Drucksache Nr. 0868/2015:
Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung, Am Ahlemer Holz
Verfahren nach § 13 a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0868/2015
3
 
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Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung, Am Ahlemer Holz
Verfahren nach § 13 a BauGB
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die Anregungen aus den Stellungnahmen der Sportvereinigung Ahlem e. V. nicht zu berücksichtigen
  2. den Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung gem. § 10 Abs. 1 BauGB i. Verb. mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

siehe Anlage 2 zur Drucksache, Begründung Kapitel 8, Kosten für die Stadt.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 30.10.2014 bis 01.12.2014 und erneut vom 05.03.2015 bis 07.04.2015 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung hat die Sportvereinigung Ahlem e. V. (SV Ahlem)
3 Stellungnahmen zu unterschiedlichen Themen eingereicht. Die Anregungen wurden in der erneuten öffentlichen Auslegung aufrecht erhalten und ergänzt. Insgesamt beeinträchtigt die Planung aus Sicht der Verwaltung die Belange der SV Ahlem nur geringfügig. Der Planentwurf gibt dem Belang der ausreichenden Wohnraumversorgung Vorrang. Die Inhalte der Stellungnahme der SV Ahlem und die Stellungnahme der Verwaltung dazu sind nachfolgend dargestellt.

Stellungnahmen SV Ahlem:

Ersatzsportfläche

Die ausgewiesene Ersatzsportfläche müsse die Größe eines Spielfeldes nach den Richtlinien des Fußballverbandes haben. Schon jetzt habe die SV Ahlem
4 Herrenmannschaften und 3 Jugendmannschaften, die auf einem Großfeld spielen müssten. Die Anzahl dieser Mannschaften erhöhe sich demnächst um 3 weitere Jugendmannschaften. Die Stadt müsse schon im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Finanzierung für ein Großfeld zusagen.

Lärm

Die SV Ahlem wehre sich gegen eine Wohngebietsplanung, die Lärmwerte zugrunde lege, die von denen einer Schulfläche in einer Art abweiche, dass negative Auswirkungen für den Sportbetrieb zu befürchten seien.

Stellplätze

Die im Bebauungsplan ausgewiesene Parkfläche sei bei weitem nicht ausreichend, wenn zeitgleich Sporthalle und Sportplatz für den Spielbetrieb genutzt würden.

Gegen die Planung behalte sich die SV Ahlem rechtliche Schritte vor.

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit der Sportvereinigung Ahlem hat am 19.01.2015 ein Erörterungsgespräch stattgefunden. Vom Verein wurde dargelegt, dass in erster Linie die Größe des Ersatzspielfeldes für den Spielbetrieb der Fußballsparte von Bedeutung ist. Die Verwaltung hat zugesagt, mit der Stadt Seelze über die planungsrechtliche Zulässigkeit Gespräche zu führen, weil diese Fläche zum größten Teil im Stadtgebiet von Seelze liegt. Aus diesem Grund kann diese Frage auch nicht im Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 852, 1. Änderung behandelt werden. Außerdem muss die Stadt klären, ob für die größere Ersatzsportfläche im Rahmen des für Ahlem ermittelten Bedarfs an Sportflächen die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden können.

Zur Lärmsituation wurde den Vereinsvertretern dargelegt, dass die planungsrechtlichen Werte eingehalten werden. Außerdem wurde auf den geplanten Bau von Stellplätzen auf dem städtischen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebietes hingewiesen.

Die Vereinsvertreter wollten im Verein klären, ob aufgrund der von der Stadt vorgebrachten Argumente die Stellungnahme ganz oder teilweise zurückgezogen oder weiterhin aufrecht erhalten wird. Die Verwaltung hat im Gespräch auf die erneute öffentliche Auslegung und die Möglichkeit hingewiesen, sich dann erneut zu äußern. Die SV Ahlem hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Anregungen aufrecht erhalten. Sie wurde mit der Forderung ergänzt, bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Finanzierung eines größeren Spielfeldes zuzusagen.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen. Zu den Einzelpunkten nimmt sie wie folgt Stellung:

