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0743/2019 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 02.04.2019: Jugendhilfeausschuss: Zur Kenntnis genommen
0743/2019 (Originalvorlage) |
Informationsdrucksache | ||||||||||
In den Jugendhilfeausschuss |
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Zum 01.07.2017 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem UVG erheblich erweitert. Seitdem können UVG-Leistungen bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden. Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren bestehen zusätzliche Voraussetzungen. Das Kind darf nicht auf SGB II- Leistungen angewiesen sein bzw. muss durch die Unterhaltsvorschussleistungen aus dem Leistungsbezug herausfallen oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug hat ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 € monatlich.
Der Bund war in der Finanzfolgenabschätzung zur UVG-Reform von einem bundesweiten Zuwachs von 121.000 Kindern ausgegangen (= + 27,5 %). Bundesweit hatten im Vorfeld nahezu alle Kommunen- so auch die LHH- diese Berechnungen in Frage gestellt. Im Folgenden wird dargestellt, dass die Prognose für den Zuständigkeitsbereich der LHH um ein Vielfaches übertroffen worden ist.
Da UVG-Leistungen bei der Gewährung von SGB II-Leistungen anzurechnen sind, hat das JC Hannover im August 2017 rd. 5.000 Leistungsempfänger*innen aufgefordert, unverzüglich UVG-Leistungen zu beantragen.
Entwicklung der Fallzahlen
Laufende Zahlfälle am Jahresende:
2016 | 2017 | 2018 |
3.988 | 5.296 | 7.127 |
Entscheidungen in 2018 insgesamt: 5.261. Diese unterteilen sich in
· 1.023 erneute Bewilligungen
· 1.360 Antragsablehnungen
Noch nicht entschiedene Anträge Ende 2018: 2.185.
Ein Teil dieser Anträge betrifft die in 2017 vom JC Hannover zur UVG-Antragstellung aufgeforderten Alleinerziehenden. Diese erhalten die vollen SGB II-Leistungen weiter, bis die bewilligten UVG-Leistungsbeträge an das JC erstattet bzw. angerechnet werden können. Mit erster Priorität werden Anträge von Alleinerziehenden bearbeitet, die nicht im SGB II-Leistungsbezug stehen. Monatlich gehen rd. 200 Neuanträge ein.
Die Verwaltung hat Mitte 2017 insgesamt 17 Stellen zusätzlich bereitgestellt. Zum Stellenplan 2019 werden nochmals 7 weitere Stellen eingerichtet. Der Kostenaufwand für die zusätzlichen Stellen beträgt in 2019/2020 jeweils fast 1,5 Mio €.
Die Gewinnung geeigneter neuer Mitarbeiter*innen stellte und stellt eine große Herausforderung dar. Mehrere der zur Verfügung stehenden Stellen sind dauerhaft wegen Fluktuation und/oder Erkrankung nicht besetzt. Einige Mitarbeiter*innen sind unmittelbar nach ihrer Einarbeitung zu anderen Behörden gewechselt. In der Folge sind die vorhandenen Mitarbeiter*innen zusätzlich noch stärker belastet als ohnehin schon. Überlastungsanzeigen sind die Folge.
Entwicklung der Ausgaben
Die Ausgaben sind in 2018 in Bezug auf die Ausgaben in 2016 (vor der UVG-Reform) um rd. 125 % gestiegen.
Entwicklung der Einnahmen von unterhaltspflichtigen Elternteilen
In Bezug auf das Jahr 2016 sind die Einnahmen in 2018 um rd. 35 % auf rd. 1,8 Mio € gestiegen. Diese Entwicklung wird angesichts der knappen Personalressourcen positiv gewertet.
Ausblick
Die Verwaltung ist bemüht, die Zahl der noch offenen Anträge so zügig wie möglich zu reduzieren. Ein weiteres wesentliches Anliegen ist die Rückforderung bei den Unterhaltspflichtigen. Das Land Niedersachsen erstattet 80 % der Ausgaben für UVG-Leistungen. Von den Einnahmen bei den Unterhaltspflichtigen verbleiben 2/3 bei den Kommunen. Um eine Kostenneutralität bei den Ausgaben für UVG-Leistungen zu erreichen, müssten bei gleichbleibenden Ausgaben bei Unterhaltspflichtigen Einnahmen in Höhe von fast 5,9 Mio Euro erzielt werden. Damit würde eine Rückholquote von 30 % (der Aufwendungen) erreicht werden. Vor der UVG-Reform lag die Rückholquote bei rd. 15 %. Um selbst diese Quote wieder zu erreichen, müssten bei Unterhaltspflichtigen Einnahmen in Höhe von ca. 3 Mio Euro erzielt werden. Dieses Ziel ist bei den hiesigen Unterhaltsschuldnern nach Einschätzung aus langjähriger Erfahrung nicht zu erreichen.
Zum 01.07.2019 müssen die monatlichen UVG-Auszahlbeträge in jeder Altersstufe um 10 € reduziert werden. Grund ist die mit dem Inkrafttreten des Familienentlastungsgesetzes einhergehende Erhöhung des Kindergeldes um 10 €.