Drucksache Nr. 0687/2004:
Straßenausbaubeitrag Walter-Ballhause-Straße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

0687/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0687/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Walter-Ballhause-Straße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Walter-Ballhause-Straße von Wilhelm-Bluhm-Straße/Nedderfeldstraße bis Albertstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen (Fahrbahn/Parken, Gehwege, Randsteine und Gossen) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle


Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 17.500,00 € erwartet.

Begründung des Antrages


Nach jahrzehntelanger Nutzungsdauer waren die Verkehrsflächen in dem o. a. Abschnitt abgängig und mussten erneuert werden.

Bei den im Jahr 2002 durchgeführten Straßenausbauarbeiten wurden sowohl die Gehwege als auch die Fahrbahn entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf verstärktem Unterbau hergestellt.

Die vorgenannten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau der o. a. Teileinrichtungen ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 35.000,00 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist.
(Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987)

Die Walter-Ballhause-Straße gehört zu den "Innerortsstraßen"; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung 40 % für die Fahrbahn und 60 % für die Gehwege.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
 66.03
Hannover / 23.03.2004