Drucksache Nr. 0835/2004:
Straßenausbaubeitrag Thaerstraße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

0835/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0835/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Thaerstraße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Thaerstraße von Lincolnweg bis Karl-Schurzweg/nordwestliche Grenze des Flurstücks 63/4 den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich der beidseitigen Gossen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 14.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Fahrbahn der Thaerstraße, die vor ca. 50 Jahren mit einer einfachen Asphaltdecke auf Trümmerschutt befestigt worden war, war in dem Abschnitt von Lincolnweg bis Karl-Schurz-Weg nach langjähriger Nutzungsdauer und vorangegangenen Leitungsbauarbeiten erneuerungsbedürftig.
Bei den im Jahr 2000 durchgeführten Baumaßnahmen wurde die Fahrbahn im Abschnitt von Lincolnweg bis Karl-Schurz-Weg auf einem verstärkten Unterbau
(10 cm Asphalttragschicht, 15 cm Schottertragschicht, 30 cm Frostschutzschicht) neu hergestellt.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung. Von den für die Baumaßnahme entstandenen Gesamtkosten in Höhe von ca. 61.000, - € gehören nur ca. 34.000,- € zum beitragsfähigen Aufwand. Die restlichen Kosten wurden von Leitungswerken getragen.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Thaerstraße gehört zu den "Innerortsstraßen"; der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a der Straßenausbaubeitragssatzung 40 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 20.04.2004