Drucksache Nr. 0765/2011:
Marksatzung der LHH / Änderungen

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Stadtbezirksrat Nord
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0765/2011
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Marksatzung der LHH / Änderungen

Antrag,


die Änderung der Marktsatzung (Anlage 1) sowie die Änderung der Flächen für die Lister Meile und den Klagesmarkt am Dienstag (Anlagen 2+3) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Satzungsänderung ist notwendig geworden, weil sich in den letzten Jahren einige tatsächliche und rechtliche Veränderungen ergeben haben, denen nunmehr auch im Satzungstext Rechnung getragen werden soll.

Im Einzelnen sind dies die Paragraphen 1 und 4 der Marktsatzung, sowie die Anlagen 2+3.

I. § 1 der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 1 das Wort „Do“ (für Donnerstag) gestrichen

Der Wochenmarkt am Donnerstag auf dem Klagesmarkt ist aufgelöst worden, da keine Händler mehr bereit waren, hier ihre Waren zu verkaufen.

2. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 12 die „Wallensteinstraße“ gestrichen und durch „Butjerbrunnenplatz“ ersetzt.

Der Platz erhielt vor einigen Jahren einen neuen Namen. Der Standort an sich hat sich nicht verändert.

3. In Absatz 2 wird unter der laufenden Nr. 23 die „Pfarrlandstraße“ gestrichen und durch „Pfarrlandplatz“ ersetzt.

Der Markt wird zum größten Teil auf dem Pfarrlandplatz veranstaltet. Aus diesem Grund sollte die Bezeichnung des Marktes entsprechend verändert werden. Auch der Stadtbezirksrat Linden-Limmer hat diesen Wunsch bereits geäußert. Der Standort an sich hat sich nicht verändert.

4. In Absatz 2 werden unter der laufenden Nr. 28 die Worte: „Lutherkirche / Do. / nachmittags“ eingefügt. Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden die Nummern 29 bis 31.

Nach erfolgreich verlaufender Probephase hat der Stadtbezirksrat Nord beschlossen, diesen Markt als ständige Einrichtung festzusetzen.

5. Der Absatz 5 wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
„Der Pöttemarkt wird auf dem Marktplatz rund um die Marktkirche betrieben. Die Grenzen für diesen Platz ergeben sich aus dem Plan für den Weihnachtsmarkt. Der Maimarkt beginnt am zweiten Wochenende im Mai. Der Oktobermarkt beginnt am dritten Wochenende im Oktober. Die Märkte dauern jeweils drei Tage. Der Pöttemarkt beginnt um 10:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr.

Trotz mehrerer Versuche ist es der Verwaltung nicht gelungen, alle 3 Pöttemärkte in der Landeshauptstadt Hannover zu veranstalten. Lediglich der Mai- und der Oktobermarkt haben eine ansprechende Resonanz, die hoffen lässt. Die örtliche Verlegung auf den Platz an der Marktkirche und zeitliche Verschiebung haben jedoch gezeigt, dass diese Maßnahmen wichtig waren, um wieder Kunden nachhaltig für diese Märkte zu gewinnen.

6. In Absatz 6 wird im 3 Satz das Wort „Donnerstag“ gestrichen und durch das Wort „Mittwoch“ ersetzt.

Die Vorverlegung des Weihnachtsmarktes auf den Mittwoch vor dem 1. Advent ist von allen Beteiligten begrüßt worden und soll daher auch in der Satzung fest verankert werden.






II. § 4 der Marktsatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. Um den Erzeugerbereich der Bauernmärkte zu beschreiben wurde bisher in § 4 ein 100 km Radius im Gebiet der Landwirtschaftskammer Hannover benannt.

Die bisherige Regelung lautete wie folgt:

(2) Als regional erzeugt gelten alle Waren, die auf dem Gebiet der Landwirtschaftskammer Hannover, aber grundsätzlich nur bis zu 100 km Entfernung zum Marktstandort, produziert werden.

Die Landwirtschaftskammer Hannover und die Landwirtschaftskammer Weser-Ems sind zur Landwirtschaftskammer Niedersachsen vereinigt worden. Der Bezug auf den Kammer Bezirk hat aber neben der 100 km Regelung keine eigenständige Bedeutung und soll daher ersatzlos entfallen.

