Drucksache Nr. 0727/2019:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1833, Böhmerstraße 8
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0727/2019
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1833, Böhmerstraße 8
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1833 mit Begründung zuzustimmen, und

2. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nachdem die Athanasiuskirche im Jahr 2013 entweiht wurde, hat die Dr. Meinhof und Felsmann GBS GmbH & Co. KG das Grundstück mit dem Kirchengebäude erworben. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, das Kirchengebäude in Hannover Südstadt zu erhalten und durch umfangreiche Umbaumaßnahmen zeitgemäßen Nachnutzungen zuzuführen. Namentlich ist die Erhaltung und Neuordnung der im Gebäude ansässigen kulturellen, religiösen und sozialen Einrichtungen mit ihren zugehörigen Büro- und Gemeinschaftsräumen sowie die Umnutzung des ehemaligen Kirchensaales zur Schaffung von fünf bis acht Wohnungen vorgesehen. Im Zuge der geplanten Umstrukturierung soll das vorhandene Gebäude in Baukörperkubatur und weitgehend auch in seiner Gestaltung erhalten werden. Auch der Kirchturm im Seitenraum der Böhmerstraße bleibt bestehen. Damit wird das charakteristische Erscheinungsbild des multifunktionalen Kirchenbauwerks bewahrt.

Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 607. In diesem Bebauungsplan ist der Planbereich als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Evangelische Kirche' festgesetzt. Zulässig ist eine geschlossene, zweigeschossige Bebauung mit der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschossflächenzahl 1,2. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 02.03.2016 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt.

Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für die Nachnutzung eines ehemaligen Kirchengebäudes und trägt unter anderem zur Schaffung von Wohnraum bei. Er dient einer Maßnahme der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Stadtbezirksrat Südstadt-Bult hat am 18.05.2016 (Drucksache Nr. 0974/2016) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die in der Zeit vom 30.06.2016 bis 12.08.2016 stattgefunden hat. Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung haben während dieser Zeit öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 27.04.2016 bis 31.05.2016 durchgeführt. Während dieser Zeit ist eine Stellungnahme vom BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. eingegangen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, in der Zeit vom 17.12.2018 bis 21.01.2019, sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen.

Anregungen BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

Es sind umfangreiche Umbauarbeiten an dem Gebäude vorgesehen, sodass möglicherweise gebäudebewohnende Arten betroffen sind. Um artenschutzrechtliche Konflikte im Hinblick auf den § 44 BNatSchG auszuschließen, sind vor dem Umbau entsprechende Untersuchungen durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung

Aufgrund fehlender naturräumlicher Strukturen im Plangebiet sind artenschutzrechtlich relevante Eingriffe des Vorhabens nicht zu erwarten aber auch nicht auszuschließen. Auf die Durchführung einer faunistischen Kartierung wird verzichtet. Entsprechende Untersuchungen der Gebäude unmittelbar vor Beginn der Baumaßnahmen werden als ausreichend erachtet. Grundsätzlich sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG bei etwaigen Eingriffen in den Bestand durch die Vorhabenträgerin zu beachten.


Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist dieser Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 01.03.2019