Drucksache Nr. 0627/2007:
Bebauungsplan Nr. 1695 - Friederikenstift, Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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0627/2007
3
 

Bebauungsplan Nr. 1695 - Friederikenstift, Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1695 unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch die Planung soll das vorhandene Krankenhaus erweitert werden. Dies wird von der gesamten Bevölkerung in der Stadt und in der Region genutzt werden.
Mit der Stadtbahn und den Buslinien auf der Humboldtstraße besitzt der Standort eine hervorragende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1695 berührt die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 417, 1036 und 1613 , die Sondergebiet Krankenhaus bzw. Klinik sowie Fläche für Stellplätze und nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzen.
Das Friederikenstift beabsichtigt eine Erweiterung ihres Krankenhauses für zwei berufsgenossenschaftliche Pflegestationen mit einem Ambulanzbereich in einem ca. 11 m hohen Gebäude zu realisieren.
Der Stadtbezirksrat Mitte hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2007 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 01.02. bis 02.03.2007 durchgeführt. Dabei wurde das geplante Gebäude umfassend bekannt gemacht. Es sind keine Anregungen eingegangen.

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung. Mit ihm soll im Innenbereich die Nutzung und Nachverdichtung der Krankenhausfläche erreicht werden. Er soll deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung aufgestellt werden.

Nach § 13 a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, wenn die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Die Grundfläche wird aufgrund des ca. 3000 m² großen Geltungsbereiches den für die Ausnahmeregelung zulässigen Wertes von 20.000 m² deutlich unterschreiten.


Es handelt sich nicht um eine Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Damit ist eine weitere Voraussetzung des § 13 a Abs. 1 BauGB für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erfüllt.

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden.

Nach § 13 Abs. 3 wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Mit dem Bebauungsplan wird keine Flächeninanspruchnahme von bisher nicht oder geringer überbaubarer Grundstücksfläche vorgenommen. Die Eingriffsregelung findet daher keine Anwendung.

Auf der Grundlage des nach neuem Recht anwendbaren § 33 Abs.3 BauGB besteht die Möglichkeit einer Zulassung einer Baumaßnahme während der Planaufstellung. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses soll die Baumaßnahme im Rahmen der vorzeitigen Planreife nach dem v.g. § 33 (3) BauGB genehmigt werden. Das geplante Gebäude soll so gebaut werden wie in der Anlage 3 dargestellt.

61.11 
Hannover / 07.03.2007