Drucksache Nr. 0627/2016:
Straßenausbaubeitrag für die Dessauerstraße von Rolandstraße bis Kriegerstraße
- Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0627/2016 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0627/2016
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Straßenausbaubeitrag für die Dessauerstraße von Rolandstraße bis Kriegerstraße
- Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Dessauerstraße von Rolandstraße bis Kriegerstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich der Gossen mit Abläufen, der Gehwege und der Parkflächen gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Beleuchtungseinrichtungen).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 165.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Mit den Beschlussdrucksachen 15-1318/2011 und 15-2122/2011 wurde die Grundsanierung der Dessauerstraße von Rolandstraße bis Kriegerstraße beschlossen. Der mit Natursteinpflaster befestigte Fahrbahnbereich entsprach aufgrund seines Alters und hinsichtlich des Aufbaus sowie der vorhandenen Profilaufteilung nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen. Das Parken fand am Fahrbahnrand statt.

Bei den von 2011 bis 2013 durchgeführten Baumaßnahmen wurden sämtliche Verkehrsflächen der Dessauerstraße entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.
Außerdem wurde das Fahrbahnprofil neu aufgeteilt und auf beiden Straßenseiten erstmals separate Parkflächen eingerichtet.
Die Fahrbahn wurde bituminös hergestellt und die Gehwege und Straßenabläufe dem geänderten Straßenprofil angepasst und ebenfalls erneuert.



Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz bzw. des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

An den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 303.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Dessauerstraße gehört zu den Innerortsstraßen. Für diese betragen nach § 4 Abs.1 Nr.2 a-d SABS die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand
- 40 % für die Fahrbahn
- 50 % für die Einrichtungen der Oberflächenentwässerung
- 60 % für die Gehwege
- 70 % für Parkflächen

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 24.03.2016