§ 4 Abs. 2 lautet künftig folgendermaßen:

Als regional erzeugt gelten alle Waren, die in bis zu 100 km Entfernung (Luftlinie) zum Marktstandort produziert werden.


Die Herkunft der Ware muss eindeutig deklariert sein.

Der Zusatz der Deklaration dient zur Orientierung für die Kunden und auch der Marktmeister. Eine Auszeichnung, z.B. als Deutscher Spargel oder Deutsche Erdbeeren ist als nicht hinreichend und eindeutig zu werten. Hier wird die genaue Ortsbezeichnung verlangt, damit alle Produkte in der 100 km-Zone zuzuordnen sind.

3. Der Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: „Dabei gilt, dass eine Sortimentserweiterung durch selbst erzeugte Produkte nach den Absätzen 1 – 3, lediglich der Stadt angezeigt werden muss. Eine Sortimentserweiterung nach Absatz 4 bedarf der Erlaubnis der Stadt.“



Die Absätze 1 - 3 des Paragraphen 4 enthalten die oben beschriebene Neuregelung, sowie den Hinweis auf die Gewerbeordnung und die Definition der selbst erzeugten Waren. Um dem Vorzug der selbst angebauten Produkte Nachdruck zu verleihen, soll eine Regelung aufgenommen werden die dies deutlich unterstreicht. Der in Absatz 4 geregelte "Zukauf" von fehlenden Produkten im Sortiment der Beschicker ist nach wie vor möglich, soll aber nicht der Regelfall sein.

4. Im bisherigen Abs. 6 war das Verfahren beschrieben, wie die Bauernmarktbeschicker die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nachweisen.

Die bisherige Regelung lautet wie folgt:

(6) Zu den Bauernmärkten werden nur Marktbeschickerinnen und Marktbeschicker zugelassen, die über eine Bescheinigung verfügen, dass sie die Voraussetzungen der Absätze 1-3 einhalten. Die Bescheinigung über die Einhaltung der Voraussetzungen ist über einen von der Landwirtschaftskammer Hannover autorisierten Verein zu erbringen und bei der Antragstellung vorzulegen.

Die neue Regelung soll lauten:

„(6) Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1-4 ist mit Stellung des Antrages auf Zulassung zum Bauernmarkt und danach jeweils zum 1.1. des nachfolgenden Kalenderjahres nachzuweisen.“

Die bisherige Handhabung der Regelung sah eine Bescheinigung durch den Bauernmarktverein vor. Diese Regelung ist sowohl von der Landwirtschaftskammer, wie auch dem Verband der Marktleute (BSM) kritisiert worden. Die Neuregelung sieht nunmehr vor, dass die Stadt Hannover die erforderlichen Unterlagen (z.B.: Bescheinigungen über Größe und Ertragsreichtum der eigenen Flächen, Zukauf von welchen "Lieferanten" etc.) einfordert und daraufhin eine Markterlaubnis erteilen kann. Diese Regelung wird von beiden Interessenvertretungen begrüßt. Bei der Beurteilung der Einhaltung der Bauernmarkt-Auflagen wird die Stadt den die Bauernmarktbeschicker repräsentierenden Bauernmarkt e.V. gutachterlich beteiligen, die Stadt ist jedoch letztendlich für die Entscheidungen allein verantwortlich. Der Verein ist mit der Neuregelung einverstanden.

III. Anlagen 2 und 3

Die Grenzen dieser Marktplätze haben sich verändert und sollten daher angepasst werden.

Anlage 2 (Klagesmarkt): Der Marktplatz wurde mit Zustimmung aller Händler in die Fußgängerzone verlegt. Alle Beteiligten sind auch nach einem halben Jahr davon überzeugt, dass dies die richtige Maßnahme gewesen ist. Auch konnten bereits zwei neue Händler gewonnen werden, so dass davon auszugehen ist, dass sich dieser, wenn auch kleine, Markt weiter stabilisiert.

Anlage 3 (Lister Meile): Durch Umstellungen ist es gelungen, den attraktiven Markt auf der Lister Meile zu „vergrößern“. Dazu waren weitere Abstellflächen für Fahrzeuge notwendig, die nunmehr über die Festsetzung auch ordentlich geregelt sind.




23.4 
Hannover / 15.04.2011