Drucksache Nr. 0859/2015:
Bebauungsplan Nr. 1581, 1. Änderung – Frachtpostzentrum -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

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Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
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0859/2015
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1581, 1. Änderung – Frachtpostzentrum -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1581, 1. Änderung eingegangenen Bedenken und Anregungen zurückzuweisen und
  2. den Bebauungsplan Nr. 1581, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Kapazitätserweiterung eines Logistikstandortes geschaffen werden. Aufgrund der Planung sind keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechtes, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1581, 1. Änderung hat vom 05.03.2015 bis zum 07.04.2015 öffentlich ausgelegen. Im selben Zeitraum wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange liegen fünf abwägungserhebliche Stellungnahmen vor.

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Schreiben vom 12.03.2015:


Es wird gebeten, die gesetzliche Bauverbotszone nach § 9 FStrG der Bundesstraße B 65 im Plan darzustellen. Ferner wird um die Aufnahme eines Hinweises gebeten, dass "innerhalb der gesetzlich geltenden Bauverbotszone Hochbauten jeder Art (auch Werbeanlagen) und sonstige bauliche Anlagen (auch Garagen, Stellflächen etc.) sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges unzulässig sind".
Stellungnahme der Verwaltung:
Im § 9 Abs. 6 BauGB ist geregelt, dass nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen unter bestimmten Voraussetzungen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden sollen. Bei der Bauverbotszone nach § 9 FStrG handelt es sich jedoch nicht um eine Festsetzung im Sinne des BauGB, sondern um eine gesetzliche Regelung, die keiner nachrichtlichen Übernahme in den Bebauungs-
plan unterliegt. Der Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen.

Region Hannover, Schreiben vom 02.04.2015:
Naturschutz

Die teilweise Überbauung der Kompensationsflächen, insbesondere der Mergelaufschütt-
ung, ist abzulehnen. Zurzeit ist geplant, auf den neu gewonnenen Flächen Rangier- und Lagerflächen anzulegen. Grundsätzlich würde der Bebauungsplan aber auch Hochbauten auf dieser Fläche ermöglichen. Dadurch würde die verbleibende Mergelfläche verschattet werden, was für das entsprechende Arteninventar nicht vorteilhaft wäre.

Es fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Waldrecht. Der Bebauungsplan bereitet mit der teilweisen Inanspruchnahme der Aufschüttungsfläche eine Waldumwandlung vor. Der verlorengegangene Wald ist nach dem NWaldLG angemessen zu kompensieren.

Die Ausnahmegenehmigung für die Überbauung des nach § 30 BNatSchG geschützten Biotops liegt noch nicht vor. Diese wurde in Aussicht gestellt, jedoch fehlen noch Unter-
lagen.

Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1581 festgesetzten Kompensationsmaßnahmen sind nur zum Teil realisiert. Es geht um die nicht hergestellten Gräben, um nicht begrünte Flachdächer und um einen nicht realisierten Grünzug. Da mir die Eingriffsbilanzierung nicht vorliegt, kann ich nicht einschätzen, ob dies alles berücksichtigt wurde, und zwar mit einem Zeitfaktor, da diese Flächen ihre Funktionen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild über Jahre nicht erfüllen konnten bzw. - im Fall der Flachdächer der vorhandenen Gebäude - vermutlich niemals erfüllen werden.

Gewässerschutz

Der östlich des Frachtpostzentrums verlaufende sogenannte „Hannoversche Graben“ stellt kein Gewässer i.S.d. WHG bzw. des NWG dar, da er lediglich das Grundstück des Frachtpostzentrums entwässert. Im Widerspruch dazu steht die Darstellung im B-Plan durch die Signatur „Gewässer“, bezogen auf den nordöstlichen Abschnitt des Hannoverschen Grabens.

Regionsstraßen

Aus straßenplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung zur K 142 erfolgt. Die Baukosten für die Anbindung des Plangebietes an die Kreisstraße sowie die Mehrunterhaltungskosten für den geplanten Einmündungsbereich hat die Stadt zu tragen. Über Baudurchführung und Kostentragung ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung mit der Region Hannover und der Stadt zu schließen, soweit der Linksabbiegerstreifen bis in das Regionsgebiet hineinragt. Es wird gebeten, die Ausführungspläne vor Baubeginn mit dem Fachbereich Verkehr der Region Hannover abzustimmen.


