Drucksache Nr. 0843/2005:
Beschluss über eine Spielplatzsatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Damen und Herren der Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0843/2005
2
 

Beschluss über eine Spielplatzsatzung

Auftrag

Mit der Drucksache 1979/2003 wurde die Verwaltung beauftragt, im Rahmen einer Benutzungsordnung für Spielplätze darauf hinzuwirken, dass der Konsum von Alkohol auf Spielplätzen verboten und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Als Ergebnis legt die Verwaltung nun eine Spielplatzsatzung vor, in der die rechtlich möglichen Regelungen getroffen worden sind, und beantragt, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Spielplatzsatzung gilt für alle Menschen und ist damit zunächst nicht geschlechtsspezifisch ausgeprägt. Faktisch werden aber von dem neu eingeführten Verbot des Alkoholkonsums auf den Spielplätzen deutlich mehr Männer betroffen sein, da nach allen Beobachtungen v.a. Männer bzw. männliche Jugendliche Alkohol in der Öffentlichkeit konsumieren.
Dies einzuschränken entspricht aber ausdrücklich der Intention der Spielplatzsatzung. Das neu eingeführte Verbot kann zu einer Erhöhung des Sicherheitsgefühls auf Spielplätzen beitragen und kommt damit insb. Kindern und Jugendlichen, aber auch weiblichen Begleitpersonen zugute.

Kostentabelle

Durch die Einführung der Spielplatzsatzung entstehen keine Kosten.

Begründung des Antrages:

In der vorliegenden Spielplatzsatzung (Anlage1) sind in

§ 1 die Definition für Spielplätze, in

§ 2 die Gebote, in

§ 3 die Verbote und in

§ 4 die Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Die Spielplatzsatzung regelt die Benutzung öffentlicher Spielplätze in Hannover. Sie gilt auf allen abgrenzbaren öffentlichen Spielplätzen in Hannover, dazu gehören auch Bolzplätze und Spielparks. Nicht eingrenzbare Spielflächen, z.B. einzelne Spielgeräte in Grünanlagen oder nicht eindeutig abgrenzbare Spielplätze auf Stadtplätzen fallen nicht darunter, weil hier keine rechtsverbindliche Abgrenzung vorhanden ist oder eingerichtet werden kann.

Die Spielplatzsatzung konkretisiert die allgemeinen Regeln aus der Straßen- und Grünanlagenordnung (StrGrüO) und ergänzt diese für den speziellen Bedarf und Anspruch auf Kinderspielplätzen. Der Inhalt des § 9 StrGrüO, der bisher speziell für Spielplätze galt, ist inhaltlich übernommen worden. Neu ist aber die erlaubte Benutzung für Kinder und Jugendliche mit einer Altersbegrenzung bis 18 Jahre (vergl. § 2 Abs. 1). Regelungen, die in anderen Verordnungen und Gesetzen festgeschrieben sind, wurden nicht in die Satzung aufgenommen.

In der Anlage 1 zur Spielplatzsatzung sind Bolzplätze aufgeführt, die aufgrund von baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Gesetzgebung von § 2 (2) abweichende Nutzungszeiten haben.

Spielplätze mit Kindern und Jugendlichen als Nutzer/innen haben einen besonderen Schutzbedarf. Daher kann dort der Konsum von alkoholischen Getränken verboten werden. In der vorliegenden Satzung ist dies in §3 Nr.5 geregelt. Das bloße Mitführen von Alkohol auf einem Spielplatz kann nach geltender Rechtssprechung nicht grundsätzlich verboten werden. Nach Überprüfung der aktuellen Rechtssprechung ist ein grundsätzliches Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, so auch Spielplätzen, nicht zulässig und daher nicht regelbar.

Mit Inkrafttreten der Spielplatzsatzung wird §9 der Straßen- und Grünanlagenordnung aufgehoben.


§9 StrGrüO hat folgenden Wortlaut:

„§9 Spielplätze

(1) Kinderspielplätze und Spielparks sind für Kinder und Jugendliche vorgesehen.


Ihre Einrichtungen dürfen nur von diesen benutzt werden.

Andere Personen dürfen sich hier nur aufhalten, wenn sie Kinder oder Jugendliche

beaufsichtigen. Der Aufenthalt ist nur von 7.00 bis 20.00 Uhr gestattet.


(2) Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspielplätzen und in

Spielparks insbesondere verboten,

a) gefährliche Gegenstände und Stoffe mitzubringen, Flaschen und ähnliches zu


zerschlagen,

b) mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren; ausgenommen von dem

Verbot sind Kleinfahrräder für Kinder.**)
**) bis einschließlich 20 Zoll.“

Eine Aufhebungsverordnung ist dieser Drucksache als Anlage 2 beigefügt.

67.30 
Hannover / 20.04.2005