Drucksache Nr. 0689/2014:
Bebauungsplan Nr. 1754 - In der Rehre - Ost -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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0689/2014
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1754 - In der Rehre - Ost -
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
    Nr. 1754 eingegangenen Anregungen aus den Stellungnahmen einer betroffenen Grundstückseigentümerin sowie eines Bürgers und einer Bürgerin, deren Namen in einer gesonderten vertraulichen Informationsdrucksache genannt werden, nicht zu berücksichtigen,
  2. den Bebauungsplan Nr. 1754 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
    § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sowie den Ankauf von Flächen
südlich der Straße "In der Rehre" entstehen der Stadt Kosten in Höhe von voraussichtlich 440.000 €. Für das Vorhaben sollen Mittel nach dem Entflechtungsgesetz (ehemals Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz; GVFG) beantragt werden.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1754 hat vom 7. Juni 2012 bis 6. Juli 2012 öffentlich ausgelegen. Er musste aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2013 formulierten Anforderungen an die Bekanntmachung von Umweltinformationen erneut öffentlich ausgelegt werden. Diese erneute Auslegung fand in der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 27.01.2014 statt.

Es gingen während der beiden Auslegungen folgende Stellungnahmen ein:


Stellungnahme einer betroffenen Grundstückseigentümerin (zur 1. und 2. öffentlichen Auslegung, zusammengefasst wiedergegeben, der vertraulichen Informationsdrucksache sind die vollständigen Schreiben in Kopie beigefügt.)

Die Grundstückseigentümerin trägt über ihren Rechtsanwalt vor, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei. Die Straße In der Rehre sei für den Verkehr ausreichend ausgebaut. Eine Erweiterung der Fahrbahn und des Fuß- und Radweges sei nicht notwendig. Sollte die Stadt das anders sehen, sei eine Erweiterung auf den Flächen des angrenzenden Friedhofs möglich, da dieser Teil des Friedhofs nicht für Gräber genutzt werde. Die Darstellung im Flächennutzungsplan für die südlich der Straße In der Rehre liegenden Ackerflächen als Grün- und Waldflächen mit Maßnahmen für Boden, Natur und Landschaft seien auch keine Bestätigung des Planbedürfnisses. Der Flächennutzungsplan entfalte der Eigentümerin gegenüber keine Außenwirkung und sei noch nicht einmal ein öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Selbst wenn ein Planerfordernis bestehe, könne dies zu Lasten der Friedhofsflächen umgesetzt werden. Die in der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfes genannten Planalternativen 2 und 3 bestätigten das. Die gegen diese Varianten angeführten Nachteile seien nicht gegeben.

  • Der Eingriff in den Friedhof sei allenfalls gering. Der geringe Eingriff in die Baumkulisse könne durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden.
  • Ein Herranrücken an die Gräberfelder sei einem Eingriff in Privateigentum unterzuordnen. Aufgrund der demographischen Entwicklung lasse die Ausnutzung von Friedhöfen nach. Der Ricklinger Friedhof biete noch genügend Platz für Gräber.
  • Die Umsetzung der Planvarianten 2 und 3 mit Erweiterung der Verkehrsfläche in nördlicher Richtung könne eine Versickerungsmulde auf dem Friedhof vorsehen, dann wäre der Bau eines Regenwasserkanals nicht erforderlich.
  • Für eine Verbesserung der städtebaulichen Gestaltung stünden andere Flächen ohne Eingriff in Privateigentum zur Verfügung. Ein Bedarf dafür sei aber anscheinend nicht vorhanden, wie die Gestaltung des südlichen Randbereichs des Friedhofs zeige.
  • Im Plangebiet lägen keine Wohngebiete. Die Planvarianten 2 und 3 erforderten deshalb keine Fahrbahnquerung, um den Fuß- und Radweg zu erreichen. Es sei zweifelhaft, ob eine Querung außerhalb des Plangebiets ein für die Abwägung entscheidender Nachteil sei. Auf Wettberger Seite der Straße in der Rehre seien auf beiden Straßenseiten Wohngebiete vorhanden. Bei deren Planung sei auf das Querungsbedürfnis keine Rücksicht genommen worden. Es scheine kein beachtlicher Belang gewesen zu sein. Daran habe sich nichts geändert.

Bei Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses für die Westumgehung von Hemmingen-Westerfeld durch die B 3/B 6 solle in der Tat in die Grundstücksflächen der Einwenderin eingegriffen werden. Diese Vorbelastung sei aber kein Grund, die Flächen der Grundstückseigentümerin als weniger schutzbedürftig einzustufen. Eine Inanspruchnahme größerer Flächen im Norden des Grundstücks würde die Probleme bei der Bewirtschaftung und Verpachtung zusätzlich verstärken.

