Drucksache Nr. 0893/2005:
Außerplanmäßige Ausgabe gemäß § 89 NGO.
Rückzahlung von GVFG-Mitteln an das Land Niedersachsen.

Inhalt der Drucksache:

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0893/2005
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Außerplanmäßige Ausgabe gemäß § 89 NGO.
Rückzahlung von GVFG-Mitteln an das Land Niedersachsen.

Antrag,

einer außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 97.468,72 €
im Vermögenshaushalt 2005, Haushaltsstelle 2.6300.981000.6-068
(Gemeindestraßen, Vorhaben Industrieweg)
zuzustimmen.

Deckung erfolgt durch Minderausgaben in Höhe von 20.000,00 € bei der Haushaltsstelle 2.6300.950000.7-203 (Vermögenshaushalt, Gemeindestraßen, Vorh. An der Breiten Wiese) und in Höhe von 77.468,72 € bei der Haushaltsstelle 2.6300.950000.7-204 (Vermögenshaushalt, Gemeindestraßen, Vorh. Oisseler Straße)

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind hier nicht betroffen.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen können in der Standardtabelle nicht korrekt dargestellt werden.
Für die Rückzahlung wird die Haushaltsstelle 2.6300.981000.6-068 - Zahlung an das Land - neu eingerichtet.

Begründung des Antrages

Für das Bauvorhaben Industrieweg, das in mehreren Bauabschnitten in einem Zeitraum von ca. 10 Jahren baulich durchgeführt wurde, hat das Land insgesamt eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 7.273.000,00 DM bewilligt.

Auf Grund günstiger Ausschreibungsergebnisse haben sich die Gesamtkosten der Baumaß-
nahme verringert (13.141.249,38 DM) sodass sich der Anteil der zuwendungsfähigen Kosten an der Baumaßnahme ebenfalls verringert hat.

Nachdem jetzt der Schlussverwendungsnachweis vorliegt, steht fest, dass die Baumaß-
nahme mit zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 8.368.837,50 DM abschließt, woraus eine anteilige Zuwendung in Höhe von 5.779.367,76 DM ermittelt wurde.

Das Land Niedersachsen hat in 13 Raten Zuwendungsbeträge gezahlt, die insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.970.000,00 DM ausmachen. Daraus resultiert eine Überzahlung in Höhe von 190.632,24 DM – entspricht 97.468,72 € -, die jetzt, nach dem Vorliegen des Schlussverwendungsnachweises, an das Land zurückzuzahlen ist.

Die außerplanmäßige Ausgabe ist unvorhergesehen, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanes 2005 für die Verwaltung die Notwendigkeit und die Höhe einer Zahlung nicht abzusehen war.

Die außerplanmäßige Ausgabe ist unabweisbar, weil die Landeshauptstadt Hannover mit bekannt werden der Überzahlung verpflichtet ist, den Betrag an das Land Niedersachsen zurückzuzahlen.

Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben bei den beiden Baumaßnahmen Oisseler Straße und An der Breiten Wiese. Für Schlussabrechnungen mit der Deutschen Bahn AG waren Haushaltsmittel vorgesehen, die nach aktueller Mitteilung nicht mehr benötigt werden.
Die Deckung ist deshalb gewährleistet.
 66.02
Hannover / 26.04.2005