Antrag Nr. 0861/2022:
Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion zu Drucks. Nr. 0850/2022: Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

Antrag,

zu beschließen, die Drucksache wie folgt zu ändern:

[…]

Teil A

3.2.2.3 Die Höhe der Zuwendung für Vorhaben der verlässlichen Ferienbetreuung beträgt pro Tag und Teilnehmer*in 4,00 € 5,00 €. […]

Teil B

2.3.1.6 Förderungsfähige Vorhaben mit einer Mindestteilnehmendenzahl von zehn sechs Personen sind […]“

3.1.4 Antragstellende Jugendverbände sind dann als grundlegend förderwürdig anzusehen, wenn sie außerdem

a) jährlich wenigstens 450 Teilnahme-Tage nach den Kriterien der Förderung von Vorhaben (Teil A 3.2 und Teil B 2.1, 2.2 und 2.3) dieser Richtlinie nachweisen können. Es können bis zu einem Drittel der erforderlichen Teilnahme-Tage durch Gruppenangebote anhand von Unterschriftenlisten der Treffen nachgewiesen werden, Die Teilnahme einer Person an drei Gruppenangeboten à zwei Stunden ist dabei als ein Teilnahme-Tag zu werten […]

3.1.8 Erfüllt ein antragstellender Verband die Kriterien für eine der drei Förderstufen im Prüfjahr nicht, hat die Kriterien aber im Vorjahr erfüllt, kann eine Förderung nach den Ziffern B 3.2 und 3.3 sowie 3.4 nach der bisherigen Förderstufe vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Kriterien im Folgejahr wieder erfüllt werden. Diese Regelung kann nicht mehrfach in Folge angewandt werden.

Die Kriterienprüfung erfolgt in diesem Fall bereits nach einem Jahr erneut. Sind die Kriterien nicht erfüllt, erfolgt keine Rückforderung.

Die Förderung nach B 3.2 und 3.3 ist in solchen Fällen nachrangig zu gewähren (gegenüber den regulär kriterienerfüllenden Antragsstellenden). Werden auf diese Weise mehrere Antragstellende nachrangig behandelt, werden die Fördersummen bei Förderungen nach den Abschnitten B 3.2 und B 3.3 dieser Richtlinie auf den jeweiligen vom-Hundertsatz reduziert.

Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, Vorgaben für die Förderung von Angeboten der politischen Bildung der Jugendverbände zu entwickeln, die ebenfalls als Teilnahmetage anerkannt werden können. Die Anerkennung der Teilnahmetage soll auch möglich sein, wenn sie förderfähig sind, die Mittel der Stadt jedoch nicht für eine Förderung ausreichen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Richtlinie ohne Beschluss der politischen Gremien vorzunehmen und die abschließende Version dem JHA zur Information vorzulegen.

Begründung


Die Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sind eine sinnvolle Weiterentwicklung der bestehenden Richtlinien. An einzelnen Punkten ist eine Veränderung notwendig, um die wertvolle Arbeit der Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendverbände besser zu unterstützen und Übergangsregelungen zu schaffen. Ergänzend ist bspw. auch eine Anerkennung der Gruppenarbeit als Teilnahme-Tage essenziell, da diese einen wesentlichen Teil der Jugendverbandsarbeit ausmachen.

Für die Prüfung der Erfüllung der Kriterien ist sicherzustellen, dass Einschränkungen der Kinder- und Jugendarbeit aufgrund der Corona-Pandemie angemessen berücksichtigt werden und ggf. nicht das direkte Folgejahr geprüft wird.

Dr. Daniel Gardemin/ Lars Kelich


Dr. Elisabeth Clausen-Muradian Fraktionsvorsitzender
Fraktionsvorsitz