Drucksache Nr. 0895/2020:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 580, 3. Änderung - Nenndorfer Chaussee 9 - vormals AS Solar -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2, zur Anhörung zu dem Antragspunkt 3)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0895/2020
4
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 580, 3. Änderung - Nenndorfer Chaussee 9 - vormals AS Solar -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 580, 3. Änderung
    - Festsetzung Fläche für den Gemeinbedarf, Aufhebung der Festsetzung "geschlossene Bauweise" -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
  3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 580, 3. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Es sind keine unterschiedlichen Auswirkungen auf verschiedene Geschlechter erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die AS Solar GmbH hat ihren Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Nenndorfer Chaussee 9 aufgegeben. Aufgrund der steigenden Zahl der Obdachlosen in Hannover ist der Bedarf an Notunterkünften gestiegen. Die Landeshauptstadt Hannover hat das Grundstück erworben,

um es einer Gemeinbedarfsnutzung zuzuführen und diese Fläche als Notschlafstelle zur Unterbringung von Wohnungslosen umzubauen. Das Plangebiet umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 580, 580 1. Änderung und 580 2. Änderung. Derzeit ist die Fläche als Gewerbegebiet festgesetzt, was den zukünftigen Planungszielen widerspricht. Aus diesem Grunde ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

Auf dem Grundstück Nenndorfer Chaussee 9 befindet sich ein größeres ehemals gewerblich genutztes bis zu 3-geschossiges Gebäude. Dieses soll zum einen als Notschlafstelle zur Unterbringung von bis zu 250 Personen umgebaut und zum anderen durch die Feuerwehr (Katastrophenmanagement und Ausbildung) genutzt werden . Eine kleinere 1-geschossige Halle, die sich auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet, soll ebenfalls als Lagerfläche durch die Feuerwehr genutzt werden.

Der Bebauungsplan Nr. 580 setzt für den Planbereich geschlossene Bauweise fest. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung entspricht dieser Festsetzung nicht. Vor dem Hintergrund, dass es im Wesentlichen um eine Nachnutzung der vorhandenen Gebäudesubstanz geht und auch eine ggf. mögliche Nachverdichtung auf dem Grundstück dieser Festsetzung nur unter erschwerten Bedingungen entsprechen könnte und die Umsetzung einer geschlossenen Bauweise städtebaulich nicht angestrebt wird, soll mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 580 die Festsetzung "geschlossene Bauweise" aufgehoben werden.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Gewerbefläche dar und wird im Laufe des Verfahrens angepasst.

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und somit einer Maßnahme der Innenentwicklung und soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.

- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m².

- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, begründet.

- Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter.

- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.



Das Plangebiet umfasst ca. 28.400 m². Eine neue Inanspruchnahme des Geländes ist aber nicht Gegenstand der Planung und das Maß der baulichen Nutzung soll nicht geändert werden. Geändert werden soll nur die Art der baulichen Nutzung. Daher soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs.2 und Abs.3 Satz 1 BauGB entsprechend.

Es wird daher von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Es ist nicht geplant, auf einzelne Verfahrensschritte zu verzichten.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.

61.12 
Hannover / 24.04.2020