Stellungnahme der Verwaltung:
Um die geplante Kapazität zu ermöglichen, sind zusätzliche Lagerflächen, Stellplätze und Rangierflächen erforderlich. Diese liegen rund um das vorhandene Gebäude des Frachtpostzentrums, im Osten, Westen und auch im Norden. Im nördlichen Bereich werden dadurch das bisherige Regenrückhaltebecken sowie ein ca. 5 bis 15 m tiefer Geländestreifen der bisherigen Kompensationsfläche überplant.
In der BauNVO ist geregelt, dass Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden können. Da die Lager- und Rangierflächen aber wichtiger Teil der zentralen Nutzung des Frachtpostzentrums sind, und einen Umfang erreichen, der nicht mehr als Nebenanlage bezeichnet werden kann, werden diese Flächen im Bebauungs-
plan als überbaubar festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt hier zwar eine max. Höhe von 20 m fest, das Projekt sieht hier jedoch nur Stellplätze vor.

Durch die Inanspruchnahme eines ca. 5-15 m tiefen Streifens der bisherigen Kompen-
sationsfläche "Mergelhalde" für Stellplätze wird auch eine Waldumwandlung vorgenom-
men. Diese Waldumwandlung sollte in den Randbereichen des neuen, in der westlichen Grünfläche vorgesehenen, Regenrückhaltebeckens kompensiert werden. Die Fachbe-
hörde hat dieser Kompensation jedoch nicht zugestimmt.
Da die externe Kompensationsfläche westlich der BAB-Rastanlage Wülferode (Steh-
brink) für eine Waldentwicklung grundsätzlich geeignet ist, soll der umzuwandelnde Wald nun dort ausgeglichen werden.

Für die Überbauung des Regenrückhaltebeckens ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 30 BNatSchG erforderlich. Diese wurde in Aussicht gestellt. Fehlende Unterlagen wurden nachgereicht. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgt nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung, d.h. er tritt erst in Kraft, wenn die Genehmigung vorliegt.

Bei den im Bebauungsplan Nr. 1581 (vom 02.02.2005) festgesetzten Kompensations-
maßnahmen für das vorliegende Plangebiet handelt es sich um die Anlage einer Rude-
ralflur nördlich angrenzend der B 65 sowie um die Pflanzung von 10 Einzelbäumen im Stadtteil Misburg-Nord.
Die Ruderalflur ist vor längerer Zeit angelegt worden. Die zugeordnete Pflanzung von Einzelbäumen in der Scholandstraße ist bisher noch nicht durchgeführt worden, weil der Eingriff, dem diese Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist, bisher nicht erfolgt ist.
Die den benachbarten Gewerbeflächen zugeordnete Herstellung einer Grünverbindung nördlich der B 65 ist noch nicht realisiert, weil diese Fläche nach neueren Planungen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Lohwegtrasse voraussichtlich noch eine andere Lage erhält und der zugeordnete Eingriff noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist.
Die festgesetzte Dachbegrünung kann nur bei neuen Bauvorhaben gefordert werden, für vorhandene Gebäude gelten die Grundsätze des Bestandschutzes.

Der Hannoversche Graben stellt derzeit kein Gewässer im Sinne des Wasserrechts dar, da nur ein Grundstück durch ihn entwässert wird. Bisher war die komplette Länge ent-
lang der Stadtgrenze als Regenwassergraben festgesetzt. Der südliche Teil davon wird nun für Lager- und Rangierflächen benötigt und wird als Industriegebiet ausgewiesen. Für den nördlichen Teil soll die Festsetzung des Gewässers bestehen bleiben. Auch wenn die Gewässereigenschaft nach Wasserrecht zurzeit nicht gegeben ist, so kann durch Grundstücksteilung dieser Rechtszustand geändert werden. Die Festsetzung als Regenwassergraben soll daher bestehen bleiben.

