Drucksache Nr. 0874/2005:
Straßenausbaubeitrag Allerweg
- Einzelfallsatzung (Abweichungssatzung) zur Straßenausbaubeitragssatzung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0874/2005
2
 

Straßenausbaubeitrag Allerweg
- Einzelfallsatzung (Abweichungssatzung) zur Straßenausbaubeitragssatzung -

Antrag,

für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Allerweg von Deisterstraße bis Ritter-Brüning-Straße die als Anlage 1 beigefügte Abweichungssatzung (Einzelfallsatzung) zur Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 240.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Der Allerweg wurde in den Jahren 2002 und 2003 neu ausgebaut. Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 670.000,- € entstanden. Hiervon entfallen
ca. 100.000,- € auf entstandene Grunderwerbskosten für Straßenverbreiterungsflächen.

Die Baumaßnahmen von 2002/2003 erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Nach § 10 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung ist die beitragsfähige Maßnahme allerdings erst dann beendet, wenn die Grundflächen der abzurechnenden Straße (vollständig) im Eigentum der Stadt stehen.

Eine geringfügige Teilfläche des ausgebauten Allerweges (Flurstück 144/12 tlw. mit


ca. 10 m²) hat die Stadt bislang noch nicht erwerben können. Z.Zt. ist auch nicht absehbar, wann die Stadt in das Eigentum dieser Fläche gelangen wird. Für eine weitere private Grundstücks(teil)fläche im Bereich der Erlöserkirche besteht nur eine Vereinbarung über eine Nutzung als öffentlicher Gehweg.

Endgültige Straßenausbaubeiträge für den Ausbau des Allerweges unter Einbeziehung der entstandenen Grunderwerbskosten können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nur erhoben werden, wenn durch eine Einzelfallsatzung bestimmt wird, dass der Eigentumserwerb an den Grundflächen des Allerweges keine Voraussetzung für die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme und damit für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ist.

Der Allerweg gehört zu den "Durchgangsstraßen". Für diese betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 65 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Die Einzelfallsatzung ermöglicht eine frühzeitige Abrechnung des entstandenen umlagefähigen Gesamtaufwandes.

 66.03
Hannover / 25.04.2005