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Straßenausbaubeitrag für die Bernwardstraße von Hildesheimer Straße bis Fiedelerstraße
- Aufwandsspaltung -
Antrag,
für die in der Anlage gekennzeichnete Bernwardstraße von Hildesheimer Straße bis
Fiedelerstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 51.000 € erwartet.
Begründung des Antrages
In der o.g. Straße wurde im Jahr 2012 der Regenwasserkanal erneuert. Diese Erneuerung war notwendig, da der vorhandene Kanal stark beschädigt und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch abgängig war. Außerdem waren die hydraulischen und statischen Eigenschaften nicht mehr erfüllt. Mit dem Abschluss der Baumaßnahme ist wieder gewährleistet, dass anfallendes Niederschlagswasser über eine funktionstüchtige und leistungsstarke Regenwasserkanalisation abgeleitet wird.
Die Ausbaumaßnahme erfüllt, soweit sie der Straßenoberflächenentwässerung dient, den Beitragstatbestand der Erneuerung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).
An den weiteren Teileinrichtungen der Straße wurden keine Veränderungen vorgenommen.
Für den Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtungen einschließlich der Folgekosten für die anteilige Straßenwiederherstellung ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 102.000 € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Bernwardstraße von Hildesheimer Straße bis Fiedelerstraße gehört zu den Innerortsstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b SABS 50 %.
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / 29.03.2016