Die Erschließung des Baugebiets erfolgt über die Höversche Straße (K 142). Zu diesem Zweck muss der Einmündungsbereich zum Kleinen Holzhägen ausgeweitet werden. Straßenbaulastträger für die Höversche Straße ist die Stadt Hannover bis zur Stadt-
grenze. Da die Baumaßnahme nicht über die Stadtgrenze reichen wird, ist die Regions-
straße nicht betroffen.


Stadt Lehrte, Schreiben vom 01.04.2015:
Der Begründung zum B-Plan ließe sich nicht entnehmen, ob und inwieweit das durch die Änderung ermöglichte höhere Verkehrsaufkommen Auswirkungen auf die Verkehrssituation in Lehrte hat. Schon bei der Beratung des Logistikflächenkonzepts der Region Hannover für den Logistikschwerpunktstandort Ost (Anderten/ Höver/Ahlten) wurde durch die Verkehrs-
untersuchung dazu (Ing.-gem. Schubert, Hannover März 2013) deutlich, dass bereits heute sowohl die B 65 als auch die L 385 an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stoßen. Dies wird sich in Zukunft durch Zu- und Abgangsverkehr zur geplanten und bereits planfestgestellten MegaHub-Anlage der Bahn in Lehrte weiter verschärfen. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Verkehre des Frachtpostzentrums in Anderten auf die zukünftige MegaHub-Anlage in Lehrte oder die BAB A 2 Anschlussstelle Lehrte (über L 385 und Westtangente) reflektieren. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, sollte das Frachtpost-
zentrum ursprünglich in Lehrte in unmittelbarer Nähe zur geplanten MegaHub-Anlage errichtet werden, weil man von einer engen verkehrlichen Verknüpfung beider Einrichtungen ausging.
Auch unter Berücksichtigung des (zur Zeit begonnenen) Ausbaus der B 65 wird zukünftig insbesondere der Knoten L 385 / Hannoversche Straße in Ahlten dem Verkehrsaufkommen möglicherweise nicht mehr gewachsen sein.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Umstrukturierung des Frachtpostzentrums und der mechanisierten Zustellbasis wurde eine Verkehrsuntersuchung angefertigt. Dabei wurden die derzeitigen Verkehrs-
verhältnisse durch Zählungen festgestellt und die Knotenbelastungen anhand einer Prognose der Verkehrsmengen geprüft.

Durch die Zunahme des Quell- und Zielverkehrs sind keine spürbaren Auswirkungen auf die Straßen und Knotenpunkte im Gebiet der Stadt Lehrte zu erwarten. Das Verkehrs-
gutachten prognostiziert einen Anteil von 2 % des gesamten Quell- und Zielverkehrs in bzw. aus Richtung Sehnde-Höver. Der weitaus größte Anteil des Quell- und Zielverkehrs (93 %) wird über die B 65 auf die A7 geführt. Die von der Stadt Lehrte genannten Strecken werden dadurch nicht erheblich stärker belastet.

Die derzeitigen Betriebskonzepte der Post sehen für den Standort in Hannover-Anderten die Versendung der Pakete ausschließlich per LKW – und nicht im kombinierten Verkehr bzw. per Güterzug – vor.

Grundsätzlich ist für die Zukunft nicht auszuschließen, dass ein Teil der Transporte auch über den kombinierten Verkehr abgewickelt wird, falls es ein entsprechend attraktives Angebot der Bahn gibt. Dies kann aus heutiger Sicht jedoch nicht prognostiziert werden. Überdies ist es Sache des Planungsträgers für die Megahub-Anlage, für eine verträg-
liche Abwicklung bzw. Steuerung der durch diese Anlage angezogenen LKW-Verkehre zu sorgen.



