Drucksache Nr. 0872/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die FRAKTION zu zeitlich begrenzte autofreie Zonen
in der Ratssitzung am 25.04.2019, TOP 4.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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0872/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die FRAKTION zu zeitlich begrenzte autofreie Zonen
in der Ratssitzung am 25.04.2019, TOP 4.3.3.

Beispiele für zeitlich begrenzte autofreien Zonen gibt es zuhauf:
in Bogota, der Hauptstadt Kolumbiens, werden seit den 1970er Jahren jeden Sonntag die großen Hauptstraßen für Autos in einer Fahrtrichtung gesperrt. Der Raum gehört dann von 7 bis 14 Uhr den Radfahrern und Spaziergängern. Paris schloss vor 17 Jahren erstmals eine Schnellstraße am Seine-Ufer fünf Wochen lang in den Sommerferien und verwandelte sie in einen riesigen Stadtstrand. Und auch in Tokio werden am Wochenende Straßen gesperrt. Hamburg wagt dieses Jahr den Feldversuch und sperrt tagsüber mindestens drei Monate von 11 bis 23 Uhr acht Straßen im Rathausquartier mit Hilfe beweglicher Blumenkübel. Lieferverkehr soll also vor und nach der Sperrung normalen Zugang erhalten. Etwaige Tiefgaragen sollen erreichbar bleiben. Im Herbst vergangenen Jahres wurde ansässige Gastronomen zum Experiment gefragt: 87% sprachen sich dafür aus.

Vor diesem Hintergrund tragen wir die Verwaltung:


1. In Hamburg erfolgt die Umsetzung durch einen „Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Raums'. Gäbe in der LHH Besonderheiten, die bei der Beantragung einer zeitlich begrenzten autofreien Zone beachtet werden müssten?
2. Kritiker des Hambunier Plans bemängeln, dass in dem Gebiet der Straßensperren kaum Menschen wohnen, sondern hauptsächlich Gastronomie tätig ist. Gäbe es die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe einer Bürgerbefragung/abstimmung dieses Experiment auch in Wohngebieten durchzuführen?
3. Wie hoch wären die Kosten für die a) Blumenkübel und b) Personalaufwand in einem ähnlich großen Gebiet in der LHH die Straßen zu sperren und wieder zu entsperren?

Julian Klippert
Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: In Hamburg erfolgt die Umsetzung durch einen „Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Raums“. Gäbe es in der LHH Besonderheiten, die bei der Beantragung einer zeitlich begrenzten autofreien Zone beachtet werden müssten?

Grundsätzlich muss jede öffentliche und nach § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) uneingeschränkt gewidmete Verkehrsfläche jedermann im Rahmen der Widmung zur Verfügung gestellt werden. Temporäre Einschränkungen der Widmung sind durch das Straßenverkehrsrecht möglich. So kann eine Straße z.B. anlässlich einer Veranstaltung für den Kfz- und Radverkehr gesperrt werden. In diesen Fällen bedarf es einer antragstellenden Person (Veranstalter*in) und einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung durch die Straßenbehörde bzw. Straßenverkehrsbehörde.

Soll eine Straße – ohne besonderen Grund, wie z.B. eine Veranstaltung/eine Baustelle – dem öffentlichen Verkehr ganz oder temporär (begrenzt auf Wochentage und/oder bestimmte Tageszeiten) entzogen werden, ist eine Änderung der Widmung erforderlich. So kann die Widmung der Verkehrsfläche z.B. zeitlich eingeschränkt werden, also auf bestimmte Tageszeiten, Wochentage oder Monate. Die Widmung bedarf der Entscheidung des zuständigen politischen Gremiums.

Konsequenz einer solchen temporären Teileinziehung von Verkehrsflächen wäre, dass
Grundstücke nicht mehr jederzeit von Eigentümer*innen oder Anwohner*innen angefahren
werden können (analog zu Fußgängerzonen).

Frage 2: Kritiker*innen des Hamburger Plans bemängeln, dass in dem Gebiet der Straßensperren kaum Menschen wohnen, sondern hauptsächlich Gastronomie tätig ist. Gäbe es die Möglichkeit, zum Beispiel mit Hilfe einer Bürger*innenbefragung/abstimmung dieses Experiment auch in Wohngebieten durchzuführen?

Die Anwohner*innen einer Straße oder eines Quartiers zu einer temporären Sperrung der Straße/ der Straßen im Quartier für den Autoverkehr abstimmen zu lassen, ist nicht zulässig. Allerdings kann die Frage der Widmung einer öffentlichen Straße Gegenstand von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß §§ 32, 33 NKomVG sein.

Um im Rahmen eines Pilotprojektes eine „zeitlich begrenzte autofreie Zone“ zu erproben, wäre es möglich, dieses im Wege einer Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe - vergleichbar einem Straßenfest, autofreier Sonntag – durchzuführen. Dabei müsste dann entweder ein/e externe/r Veranstalter*in die Anträge stellen oder die Landeshauptstadt Hannover selbst als Veranstalterin auftreten und diese durchführen.

Als Beispiel für temporäre Sperrungen von Straßen für den Autoverkehr gibt es in Hannover nur die Waldchaussee am Zoo, die an Wochenenden (in dem nicht angebauten Bereich) gesperrt wird. Diese Straße ist auf der Teillänge aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und es gibt keine Anlieger*innen, deren Grundstücke erreicht werden müssen, so dass eine Sperrung in diesem (Ausnahme-) Fall zulässig ist.

Frage 3: Wie hoch wären die Kosten für die a) Blumenkübel und b) Personalaufwand in einem ähnlich großen Gebiet in der LHH die Straßen zu sperren und wieder zu entsperren?



Der Kostenrahmen zur Einrichtung einer entsprechenden Zone hängt von vielen verschiedenen Kriterien, z.B. welchen Umfang eine derartige Maßnahme hat, welches Sperrgerät zum Einsatz kommt und wie häufig die Maßnahme eingerichtet und wieder aufgehoben werden muss, ab. Auch die Anzahl und die Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Wochenendarbeit) des einzusetzenden Personals wirken sich auf die anzusetzenden Kosten aus. Eine seriöse Kostenschätzung ist zu diesem frühen Zeitpunkt, zu dem noch keinerlei konkrete Annahmen getroffen werden können, nicht möglich.