind zu einem geeigneten Ort für die Wechselrichter (z.B. im Keller/in der Tiefgarage) vorzusehen.