Drucksache Nr. 0791/2020:
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0791/2020
3
 

Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung sowie des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover bestimmt in § 5 Wertgrenzen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften, bei deren Überschreitung gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG eine Beschlussfassung des Rates erforderlich ist.

In Ziffer 1.2 des Anhangs zur Hauptsatzung werden darüber hinaus Wertgrenzen für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften geregelt, bei deren Unterschreitung regelmäßig ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, das keiner Zustimmung durch den Verwaltungsausschuss oder durch den Rat bedarf.

Im Zuge der Corona-Krise kommt es aktuell zu massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Wie lange diese Einschränkungen bestehen werden, ist derzeit nicht absehbar. Diese Beschränkungen des öffentlichen Lebens und/oder eine fortschreitende Ausbreitung der Corona-Pandemie können dazu führen, dass sowohl der Rat als auch der Verwaltungsausschuss und die Fachausschüsse bis auf weiteres nur noch sehr eingeschränkt tagen können.


Bei einem weiteren Fortschreiten der Epidemie und ggf. damit verbundenen weiteren Beschränkungen des öffentlichen Lebens kann es insbesondere zu einer Situation kommen, in der der Rat oder der Verwaltungsausschuss nicht mehr jederzeit beschlussfähig sein könnten.

Zugleich können auf die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover kurzfristig neue und bisher nicht absehbare Aufgaben und dementsprechende im Haushalt faktisch nicht veranschlagte Ausgaben zukommen, die ein unverzügliches Handeln erfordern, z.B. die Beschaffung von Schutzbekleidung für städtische Mitarbeiter*innen oder die Versorgung und Unterbringung von erkrankten Personen aus städtischen Gemeinschaftsunterkünften oder Senioreneinrichtungen.

Um die Handlungs- und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung in dieser Ausnahmesituation zu verbessern, sollen die Wertgrenzen für sämtliche Rechtsgeschäfte im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Krise auf 10.000.000 Euro je Einzelfall angehoben werden. Dies gilt sowohl für Rechtsgeschäfte, die nach § 5 der Hauptsatzung wegen einer Überschreitung der dort geregelten Wertgrenzen der Beschlussfassung des Rates unterliegen als auch für Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1.2 des Anhangs zur Hauptsatzung wegen des Überschreitens der dort geregelten Wertgrenzen der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses unterliegen. Ferner soll die Verwaltung im gleichen Umfang haushaltsrechtlich zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ermächtigt werden. Diese Wertgrenzenbestimmung gilt ausschließlich für Sachverhalte, bei denen zur Vermeidung von erheblichen Gefahren oder Nachteilen keine Eilentscheidung des Verwaltungsausschusses gemäß § 89 S. 1 NKomVG herbeigeführt werden kann.

Soweit auch diese Wertgrenze im Einzelfall überschritten wird, verbleibt es bei der bisherigen Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsausschusses oder des Rates. Soweit der Rat oder der Verwaltungsausschuss in dieser Situation nicht zeitnah entscheiden können, wird die Verwaltung im Einzelfall die Möglichkeit von Eilentscheidungen des Verwaltungsausschusses nach § 89 S. 1 NKomVG oder des Oberbürgermeisters nach § 89 S. 2 und 3 NKomVG prüfen.

Da derzeit noch nicht absehbar ist, welche Auswirkungen die Corona-Krise noch haben wird und welche Maßnahmen der Verwaltung erforderlich werden können, ist eine Differenzierung der einzelnen Wertgrenzen nach einzelnen Arten von Rechtsgeschäften nicht sinnvoll. Durch den geforderten Zusammenhang der Maßnahme mit der Bekämpfung der Corona-Krise wird aber gewährleistet, dass die im Übrigen fortgeltenden differenzierten Wertgrenzen auch während der Corona-Krise im Wesentlichen unberührt bleiben.

Die erweiterten Befugnisse der Verwaltung gelten längstens bis zum 31.10.2020. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Corona-Krise bis zu diesem Zeitpunkt überwunden sein wird und die erweiterten Befugnisse daher nicht mehr benötigt werden.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassungen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen ist den als Anlage 2 und 3 beigefügten Synopsen zu entnehmen.

30 / 18.60
Hannover / 25.03.2020