Drucksache Nr. 0933/2022:
Änderungen im Rahmen des neuen Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (NKiTaG) in Anwendung der Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von eingetragenen gemeinnützig anerkannten Vereinen (nachstehend: Richtlinien für KT und KKT

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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0933/2022
1
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderungen im Rahmen des neuen Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (NKiTaG) in Anwendung der Richtlinien über Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbeträge für Kleine Kindertagesstätten (KKT) und Kindertagesstätten in Trägerschaft von eingetragenen gemeinnützig anerkannten Vereinen (nachstehend: Richtlinien für KT und KKT

Antrag,

die Eingruppierung für Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten Vereinen (KT) sowie das notwendige Personal für Kindergärten in kleinen Kindertagesstätten
(KKT) rückwirkend ab dem 01.08.2021,sowie die sich daraus ergebenen Änderungen der Ziffern 7.1, 7.4.1, 7.4.2, 7.4.3. und 14 der Richtlinien für KT und KKT (Anlage 1) zunächst bis 31.12.2022 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte sind durch die Novellierung der Richtlinie nicht berührt.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Investitionsmaßnahme 36501
Kindertagesbetreuung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 745.000,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -745.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -745.000,00 €

Die Aufwendungen in Höhe von 745.000 € für das Jahr 2022 stehen im wesentlichen Produkt 36501 Kindertagesbetreuung im Haushalt 2021/2022 zur Verfügung. Es wurde eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Begründung des Antrages

Mit dem zum 01.08.2021 gefassten rückwirkenden Beschluss des neuen Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (NKiTaG) ergeben sich diverse Änderungen, die auch finanziell umgesetzt und in den geltenden Richtlinien für KT und KKT Ihre Berücksichtigung finden müssen.

Gem. § 11 Abs. 1 NKiTaG müssen mindestens zwei pädagogische Fachkräfte je Gruppe in den Einrichtungen regelmäßig tätig sein. Bisher handelte es sich hier um eine sog. „Soll-Vorschrift“, so dass die Zweitkraft immer als Assistenzkraft gefördert wurde. Das NKiTaG gestattet eine Ausnahme, wenn der aktuelle Arbeitsmarkt nicht genügend pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stellt.

Um diesen Umständen innerhalb der pauschalen Richtlinie gerecht zu werden und unter Berücksichtigung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit sowie des derzeit vorherrschenden Fachkräftemangels empfiehlt die Verwaltung eine Anhebung der Zweitkraftpauschale von EG 6 Stufe 4 auf EG 6 Stufe 5. Der Rechenwert der Eingruppierung einer Zweitkraft erhöht sich entsprechend, so dass die Träger sowohl pädagogische Fachkräfte im unteren Erfahrungsbereich als auch Assistenzkräfte refinanzieren können. Gleichzeitig werden Träger, welche bereits ausschließlich päd. Fachkräfte beschäftigen, rechtmäßig im Rahmen der pauschalen Förderung durch diese Richtlinien berücksichtigt sowie die Träger, welche Assistenzkräfte im Einsatz haben, nicht überfinanziert.

Eine entsprechende Anpassung bei der Anrechnung der Landesfinanzhilfen gem. Punkt 14 der Richtlinien für KT und KKT ist erfolgt.

Gleichwohl wird dem Umstand der Neufassung des § 10 Abs. 1,3 der Durchführungsverordnung zum neuen Niedersächsischen Kindertagesstättengesetz (DVO NKiTaG) Rechnung getragen und der Punkt 7.4.3 der betroffenen Richtlinien dahingehend verändert, dass die zugrunde gelegten Stunden der Refinanzierung nun auch für Kindergartengruppen sowie altersstufenübergreifende Gruppen in Kleinen Kindertagesstätten gelten. Bisher war die für die überwiegende Betreuungszeit zwingend vorgeschriebene zweite Kraft nur für Krippen erforderlich. Für Kleine Kindertagesstätten, welche als Horte betrieben werden, gilt § 11 Abs. 1 NKiTaG.

Die Befristung erfolgt zunächst bis 31.12.2022, da eine Anpassung der Richtlinie ( vom Sockel zur Gruppenpauschale; Überführung TVöD VKA in TVöD SuE) für 2023 geplant ist.

Zusammenfassen ergeben sich folgende Anpassungen der Richtlinien für KT und KKT:


Alt Neu
7.1
Basiswerte / KT- Bereich für tägliche Betreuungszeit:
7.1
Basiswerte / KT- Bereich für tägliche Betreuungszeit:
Zweitkraftbereich - TVöD EG 6; Stufe 4
Zweitkraftbereich - TVöD EG 6; Stufe 5
Ergänzungskraftbereich – TvöD EG 8 Stufe 6
Ergänzungskraftbereich entfällt
7.2
Ergänzungskraftbereich (nur Hort) - TVöD EG 8, Stufe 6
7.2
Die Stunden der Ergänzungskraft (Leitungs- und Verfügungszeiten) werden auf die Erst- und Zweitkraft aufgeteilt.
7.4.1
Ergänzungskraft – 12,5 bzw. 24,75 Std.
7.4.1
Die Stunden der Ergänzungskraft (Leitungs- und Verfügungszeiten) werden auf die Erst- und Zweitkraft aufgeteilt.
7.4.2
Ergänzungskraft – 12,5 Std.
7.4.2
Die Stunden der Ergänzungskraft (Leitungs- und Verfügungszeiten) werden auf die Erst- und Zweitkraft aufgeteilt.
7.4.3
KKT- Bereich / Kiga + Krippe
7.4.3
KKT- Bereich ( Kiga + Krippe entfällt)

Die Stunden der Ergänzungskraft (Leitungs- und Verfügungszeiten) werden auf die Erst- und Zweitkraft aufgeteilt.
Zweitkraft – nur Krippe
Zweitkraft (nur Krippe entfällt)
14
Anrechnung der Landesfinanzhife
14
Anrechnung der Landesfinanzhife
Grundlage sind die in Ziffer 7.4.1 , 7.4.2. und 7.4.3 für die Förderung zugrunde gelegten Stunden sowie die jeweils gültigen Pauschalen der Finanzhilfe des Landes für Personalausgaben.
Grundlage für den Abzug der Landesfinanzhilfe nach 7.4.1 und 7.4.2 sind die zugrunde gelegten Stunden der Erstkraft inkl. Leitungsfreistellung zuzüglich der Hälfte der gewährten Stunden für die Zweitkraft inkl. des Anteils Verfügungszeit einer Person nach der jeweils gültigen Pauschale des Landes für pädagogische Fachkräfte sowie zur Hälfte der Betreuungszeiten der Zweitkräfte inkl. Verfügunszeitanteil einer Person zur jeweils gültigen Pauschale des Landes für Assistenzkräfte. Grundlage für Ziffer 7.4.3 sind die für die Förderung zugrunde gelegten Stunden sowie die jeweils gültigen Pauschalen der Finanzhilfe des Landes für Personalausgaben.
51.41 
Hannover / 07.04.2022