Die Erforderlichkeit der Planung sei nicht überzeugend dargelegt. Der derzeitige Zustand der Straße möge sanierungsbedürftig sein. Für die Sanierung eines Straßenaufbaus und der Straßendecke bedürfe es keines Bebauungsplanes. Die Breite und der Querschnitt von 13,30 m sei ausreichend. Diese Breite werde ja auch im Teilstück nördlich der Wohnbebauung Auf dem Gretel beibehalten. Die Anlage einer 4 m breiten Versickerungsmulde mit Baumstandorten sei nicht notwendig und rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung von Teilabschnitten der Straße. Es fehle auch an dem besonderen und zwingendem öffentlichen Interesse, das notwendig sei, um einen Bebauungsplan zu rechtfertigen, der als Enteignungsgrundlage dient.

Das Argument, ohne Inanspruchnahme der privaten Flächen müsse in die öffentlichen Flächen des Friedhofs eingegriffen werden trage nicht. Diese Flächen würden nicht für Friedhofszwecke genutzt. Das Fällen einiger weniger Bäume könne durch das Schaffen einer Baumkulisse auf dem verbleibenden Friedhofsgelände kompensiert werden. Ein Bebauungsplan, der eine Enteignung zur Folge hat sei abwägungsfehlerhaft, weil öffentliche Flächen zur Verfügung ständen.

Stellungnahme der Verwaltung

Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die Straße entsprechend ihrer Bedeutung als Hauptverkehrsstraße ausbauen zu können. Durch das zum großen Teil fertiggestellte neue Wohngebiet "zero:e park" verstärkt sich diese Bedeutung der Straße noch. Die teilweise weniger als 5,50 m breite Fahrbahn und der vorhandene Fuß- und Radweg mit einer Breite von nur 1,20 m können ihre Funktion nur unzureichend erfüllen. Aus diesem Grund soll die Fahrbahn eine Breite von 6,50 m und der Fuß- und Radweg eine Breite von 3 m erhalten. Das anfallende Oberflächenwasser soll in einer 4,40 m breiten Mulde mit Baumstandorten versickert werden. Daraus ergibt sich eine erforderliche Gesamtbreite von 13,90 m. Es wurden 2 weitere Planungsvarianten geprüft. Die Vor- und Nachteile der 3 Varianten sind in der Begründung des Bebauungsplanes (Anlage 2 zu dieser Drucksache) ausführlich dargestellt.

Die erforderliche Breite von Fahrbahn sowie Fuß- und Radweg werden in der Stellungnahme des Anwalts nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die Anregungen richten sich vor allem gegen die Eingriffe in das Privatgrundstück. Hier sollen nach Auffassung der Eigentümerin als Alternative Friedhofsflächen in Anspruch genommen werden. Außerdem wird die Notwendigkeit der Versickerungsmulde (mit Bäumen) angezweifelt.

Auf die umweltfreundliche Art der Bewirtschaftung des Oberflächenwassers soll, wie in der Begründung des Bebauungsplanes dargelegt, nicht verzichtet werden. Es ist deshalb zu entscheiden, ob die ausgelegte Planvarianten oder die Varianten 2 bzw. 3 verwirklicht werden sollen.

Die vom Rechtsanwalt vorgetragene Stellungnahme überzeugt nicht.

  • Bei Umsetzung der Varianten 2 oder 3 müssten 20 Großbäume gefällt werden. Dieser Eingriff ist erheblich und kann für einen längeren Zeitraum auch optisch durch Ersatzpflanzungen nicht ausgeglichen werden. Der Eingriff in das Privatgrundstück ist dagegen gering: Es werden ca. 900 m² von insgesamt ca. 50.000 m ² in Anspruch genommen.
  • Der geringe Eingriff in das Privatgrundstück wiegt nicht so schwer, wie die Eingriffe durch einen verringerten Abstand der Straße zu den vorhandenen Gräbern.
  • Der Bau der Versickerungsmulde auf dem Friedhof würde die bereits genannten Baumfällungen zur Folge haben.
  • Eine verbesserte Gestaltung der südlichen Straßenseite kann nicht ohne Inanspruchnahme von privaten Flächen erreicht werden.
  • Durch die Weiterführung des Fuß- und Radweges vor der Wohnsiedlung "zero: e park" auf der südlichen Straßenseite wird verhindert, dass die Straße gequert werden muss. Dies soll die Verkehrssicherheit erhöhen. Für den beidseitig bebauten Teil der Straße In der Rehre sind im Rahmen der Gesamtplanung (außerhalb von Bebauungsplanverfahren) ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geplant.

Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Inanspruchnahme von ca. 900 m² des ca. 50.000 m² großen Grundstücks die Vorbelastungen durch den Planfeststellungsbeschluss für die B 3/B 6 in besonderem Maß verstärkt.

Im Bereich der Wohnbebauung Auf dem Gretel kann auf einer Länge von ca. 70 m die Verkehrsfläche nicht mit Versickerungsmulde/Baumstandorten ausgebaut werden, weil sonst in bestehende Wohngebäude eingegriffen werden müsste. Ein solcher Eingriff wäre unverhältnismäßig. Eine Verengung der Verkehrsfläche muss hier deshalb hingenommen werden. Das belegt jedoch nicht, dass dieser verringerte Straßenquerschnitt für den gesamten Ausbaubereich ausreichend ist. Die Notwendigkeit der Versickerungsmulde aus ökologischen Gründen ist in der Begründung des Bebauungsplanes ausführlich dargelegt.