BUND, Schreiben vom 18.03.2015:
Die Planung sieht zum einen vor, dass die östlich und westlich angrenzenden, derzeit offen ausgestalteten Gräben zum Teil verrohrt und als Betriebsfläche genutzt werden sollen. Eine Geländebegehung am 04.07.2013 zeigt, dass die Gräben in dem intensiv ackerbaulich und gewerblich genutzten Landschaftsraum aufgrund des anstehenden Mergels einen bedeu-
tenden Lebensraum für seltene standorttypische Tier- und Pflanzenarten darstellen. In den Gräben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1581 wurden unter anderem die Salz-Bunge (Samolus valerandi, RL Nds: stark gefährdet), die Gelb-Segge (Carexflava agg.), die Blaugrüne Segge (Carex flacca) und der Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea, RL Nds: gefährdet) festgestellt. Das Gelände des Frachtpost-Zentrums konnte leider nicht betreten werden. Es ist aber davon auszugehen, dass auch dort seltene, stand-
orttypische und gefährdete Pflanzenarten anzutreffen sind. Die Verrohrung der Gräben bedeutet den vollständigen Verlust dieses Lebensraums und wird deshalb von uns abge-
lehnt. Außerdem ist diese Maßnahme aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschut-
zes nicht zu befürworten. Durch die Verrohrung der Gräben geht wichtiger Retentionsraum für den Wasserrückhalt im Landschaftsraum verloren.

Im Bezug auf den derzeit geltenden Bebauungsplan Nr. 1581 ist diesbezüglich darauf hin-
zuweisen, dass die vorgesehenen Gräben westlich des Frachtpost-Zentrums bis auf einen Abschnitt gegenüber der Einfahrt des Frachtpost-Zentrums nur zum Teil und in unzurei-
chender Breite (max. 6 m, vorgesehen sind 10 m) hergestellt sind. Außerdem wurde bei der Geländebegehung am 04.07.2013 festgestellt, dass der öffentliche Grünzug (Plangebietsteil C), der als Ersatzmaßnahme für teilweise schon lange fertig gestellte bauliche Nutzungen (u.a. Verkehrsflächen) vorgesehen ist, noch nicht realisiert ist. Wir fordern daher die voll-
ständige Umsetzung der Festsetzungen des derzeit geltenden Bebauungsplans Nr. 1581.

Desweiteren geht aus den Planungsunterlagen hervor, dass die bisher als Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Grund-
stücksteile reduziert werden sollen. Da zu diesen Flächen unter anderen ein in nach §30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschütztes Feuchtbiotop sowie ein Teil eines als Aus-
gleichsfläche festgesetzten Vorwaldes gehören, bestehen gegenüber der Flächenerwei-
terung nach Norden enorme Bedenken. Es handelt sich um naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume beispielweise für wassergebundene Vogelarten oder Amphibien, die nicht einfach ersetzt werden können. Hinzu kommt, dass bei der Geländebegehung am 04.07.2013 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1581, einschließlich dem als private Grünfläche ausgewiesenen Bereich, seltene, für den Landschaftsraum typische Pflanzenarten festgestellt werden konnten. Hierzu zählen unter anderem der Große Wie-
senknopf (Sanguisorba officinalis, RL Nds: gefährdet), die Knollen-Platterbse (Lathyrus tuberosus,RL Nds: Vorwarnliste), das Raukenblättrige Greiskraut (Senecio erucifolius), der Bienen-Ragwurz (Ophrys apifera, RL Nds: gefährdet) und die Wiesen- Schlüsselblume (Primula veris, RL Nds: Vorwarnliste).

Da durch das Vorhaben naturschutzfachlich wertvolle Lebensräume für zahlreiche zum Teil stark gefährdete Arten zerstört werden, lehnen wir die Erweiterung des Frachtpostzentrums nach Norden ab. Leider finden sich in den Planungsunterlagen keine Aussagen zur Arten-
gruppe der Schmetterlinge. Eine Untersuchung dieser Artengruppe wäre dringend ange-
raten gewesen, da die derzeit vorhandenen Lebensraumstrukturen auf dem als private Grünfläche ausgewiesenen Bereich besonders geeignet sind.

Die Änderungen des derzeit vorliegenden Bebauungsplanentwurfs im Bereich der im Westen angrenzenden Erweiterungsfläche für das Frachtpostzentrum werden von uns begrüßt. Die Anlage eines naturnah ausgestalteten Regenrückhaltebeckens schafft neue Lebensräume insbesondere für Arten, die typisch für die standörtlichen Gegebenheiten des Kalkmergelbodens sind.

