Antrag Nr. 0744/2012:
Zusatzantrag der CDU-Fraktion zur Drucks. Nr. 0216/2012 (B-Plan Nr. 1764, östlich Weltausstellungsgelände, Auslegungsbeschluss)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0744/2012 (Originalvorlage)
0216/2012 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Zusatzantrag der CDU-Fraktion zur Drucks. Nr. 0216/2012 (B-Plan Nr. 1764, östlich Weltausstellungsgelände, Auslegungsbeschluss)

Antrag zu beschließen:

Der Antragstext wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1764 mit folgenden Ergänzungen der Begründung (Anlage 2.1) zuzustimmen:
a. Teil I Begründung, 1. Zweck des Bebauungsplanes wird wie folgt ergänzt:
Das Wohnen – auch temporär – auf dem Gelände wird ausgeschlossen.
b. Teil I Begründung, 4. Verkehr und Erschließung wird wie folgt ergänzt:
Das Gelände erhält eine Zwangszu- und Abwegung, welche sicherstellt, dass die Erschließung für LKW sowie für PKW ausschließlich über den Messe­schnellweg erfolgt. Dies muss durch eine von den übrigen Straßen abgeschottete Lage der Gelände-Ein-/Ausfahrt sowie durch verkehrslenkende Maßnah­men/bauliche Verän­de­rungen – ggf. durch eine eigene Auffahrt auf den Messeschnellweg – er­reicht werden. Der Verkehr ist zwingend aus den angrenzenden Wohn­gebieten herauszuhalten – insbesondere durch die Verhinderung einer Nutzung der Laatzener Straße und der Kattenbrookstrift, die dabei ihre Funktion für den allgemeinen Verkehr behalten müssen.

Auf oder in der Nähe des Geländes müssen in ausreichender Anzahl Aufstellflächen für den An- und Ablieferverkehr zur Überbrückung von Wartezeiten geschaffen werden.

Um den Parkdruck auf die angrenzenden Wohngebiete nicht zu erhöhen, muss sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter für die Dauer ihrer Arbeitszeit kostenlos auf dem Gelände des Distributionszentrums parken können.
c. Teil I Begründung, 6.7 Altlasten und Verdachtsflächen
Die Anlieger sind von möglichen Folgen freizustellen, die sich aus einer Änderung des Grundwasserspiegels und/oder durch eine Ausbreitung von Schadstoffen durch den Bau der Halle ergeben können.
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
3. die Einziehung der bisherigen öffentlichen Straßenfläche (Cousteaustraße) gemäß § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zu beschließen.

Begründung:

Um das Unterbringen von Saisonarbeitskräften in Wohncontainern auf dem Gelände des Distributionszentrums auszuschließen, muss dies von vornherein untersagt werden.

Damit der An- und Ablieferverkehr in verkehrsstarken Zeiten bzw. bei stockendem oder stauendem Verkehr nicht über die angrenzenden Wohngebiete in den Stadtteilen Seelhorst, Bemerode und Wülferode aus­weicht, um schneller an die nördlich gelegene B 65 zu gelangen, ist zu gewährleisten, dass der Zu- und Ablieferverkehr sowie die Belegschaft nur über den Messeschnellweg das Gelände erreichen und verlassen können. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass der Lieferverkehr nicht direkt vom Gelände in die angrenzenden Wohngebiete gelangen kann.

Auch sind zurzeit noch keine Aufstellflächen für die wartenden LKW kenntlich gemacht. Da jedoch zwingend davon auszugehen ist, dass die LKW-Fahrer, um ihre Termine zu halten, rechtzeitig vor ihren bindend festgelegten Ladezeiten am Gelände sein werden, müssen Aufstellflächen in ausreichen­der Anzahl im Vorfeld ausgewiesen werden, damit parkende LKW nicht Ausfahrten versperren bzw. in Wohngebieten parken und notwendigen PKW-Parkraum bzw. Messeparkraum blockieren.

Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter auf dem Gelände kostenlos parken können. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass Mitarbeiter kostenpflichtige Firmenparkplätze nicht frequentieren, sondern stattdessen kostenfreie Parkplätze in der Umgebung suchen.

Falls es durch den Bau der Logistikhalle zu Änderungen des Grund­wasserspiegels und/oder zu einer Ausbreitung von Schadstoffen kommt und die Grundstücke bzw. die darauf befindlichen Häuser der Anwohner dadurch beeinträchtigt werden, sind die Folgekosten den Anwohnern nicht zuzumuten.

Jens-Michael Emmelmann
Stellvertretender Vorsitzender