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der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Vergnügungsteuersatzung. Die Änderungssatzung soll am 01.07.2015 in Kraft treten.
In der Änderungssatzung wurde auf geschlechtsbezogene Formulierungen geachtet. Es bestehen keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter.
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt - Investitionstätigkeit
Einzahlungen | Auszahlungen |
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Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Veräußerung von Sachvermögen |
0,00 € |
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen |
0,00 € |
Sonstige Investitionstätigkeit |
0,00 € |
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| Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
0,00 € |
Baumaßnahmen |
0,00 € |
Erwerb von bewegl. Sachvermögen |
0,00 € |
Erwerb von Finanzvermögensanlagen |
0,00 € |
Zuwendungen für Investitionstätigkeit |
0,00 € |
Sonstige Investitionstätigkeit |
0,00 € |
| | Saldo Investitionstätigkeit |
0,00 € |
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0,00 € |
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Teilergebnishaushalt 99 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101 | Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage |
Angaben pro Jahr |
Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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Zuwendungen und allg. Umlagen |
0,00 € |
Sonstige Transfererträge |
0,00 € |
Öffentlichrechtl. Entgelte |
0,00 € |
Privatrechtl. Entgelte |
0,00 € |
Kostenerstattungen |
0,00 € |
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) |
0,00 € |
Sonstige ordentl. Erträge |
1.200.000,00 € |
| | Außerordentliche Erträge |
0,00 € |
| | Erträge aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
| Personalaufwendungen |
0,00 € |
Sach- und Dienstleistungen |
0,00 € |
Abschreibungen |
0,00 € |
Zinsen o.ä. (TH 99) |
0,00 € |
Transferaufwendungen |
0,00 € |
Sonstige ordentliche Aufwendungen |
0,00 € |
| | Saldo ordentliches Ergebnis |
1.200.000,00 € |
Außerordentliche Aufwendungen |
0,00 € |
Saldo außerordentliches Ergebnis |
0,00 € |
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen |
0,00 € |
Saldo gesamt |
1.200.000,00 € |
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Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 18.12.2014 aufgrund der zu erwartenden Haushaltsentwicklung eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte beschlossen. Darüber hinaus soll eine Änderung und Ergänzung zur Verdeutlichung der Rechtslage erfolgen.
Zu § 6 Abs. 3
Die Änderung und Ergänzung soll verdeutlichen, dass bei der monatlichen Meldung der Einspielergebnisse der Geldspielgerät eine Verrechnungen von Einspielergebnissen verschiedener Monate und Geldspielgeräte durch die Automatenaufsteller nicht zulässig ist.
Zu § 7 Abs. 5
Im Jahr 2015 kann nach derzeitigen Erkenntnissen von der Landeshauptstadt Hannover ein ausgeglichener Haushalt nicht erreicht werden. Die Aufwendungen werden nach derzeitigen Sachstand die Erträge übersteigen. In den folgenden Jahren wird sich das Defizit voraussichtlich weiter erhöhen.
Gemäß § 110 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist daher ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Entsprechend der Regelungen in § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist die Anpassung der Steuereinnahmen vor der Aufnahme von Krediten vorgesehen.
Als ein Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 18.12.2014 eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von zurzeit 18 v.H. auf 20 v.H. beschlossen (Änderungsantrag Nr. 2627/2014 zu Drucksache-Nr. 1916/2014).
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird insbesondere durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerste Grenze der Besteuerung eingeschränkt (BVerwG, Beschluss vom 07.01.1998 - ( B 228.97).
Zum 01.01.2010 sowie 01.04.2013 wurde der Steuersatz für Geldspielgeräte von ursprünglich 10 v.H. auf mittlerweile 18 v.H. angehoben. Die Einnahmen der Automatenaufsteller haben sich wie folgt entwickelt:
| GGSG in Spielhallen | Anzahl der Spielhallen | Einspielergebnis |
2010 | 1.308 | 128 | 28,8 Mio. EURO |
2011 | 1.523 | 144 | 41,7 Mio. EURO |
2012 | 1.565 | 145 | 46,5 Mio. EURO |
2013 | 1.567 | 149 | 51,1 Mio. EURO |
2014 | 1.537 | 149 | 57,2 Mio. EURO |
Aus den Zahlen wird deutlich, dass trotz der Erhöhungen des Steuersatzes der neben dem Zweck der Einnahmeerzielung angestrebte Lenkungseffekt zur Eindämmung der Spielsucht nicht eingetreten ist. Eine Erdrosselungswirkung ist auch in Anbetracht der vorgeschlagenen Erhöhung nicht zu erkennen. Im Übrigen haben sowohl das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24.07.2014 (Az. 14 A 692/13) als auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 24.09.2014 (Az. 9 ME 276/13) die Zulässigkeit eines Steuersatzes von 20 v.H. - wie bereits andere Gerichte zuvor - bestätigt.
Die erwarteten Mehreinnahmen orientieren sich an dem Vergnügungsteueraufkommen für Geldspielautomaten im Jahr 2014. Ausgehend davon, dass die Änderungssatzung am 01.07.2015 in Kraft tritt, sind für 2015 im städtischen Haushalt bereits Mehreinnahmen in Höhe von 600.000 € berücksichtigt. Die Mehreinnahmen werden letztendlich aber u.a. auch davon abhängen, ob die Regelungen des Glückspielstaatsvertrag sowie die Anhebung des Steuersatzes für Automaten dazu führen, dass die Anzahl der Geldspielgeräte und auch das Einspielergebnis konstant bleiben.