Zusammengefasst fordern wir:


- Verzicht auf die Verrohrung der östlich und westlich des Frachtpostzentrums gelegenen Gräben,

- Herstellung und Nachbesserung der westlich des Frachtpostzentrums befindlichen Gräben gemäß den Festsetzungen des derzeit geltenden Bebauungsplans Nr. 1581 (Breite 10 Meter)

- Herstellung des öffentlichen Grünzugs (Plangebietsteil C) gemäß den Festsetzungen des derzeit geltenden Bebauungsplans Nr. 1581

- Verzicht auf die Erweiterung des bestehenden Frachtpostzentrums, auf die nördlich gelegene „Private Grünfläche“


Stellungnahme der Verwaltung:

Der Aussage, dass es sich um einen Standort mit Bedeutung für seltene und stand-
orttypische Tier- und Pflanzenarten handelt, ist zuzustimmen. Die aufgeführten Arten wurden bei den Begehungen auf der Betriebsfläche nur z.T. nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die Zusammensetzung der Vegetation aufgrund der inten-
siven Pflege innerhalb des Postgrundstückes von dem Bestand außerhalb des Gelän-
des abweicht. Um die Kapazitätserhöhung des Betriebes zu ermöglichen, sind zusätz-
liche Lagerflächen, Stellplätze und Rangierflächen erforderlich. Die Verrohrung des östlichen Grabens ist daher aus betrieblicher Sicht unvermeidbar.

Um den Artenverlust durch Verrohrung auszugleichen, ist geplant, im Bereich des zukünftigen Regenrückhaltebeckens ähnliche Standortbedingungen zu schaffen und so eine weitere Entwicklung des standortangepassten Arteninventars zu sichern. Der Erhalt der vorkommenden Arten soll durch Umsiedlung an den neuen Standort – Um-
setzung von Soden im Rahmen der Ausbauarbeiten - unterstützt werden. Dafür sind im westlich benachbarten Gewerbegebiet, bei dem sehr ähnliche Standortvoraussetz-
ungen vorliegen, der nördliche Teil als Grünfläche und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ausge-
wiesen.
Dies gilt auch für das bestehende Regenwasserrückhaltebecken. Durch das neu geplante RRB werden ähnliche Standortbedingungen geschaffen mit dem Ziel, den wertvollen Biotoptyp mit seinem Arteninventar langfristig vor Ort zu sichern. Dazu gehören neben den gewässerbezogenen Anteilen des Areals auch die südexponierten Geländeböschungen, auf denen sich unter anderem Pflanzenarten angesiedelt haben, die zum kalk- und wärmeliebenden Spektrum gehören, die z.T. ebenfalls geschützt bzw. gefährdet sind. Auch in diesem Zusammenhang soll die Umsiedlung von Vegeta-
tionsbestandteilen an den neuen Standort RRB mit entsprechend gestalteten Südböschungen den Bestand sichern helfen.

Die westlich gelegenen Gräben sind nicht im Geltungsbereich dieser Bebauungsplan-
änderung enthalten. Sie sind im B-Plan Nr. 1581 mit 10 m Breite ausgewiesen. Im südlichen Teil konnten die Gräben in der kompletten Breite ausgebaut werden, im nördlichen Teil (nördlich der Straße kleiner Holzhägen) war ein Teil der Breite für den Wartungsweg, der auch Teil der Fläche für den Regenwassergraben ist, erforderlich.
Der Plangebietsteil C des Bebauungsplans Nr. 1581 ist nicht Teil des Geltungsbe-
reichs dieser Bebauungsplanänderung. Der öffentliche Grünzug ist noch nicht reali-
siert, weil diese Fläche im Zusammenhang mit den Planungen der Lohwegtrasse voraussichtlich eine andere Lage erhält und der zugeordnete Eingriff noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist.

Das Spektrum der zu untersuchenden Tierartengruppen wurde zu Planungsbeginn mit der UNB Region Hannover abgestimmt. Eine Untersuchung der Schmetterlinge wurde nicht gefordert. Mit dem neu als private Grünfläche ausgewiesenen Bereich werden besonders geeignete Lebensraumstrukturen für diese Arten geschaffen.