Ersatzsportfläche

Der zurzeit gültige Bebauungsplan Nr. 852 setzt hier Fläche für den Gemeinbedarf Schule und keine Sportflächen fest. Die ausgewiesene Ersatzsportfläche liegt flächenmäßig zum größten Teil auf dem Stadtgebiet von Seelze und ist damit nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes. Hier bleibt die bisherige Festsetzung des alten Bebauungsplanes (Schule) erhalten, solange die Stadt Seelze den Bebauungsplan für diese Fläche nicht ändert. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 setzt für den nördlichen Teil dieses Ersatzsportplatzes Sportfläche und daran angrenzend Fläche für Lärmschutz sowie öffentliche Grünfläche und allgemeines Wohngebiet fest. Diesen Nutzungen soll der Vorrang gegeben werden. Die Verlegung der Sportfläche dient als Ersatz für den aufzugebenden Platz. Weitere Flächen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht angeboten werden. Außerhalb dieses Verfahrens soll aber geklärt werden, ob die Ersatzsportfläche in der vom Verein gewünschten Größe auf dem städtischen Grundstück angelegt werden kann. Mit der Stadt Seelze wurden Gespräche über die planungsrechtliche Situation der Teilfläche im Seelzer Stadtgebiet geführt. Der gültige Bebauungsplan setzt Schulfläche fest. Es gibt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nutzung als Sportplatz. Die Stadt Hannover muss außerdem klären, ob die finanziellen Mittel dafür bereit gestellt werden können. Dies kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geschehen.
Das Thema Sportflächen ist in der Begründung des Bebauungsplanes im Abschnitt 3.3 Öffentliche Grünflächen, Sportflächen ausführlich erläutert.

Lärm

Das geplante Wohngebiet ist durch die vorhandene Sporthalle teilweise von den Ersatzsportflächen abgeschirmt. Auf der festgesetzten Fläche für Lärmschutz sollen Maßnahmen zum aktiven Lärmschutz durchgeführt werden. Die östlich an die Sporthalle angrenzenden Wohnbereiche halten einen ausreichenden Abstand zur Sportanlage der SV Ahlem ein (siehe auch Abschnitt 5.1 Lärmschutz der Bebauungsplanbegründung).

Stellplätze

Die notwendigen Stellplätze für die Sporthalle sind deutlich niedriger anzusetzen, als für die bisherige Nutzung als Schule und Sporthalle. Die Stellplätze sollen zum Teil auch auf der Grundstücksfläche angelegt werden, die im Stadtgebiet von Seelze liegt. Deshalb können hier im Bebauungsplan keine Stellplätze festgesetzt werden (siehe auch Bebauungsplanbegründung Abschnitt 4.1 Verkehr, Ruhender Verkehr/Stellplätze).


Die Region Hannover hat darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung der Bebauungsplan und die Satzung über den "Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Ahlemer Holz" nicht im Einklang stünden. Sie empfiehlt, entweder den Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Norden um die Fläche des GLB zu verkleinern oder im Bebauungsplan diese Fläche als Wald festzusetzen.

Dem Vorschlag der Region soll nicht gefolgt werden. Im Bebauungsplan ist die Fläche des GLB im Norden des Plangebietes gekennzeichnet. Damit gibt die Stadt als Plangeberin deutlich zum Ausdruck, dass die Inhalte der Satzung über den GLB zu beachten sind. Sie stehen nicht im Widerspruch zur Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Dort sollen selbstverständlich die vorhandenen Bäume erhalten werden. Die Stadt ist außerdem Grundstückseigentümerin und hat sich mit der Satzung zum GLB festgelegt, den Wald zu erhalten. Eine Verkleinerung des Geltungsbereiches ist nicht möglich, weil hier sonst der bisherige Bebauungsplan Nr. 852 weiter gelten würde, der Schule festsetzt. Die Satzung über den GLB kann diese Festsetzung nicht aufheben. Es wäre auch nicht im Sinne einer Walderhaltung wenn der Ursprungs-Bebauungsplan in diesem Bereich in Kraft bliebe. Wegen der zu kleinen Fläche, auf der keine Schulnutzung mehr verwirklicht werden könnte, ist dies städtebaulich nicht vertretbar und deshalb nicht Planungsziel der Stadt Hannover.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.12 
Hannover / 22.04.2015