Der Ricklinger Friedhof steht unter Denkmalschutz. In seine Flächen soll auch aus diesem Grund nicht eingegriffen werden. Die Stadt ist im Übrigen bemüht, ein Enteignungsverfahren zu vermeiden. Es soll weiterhin versucht werden, die benötigten Flächen anzukaufen.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.

Stellungnahme eines Bürgers (zur 1. öffentlichen Auslegung, wörtlich zitiert)

"Ich lege Einspruch gegen den o.g. Bebauungsplan ein.


Begründung:
Hier wird nur ein Teilstück von 250 m des Straßenzuges "In der Rehre" bespielt.
Die Straße "In der Rehre" erstreckt sich aber über die Streck, Hauptstraße bis zur Göttinger Chaussee. Einschwenkend die Bergfeldstraße.
Beurteilungen der Straße und dem Straßenverkehr und dem noch zu erwartenden Straßenverkehr fehlen.
Die Bebauung von Wettbergen Süd und Supermarkt wurde nicht berücksichtigt.
Eine aussagefähige Verkehrszählung fehlt.
Aussage über den Straßenbelag fehlt.
Aussage über die Schallemission fehlt.
Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Temporeduzierung und Schallemission fehlen.
Verhinderung des Regionalen Querverkehr, B 217 I B 6 durch das Wohngebiet, fehlt.
Reduzierung des Querverkehrs B 217 I B 6 über den Straßenzug Bergfeldstraße und Berücksichtigung der öffentlichen Einrichtungen, Kindergarten, Altenwohnanlage, fehlen.
Vorlage des EU geforderten Lärmbelastungsplan fehlt.
In der 1. und 2. und 3. Integrativen Stadtteilarbeit Wettbergen, mit den jeweiligen Protokollen, wurde von den Bürgern auf die Sachlage des Verkehrs und deren unbefriedigende Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Anwohner hingewiesen.
Findet keinen Eingang in die Planung."

Stellungnahme der Verwaltung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist auf den östlichen Abschnitt der Straße
In der Rehre beschränkt, weil für die westlichen Straßenabschnitte bereits Bebauungspläne bestehen und für den östlich gelegenen Bereich im Rahmen der Planfeststellungsbeschlüsse für die B 3/B 6 und Stadtbahnverlängerung die Sicherung der Gesamtplanung gewährleistet ist.

Die Verkehrssituation und -prognose wird in der Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 2 zu dieser Drucksache) im Abschnitt 4. Verkehr ausführlich dargestellt. Straßenbelag und sonstige bauliche Ausgestaltung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dies wird in der Ausbauplanung festgelegt.

Der Bebauungsplan Nr. 1754 schafft die Voraussetzungen für den funktionsgerechten Ausbau des östlichen Abschnitts der Straße In der Rehre. Die Gesamtplanung des Durchgangsverkehrs durch Wettbergen ist nicht sein Inhalt und kann das auch nicht sein.

Es besteht ein Schallimmissionsplan für die Stadt Hannover. Dieser enthält auch Aussagen für Wettbergen. Dem Einwender wurde schriftlich mitgeteilt, bei welchem Ansprechpartner im Fachbereich Planen und Stadtentwicklung er sich zu diesem Thema informieren kann.

Durch die Planung entsteht kein zusätzlicher Verkehr. An den Schallemissionen ändert sich deshalb durch die Planung nichts.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen aus formellen Gründen nicht zu berücksichtigen.

Stellungnahme einer Bürgerin (zur 2. öffentlichen Auslegung, wörtlich zitiert)

"Wünschenswert wäre vor allem eine 30 km-Zone und ein gesicherter Übergang, da in dem Baugebiet Zero E mehr als 400 Kinder zu erwarten sind, die täglich sowohl zu ihren Schulen, als auch zum Maschsee / Sportplatz fahren. Auch in Hinblick auf die zu erwartende zusätzliche Verkehrsbelastung In der Rehre wären Maßnahmen zur Reduktion des Verkehrsflusses wünschenswert."

Stellungnahme der Verwaltung

Die südliche Führung des Fuß- und Radweges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll das Queren der Straße vermeiden. Im Einmündungsbereich zur Göttinger Chaussee ist mit dem Ausbau der B 3/B 6 und dem Bau der Stadtbahnverlängerung ein durch Ampel gesicherter Überweg vorgesehen. Für den beidseitig bebauten westlichen Teil der Straße In der Rehre sind im Rahmen der Gesamtplanung ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geplant. Dies kann aber aus rechtlichen Gründen nicht in Bebauungsplänen geregelt werden. Das gilt auch für die Einrichtung einer Tempo 30-Zone und Maßnahmen zur Verkehrsreduktion.

Die Wünsche wurden an die Straßenverkehrsbehörde mit der Bitte weitergeleitet, sie unabhängig vom Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen aus formellen Gründen nicht zu berücksichtigen.


Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3, die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB als Anlage 4 beigefügt.
61.12 
Hannover / 19.03.2014