Forstamt Fuhrberg, Schreiben vom 07.04.2015:

Von der Planung ist Wald betroffen. Die Grünfläche im Nordosten des rechtskräftigen Bebauungsplans ist ein Pionierwald aus verschiedenen Baum- und Straucharten wie Pappel, Weide, Ahorn, Kirsche, Roter Hartriegel, Weißdorn und Rose.

Durch die Verkleinerung der Grünfläche kommt es zu einer Waldumwandlung. Diese ist angemessen zu ersetzen. Wegen der unterdurchschnittlichen Nutz- und Erholungsfunktion des Pionierwaldes ist ein Kompensationsverhältnis von 1 : 1 angemessen. Hierzu fehlt in den Unterlagen noch eine Größenangabe zur verloren gehenden Waldfläche.

Die neu anzulegende Grünfläche im Nordwesten des künftigen Planbereichs wird sich nicht zu Wald entwickeln. Die zu pflanzenden Gehölzstreifen sind dafür zu schmal, die übrigen Flächen werden sich aufgrund der vorgesehenen Mahd nicht zu Wald ent-
wickeln können. Auf dieser Fläche kann daher der Waldverlust nicht ersetzt werden.

Die externe Kompensationsfläche westlich der BAB-Rastanlage Wülferode ist für eine Waldentwicklung grundsätzlich geeignet. Normalerweise ist eine Waldentwicklung auf dem Weg der natürlichen Sukzession nicht ausreichend als Waldersatz. Da in diesem Fall der verloren gehende Wald selbst durch Sukzession entstanden ist, halte ich hier eine Ausnah-
me für zulässig. Es müsste jedoch in den textlichen Festsetzungen geregelt werden, dass eine Aufforstung auf der externen Kompensationsfläche erfolgt, wenn sich nicht innerhalb von 5 Jahren eine eindeutige Waldentwicklung zeigt.

Durch das Heranrücken der bebaubaren Flächen mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 20 m wird es zu einer Beeinträchtigung des verbleibenden Pionierwaldes auf der nordöstlichen Grünfläche kommen. Momentan ist der Standort der Mergelhalde durch viel Licht und Wär-
me geprägt, entsprechende Arten haben sich dort angesiedelt. Durch eine südwestlich vorgelagerte hohe Bebauung wird die Mergelhalde verschattet, die Standortbedingungen werden deutlich dunkler und kühler. Dies wird zu einer Verschiebung des Artenspektrums kommen und die häufig besonders seltenen licht- und wärmeliebenden Tier- und Pflanzen-
arten allmählich verdrängen. Zu diesen Auswirkungen der Planung fehlt bislang eine Aussage im Umweltbericht.


Stellungnahme der Verwaltung:

Durch die Inanspruchnahme eines ca. 5-15 m tiefen Streifens der bisherigen Kompen-
sationsfläche "Mergelhalde" für Stellplätze wird eine Waldumwandlung vorgenommen. Diese Waldumwandlung sollte in den Randbereichen des neuen in der westlichen Grünfläche vorgesehenen Regenrückhaltebeckens kompensiert werden. Die Fach-
behörde hat dieser Kompensation jedoch nicht zugestimmt.

Wie vom Forstamt bestätigt, ist die externe Kompensationsfläche westlich der BAB-Rastanlage Wülferode (Stehbrink) für eine Waldentwicklung grundsätzlich geeignet. Da auch der nun umzuwandelnde Wald aus Sukzession entstanden ist, kann dieser auf der Kompensationsfläche auf die gleiche Art ausgeglichen werden.
Sollte sich innerhalb von 5 Jahren keine eindeutige Waldentwicklung zeigen, wird die Stadt Hannover Initialpflanzungen auf der externen Kompensationsfläche durchfüh-
ren. Die Begründung wurde ergänzt.

Eine stärkere Verschattung der Mergelfläche ist nicht zu erwarten, da im Randbereich der überbaubaren Fläche lediglich Stellfläche für die Container geplant sind. Das Gebäude wird nicht erweitert.


Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist notwendig um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.
61.13 
Hannover / 21.04.2015